Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 40 vom 31.08.2000  - Seite 1304 bis 1305 - Zweites Gesetz zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes (Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz - 2. AHÄndG)

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1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 Zweites Gesetz zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes (Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz ­ 2. AHÄndG) Vom 28. August 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Altschuldenhlife-Gesetzes Das Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. I S. 944, 986), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBI. I S. 1780), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Liegt bis zum 31. Dezember 1999 eine bestandskräftige Entscheidung über Anträge nach dem Vermögensgesetz vor, ergeht ein ergänzender Bescheid über die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach Maßgabe des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Fläche; Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz, die nach diesem Zeitpunkt bestandskräftig werden, haben keine Auswirkungen mehr auf die Teilentlastung." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl ,,2003" durch die Jahreszahl ,,1999" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Jahreszahl ,,2000" durch die Jahreszahl ,,1999" und am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt. c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird gestrichen. d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann auf Antrag des Wohnungsunternehmens bis zum 31. Dezember 2003 teilweise oder vollständig durch ersatzweise Zahlungen an den Erblastentilgungsfonds abgelöst werden. Die Höhe dieser Zahlungen bestimmt sich nach der vom Wohnungsunternehmen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Privatisierungen noch zu veräußernden Quadratmeter Wohnfläche multipliziert mit dem Betrag von 200 Deutsche Mark." e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erfüllt das Wohnungsunternehmen die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen nicht fristgerecht und löst es seine Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2a ab, ist der Bescheid über die Gewährung der Teilentlastung ganz oder teilweise aufzuheben und der Teilentlastungsbetrag einschließlich vom Erblastentilgungsfonds gezahlter Zinsen insoweit vom Wohnungsunternehmen dem Erblastentilgungsfonds zu erstatten, es sei denn, dass das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat oder die Privatisierungs- oder Veräußerungspflicht noch bis zum 31. Dezember 2003 erfüllt und aus den Veräußerungen Erlösanteile in Höhe von 50 vom Hundert für das Jahr 2000 und danach 55 vom Hundert an den Erblastentilgungsfonds abführt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 3. Nach § 6 wird ein neuer § 6a eingefügt: ,,§ 6a Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über zusätzliche Entlastung (Härtefallregelung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für eine zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten und hierauf beruhender Verbindlichkeiten für Wohnungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 festzulegen, die infolge erheblichen dauerhaften Leerstandes in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind und Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 erhalten haben. Die Entlastung berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung, der im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzeptes für das Unter- 1305 nehmen erreicht wird. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass sich das Land an dem Sanierungskonzept in mindestens der Höhe der Entlastung durch den Bund beteiligt." 4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 4 und 5" geändert in ,,§§ 4, 5 und 6a". 5. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter ,,Raumordnung, Bauwesen und Städtebau" durch die Wörter ,,Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 28. August 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Für den Bundeskanzler Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt