Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 40 vom 31.08.2000  - Seite 1338 bis 1343 - Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung und der Bundeswahlordnung

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1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung und der Bundeswahlordnung Vom 28. August 2000 Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a und 4 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) sowie des § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) verordnet das Bundesministerium des Innern: c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Trägt die Gemeindebehörde einen Unionsbürger auf seinen Antrag hin in das Wählerverzeichnis ein, nimmt sie unverzüglich einen Eintrag im Melderegister nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor." 3. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: ,,§ 17b Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen (1) Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist er bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a Abs. 1 zu stellen. § 15 Abs. 3 bis 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 sowie § 17a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend. (2) Der Unionsbürger kann bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Ist das Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wählerverzeichnis vor. Ein nicht form- und fristgerecht gestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzulehnen. Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt. Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melderegister die Löschung des Eintrages nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor. § 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten entsprechend." Artikel 1 Änderung der Europawahlordnung Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis" wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 17b Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen". b) Nach der Angabe ,,Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5) Einheitliches Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten" wird folgende Angabe eingefügt: ,,Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2) Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden". 2. § 17a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,einzutragen" die Wörter ,,,sofern sie nicht nach § 17b von Amts wegen eingetragen werden" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,34. Tage vor der Wahl, 16.00 Uhr," durch die Angabe ,,21. Tage vor der Wahl" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 4. § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der in Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss, um an der Wahl teilnehmen zu können." 5. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 17a Abs. 1 und 5 bis 8" die Angabe ,, , § 17b" eingefügt. 6. § 67 Abs. 2 wird aufgehoben. 7. In § 81 Abs. 3 wird nach Nummer 2b folgende Nummer 2c eingefügt: ,,2c. die Anträge und Merkblätter für die Anträge nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (Anlage 2C),". 8. Dem § 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor. Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist." 9. Die Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) wird wie folgt geändert: a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger wird wie folgt geändert: aa) Auf der Vorderseite wird vor Nummer 14 folgende Nummer 13a eingefügt: ,,(13a) Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat." bb) Auf der Rückseite wird unter Nummer 2 die Angabe ,,34. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr" durch die Angabe ,,21. Tag vor der Wahl" ersetzt. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,werden" das Wort ,,erstmalig" eingefügt. 1339 bbb) In Satz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,34. Tage vor der Wahl bis 16.00 Uhr" durch die Angabe ,,21. Tage vor der Wahl" ersetzt. ccc) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum 21.Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich." bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt: ,,(13a) Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden." 10. Nach Anlage 2B wird die im Anhang zu dieser Verordnung abgedruckte Anlage 2C eingefügt. 11. Die Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie folgt geändert: a) Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst nach dem ... 1) (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung). Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann 1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum oben genannten 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich." 13. In Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) werden in der Nummer 2.5 die Wörter ,,bei dem zuständigen Zustellpostamt/" gestrichen. Artikel 2 Änderung der Bundeswahlordnung Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert: 1. § 74 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. In Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) werden in der Nummer 2.5 die Wörter ,,bei dem zuständigen Zustellpostamt/" gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. b) In Fußnote 1 wird die Angabe ,,34" durch die Angabe ,,21" ersetzt. 12. In Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1) wird in Satz 1 die Angabe ,,(§§ 15 bis 17a)" durch die Angabe ,,(§§ 15 bis 17b)" ersetzt. Berlin, den 28. August 2000 Der Bundesminister des Innern In Vertretung Claus-Henning Schapper Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1341 Anhang Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2) Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden Bitte ­ füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, ­ beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ), ­ das Zutreffende ankreuzen Gemeindebehörde (1) ............................................... ............................................... ............................................... Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) (2) nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (3) Familienname ­ ggf. auch Geburtsname ­ Vornamen Tag Tag der Geburt Monat Jahr Geburtsort: (4) Ich bin im Besitz eines Ausweisnummer: ausgestellt am: gültigen Identitätsausweises zuletzt verlängert am: Reisepasses von (ausstellende Behörde) von (ausstellende Behörde) (5) Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft: (6) Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland: (7) Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) 1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite Muster für amtliche Vermerke 1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde Ja Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde (Gemeindebehörde) Begründung (Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) 2 Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl Antragseingang verspätet nein rechtzeitig ja = 3 4 Status als Unionsbürger ausgewiesen Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden Streichung aus dem bereits erstellten Wählerverzeichnis oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis Zurückweisung (s. Anlage) Bezeichnung des Wahlbezirks Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1343 noch Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2) Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. (1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist ­ bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde. Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO). (2) Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie aufgrund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen von Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. (4) Angaben nur für ein Dokument erforderlich. (5) Staatsangehörigkeit des Herkunfts-Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft. (7) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich der Hilfe einer anderen Person.