Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 42 vom 13.09.2000  - Seite 1376 bis 1377 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau

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1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2000 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Vom 7. September 2000 Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften können unberücksichtigt bleiben 1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden, 2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes oder an andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d des Gesetzes über das Kreditwesen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden, 3. Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen, 4. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes stammen, 5. 90 Prozent der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, und 6. 90 Prozent der Bruttoerträge, die aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die diese im eigenen Namen getätigt haben, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe dieser Erträge bis spätestens 1. Juli erbringt. Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoerträge aus Finanzgeschäften kann der Aufwand aus Sicherungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der verbleibenden Erträge bis spätestens 1. Juli erbringt. Die als Courtagen für Poolausgleich ausge- Artikel 1 Die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,aber mindestens 200 Euro" durch die Worte ,,aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne, in jedem Fall jedoch mindestens 300 EURO" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1 Prozent" jeweils durch die Angabe ,,1,1 Prozent", die Angabe ,,2 Prozent" jeweils durch die Angabe ,,2,2 Prozent" und die Angabe ,,0,3 Prozent" jeweils durch die Angabe ,,0,35 Prozent" ersetzt. bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Abweichend von Satz 2 und 3 weist die Entschädigungseinrichtung Institute auf Antrag einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen und geringeren Beitragsbemessungsgrößen zu, sofern die Bruttoerträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen und einer weiteren Beitragsbemessungsgröße führen würden, geringfügig sind; diese Erträge sind im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der gesamten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nicht übersteigen. Die Zuweisung ist jeweils auf ein Geschäftsjahr befristet und gilt nicht für die Anwendung von Satz 2 im Folgejahr; der Antrag muss mit den erforderlichen Nachweisen jeweils spätestens am 1. Juli vorliegen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2000 wiesenen Beträge können von den Bruttoprovisionserträgen abzogen werden. Für Erträge, die unter mehrere Sonderregelungen fallen, kann jeweils nur eine der Sonderregelungen gemäß den Sätzen 1 bis 3 angewandt werden." 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Erste Änderungsverordnung) sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das Jahr 2000 anzuwenden. Im Jahr 2000 ist bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 anstelle des 1. Juli der 45. Kalendertag nach der Verkündung der Ersten Änderungsverordnung maßgeblich. In Fäl- 1377 len, in denen Widerspruch gegen einen Bescheid über den Jahresbeitrag 1999 eingelegt wurde und der Bescheid nicht bestandskräftig ist, sind die §§ 1 und 2 in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung erstmals auf den Jahresbeitrag für das Jahr 1999 anzuwenden. In diesen Fällen ist bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 anstelle des 10. September 1999 und anstelle des 31. Dezember 1999 jeweils der 45. Kalendertag nach der Verkündung der Ersten Änderungsverordnung maßgeblich. Die Sätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit sie zu einer Erhöhung des Beitrags führen würden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. September 2000 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel