Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 43 vom 21.09.2000  - Seite 1382 bis 1387 - Gesetz zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsergänzungsgesetz - VermRErgG)

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1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000 Gesetz zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsergänzungsgesetz ­ VermRErgG) Vom 15. September 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vermögensgesetzes Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 6a Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 9 wird aufgehoben. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird ,,(1)" gestrichen. b) § 10 Abs. 2 wird aufgehoben. 4. § 21 Abs. 2 wird aufgehoben. 5. § 22 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. 6. In § 30a Abs. 1 Satz 1 werden nach ,,§ 6 Abs. 7" das Komma und die Angabe ,,§§ 8 und 9" durch die Angabe ,,und § 8" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Entschädigungsgesetzes Das Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt: ,,4. für eine entzogene bewegliche Sache, a) für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht; b) die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist; c) für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen; 5. für Hausrat, für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden." 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§§ 3 bis 5)" ersetzt durch die Angabe ,,(§§ 3 bis 5a)". 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung. Maßgeblich sind die preisrecht- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000 lichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder den Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt. (2) Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt 1 200 Deutsche Mark. Hausrat ist die Gesamtheit aller beweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließlich der Nebenräume zur persönlichen, privaten Lebensführung bestimmt sind, insbesondere Möbel, elektrische und mechanische Küchengeräte, Kleidung, Haushaltswäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Lederund Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte, Wandschmuck, Fahrräder (Hausratsgegenstände). Nicht zum Hausrat gehören: 1. Kraftfahrzeuge, 2. Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände sowie einer Liebhaberei dienende Gegenstände, 3. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen. (3) Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge beträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Entzugs von 20 und mehr Jahren 15 ­ 19 Jahren 10 ­ 14 Jahren 5 ­ 9 Jahren 3 ­ 4 Jahren 0 ­ 2 Jahren 500 1 000 1 500 2 000 2 500 3 000 Deutsche Mark. 1383 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,31. März 1994 (BGBl. I S. 736)" durch die Wörter ,,22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)" sowie die Wörter ,,bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren" durch die Wörter ,,ortsansässig sind" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren" ersetzt durch die Wörter ,,ortsansässig sind". c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen können insgesamt bis zur Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes erworben werden, landwirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe von 300 000 Ertragsmesszahlen." bb) Satz 3 wird aufgehoben. d) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Wort ,,Pachtverträge" das Wort ,,langfristige" eingefügt. e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,vorbehaltlich des Satzes 2 das Dreifache des Einheitswertes der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt wird (Einheitswert 1935)" ersetzt durch die Wörter ,,der Verkehrswert, von dem ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vorgenommen wird". bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden oder sonstigen aufstehenden baulichen Anlagen, einschließlich eines angemessenen Flächenumgriffs, ist der Verkehrswert." cc) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: ,,Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach § 7 Flächenerwerbsverordnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen." dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst: ,,Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV10) unter Beachtung des gegenwärtigen Waldbestandes zu ermitteln." Für Motorräder und Motorroller beträgt die Bemessungsgrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkrafträder ein Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen und Omnibusse erhöht sie sich um ein Viertel. (4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungsgrundlage für sämtliche zu entschädigenden beweglichen Sachen eines Berechtigten beträgt 40 000 Deutsche Mark. (5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Verlust der beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schriftlichen Beleg nachgewiesen wird. (6) Vor dem 22. September 2000 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf Entschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist, sind auf Antrag der bis 22. März 2001 gestellt werden kann, wieder aufzugreifen." Artikel 3 Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes Das Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,am 1. Oktober 1996" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren" ersetzt durch die Wörter ,,ortsansässig sind". 1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000 ee) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende neue Sätze 5 und 6 eingefügt: ,,Für Waldflächen bis zehn Hektar können entsprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung Pauschhektarsätze gebildet werden. Diese sind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren." ff) Der bisherige Satz 4 wird Satz 7, der bisherige Satz 5 wird Satz 8. In Satz 8 wird das Wort ,,Verkehrswert" ersetzt durch die Wörter ,,nach Nr. 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des örtlichen Waldbodenverkehrswertes". parken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit zusammenhängender kleinerer landwirtschaftlicher Flächen und ­ weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten. Die übrigen Flächen können von den Ländern bis zu dem in Absatz 12 genannten Gesamtumfang jeweils zu den Wertansätzen gemäß Absatz 7 in Verbindung mit §§ 5 und 6 der Flächenerwerbsverordnung getauscht werden. Anstelle eines Tausches können Forstflächen unter 30 Hektar oder landwirtschaftliche Flächen zum Verkehrswert erworben werden. Von der Eigentumsübertragung auf die Länder, Naturschutzverbände oder -stiftungen ausgenommen sind Flächen, die benötigt werden, um den Erwerb nach Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen. (14) Die Privatisierungsstelle unterrichtet die Länder, wenn sie beabsichtigt, Flächen im Sinne des Absatzes 12 zu verkaufen. Die Flächen werden nach Maßgabe des Absatzes 13 übereignet, wenn ein Land gegenüber der Privatisierungsstelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Benachrichtigung erklärt, dass die Fläche nach Absatz 12 erworben werden soll. Die Frist kann auf Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden. Erstreckt sich die Erwerbsabsicht des betreffenden Landes, eines von ihm benannten Naturschutzverbandes oder einer von ihm benannten Naturschutzstiftung auf eine Teilfläche, kann die Privatisierungsstelle verlangen, dass die Gesamtfläche des betreffenden Verkaufsloses erworben wird. In diesem Fall sind die Teile des Verkaufsloses, die nicht nach Absatz 13 erworben werden, mit gleichwertigen landeseigenen Flächen zu tauschen. Vermessungskosten sowie sonstige mit dem Eigentumsübergang zusammenhängende Kosten übernimmt der Erwerber. (15) Einzelheiten des Verfahrens der Eigentumsübertragung auf die Länder und Naturschutzverbände oder -stiftungen sowie die Aufteilung der Flächen auf die Länder werden zwischen der Privatisierungsstelle und den Ländern auf der Grundlage der zum 1. Februar 2000 gemeldeten Naturschutzflächen und des Umfangs der in dem jeweiligen Land in den aufgeführten Schutzkategorien gelegenen Flächen der Privatisierungsstelle vereinbart." 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Besondere Vorschriften für Altkaufverträge (1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt. (2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Ver- f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Natürliche Personen, die a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Neueinrichtung ortsansässig werden oder c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben." g) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 12 bis 15 angefügt: ,,(12) Die Länder können Flächen in Naturschutzgebieten (§ 13 BNatSchG), Nationalparken (§ 14 BNatSchG) und in Bereichen von Biosphärenreservaten im Sinne des § 14a Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar 2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig gesichert worden sind oder für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden Absätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf einen von einem Land benannten Naturschutzverband oder eine von einem Land benannte Naturschutzstiftung übertragen. (13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgeltlich übertragen, und zwar ­ bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll, ­ weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangig in National- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000 käufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis bei Verträgen, die über landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden, 25 % des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Verkäufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nachforderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verkäufer bestimmt den Zins in Höhe des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gemäß den jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die maßgeblichen, von der Europäischen Kommission festgesetzten Referenzzinssätze im Bundesanzeiger bekannt. (3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken, als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990 entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine Ermäßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Willenserklärung des Verkäufers zu erbringen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an dem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nutzungsverhältnissen im Sinne des § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen entstanden sind. Erfolgt die Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest. (4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2 oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang der Anpassungserklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind der Käufer zur Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer und der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen des Käufers erhöht hat. Weitergehende Ansprüche außer Ansprüchen wegen Beschädigung des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit ein Pachtvertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erloschen ist, lebt er mit Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer wieder auf." 3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In der Verordnung kann auch bestimmt werden 1. das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und § 3a Abs. 2, 2. dass Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen Person nach dem begünstigten Erwerb von Flächen in der Weise verändert, dass 25 vom Hundert oder mehr der Anteilswerte von nicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten nach § 1 gehalten werden, 3. dass bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe die Rückabwicklung verlangt werden kann, 1385 4. dass jährliche Mitteilungspflichten über etwaige Betriebsaufgaben, Nutzungsänderungen oder Gesellschafter festgelegt werden oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung von missbräuchlicher Inanspruchnahme ergriffen werden, 5. dass aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefällen von einer Rückabwicklung abgesehen werden kann." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Für die Durchführung" die Wörter ,,der §§ 1, 2 und 5" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig." Artikel 4 Änderung der Flächenerwerbsverordnung Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,ein spätestens am 1. Oktober 1996 wirksam gewordener," ersetzt durch die Wörter ,,zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ein". b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,soweit dies nicht bereits gegeben ist, ihren Hauptwohnsitz oder Betriebswohnsitz bis spätestens" die Wörter ,,zwei Jahre nach Pachtbeginn, jedoch nicht vor dem" eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,am 1. Oktober 1996" ersetzt durch die Wörter ,,zum Zeitpunkt des Kaufantrages". bb) Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Als Wiedereinrichter gelten auch andere ortsansässige natürliche Personen, die ihre ursprünglichen forstwirtschaftlichen Flächen wieder eigenbetrieblich bewirtschaften und durch Zuerwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes ihr Waldeigentum erweitern wollen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Natürliche Personen sind oder werden ortsansässig im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a und b des Ausgleichsleistungsgesetzes, wenn ihr Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte liegt oder im Zusammenhang mit der Wieder- oder Neueinrichtung dorthin verlegt wird. Der Hauptwohnsitz muss spätestens innerhalb von 1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000 zwei Jahren nach Erwerb der Waldflächen in der Nähe der Betriebsstätte genommen und dort für die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages beibehalten werden." nach § 2 Abs. 1 Satz 1 über nach § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen abschließen, können den Kaufantrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss des langfristigen Pachtvertrages stellen." 7. In § 10 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter ,,die vierte der Mitteilung folgende Woche" ersetzt durch die Wörter ,,einen Monat". 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter ,,am 3. Oktober 1990" gestrichen. b) In Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter ,,am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren" ersetzt durch die Wörter ,,ortsansässig sind". c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 3 bis 5" ersetzt durch die Angabe ,,Satz 4 bis 6". d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter ,,am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren" ersetzt durch die Wörter ,,ortsansässig sind". 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Feststellung, ob die in § 10 oder § 14 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, genügt die Versicherung der Privatisierungsstelle im Kaufvertrag." b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Bei einem Rücktritt des Käufers nach § 3a Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes trägt die Privatisierungsstelle die Notar- und Grundbuchkosten." 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Es wird als Absatz 1 eingefügt: ,,(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben kann auf die ihr nach dieser Verordnung zustehenden Beteiligungsrechte verzichten." b) Aus dem bisherigen Satz 1 wird Absatz 2. 11. Anlage 1 zu § 7 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung des ursprünglichen Betriebes oder die Neueinrichtung eines Betriebes ergibt". 12. In der Anlage 1 zu § 7 Nr. 8 werden die Wörter ,,am 1. Oktober 1996" ersetzt durch die Wörter ,,bei Kaufantrag". 13. In der Anlage 2 zu § 7 Nr. 6 werden die Wörter ,,am 1. Oktober 1996" ersetzt durch die Wörter ,,bei Kaufantrag". 14. In der Anlage 2 zu § 7 Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter ,,am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren" ersetzt durch die Wörter ,,ortsansässig sind". c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,land- und forstwirtschaftliche Flächen" ersetzt durch die Wörter ,,land- und forstwirtschaftliches Vermögen". 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Verkehrswert für landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird ermittelt nach den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110). Soweit für Acker- und Grünland regionale Wertansätze vorliegen, soll der Wert hiernach bestimmt werden. Die regionalen Wertansätze werden vom Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Kaufbewerber oder die Privatisierungsstelle können eine davon abweichende Bestimmung des Verkehrswertes durch ein Verkehrswertgutachten des nach § 192 des Baugesetzbuches eingerichteten und örtlich zuständigen Gutachterausschusses verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die regionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,, , ausgenommen Weihnachtsbaumkulturen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1," gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Waldzustand" durch das Wort ,,Waldbestand" ersetzt. cc) In Satz 7 wird die Angabe ,,Absatz 4 bis 6" ersetzt durch die Angabe ,,Absatz 3 bis 5". b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absatz 4" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5. e) Im bisherigen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,im Einzelfall" gestrichen. f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; er wird wie folgt gefasst: ,,(6) § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Datum ,,31. März 2000" durch das Datum ,,31. August 2001" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist einen langfristigen Pachtvertrag Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000 15. In der Anlage 3 zu § 7 Nr. 5 werden die Wörter ,,am 1. Oktober 1996" ersetzt durch die Wörter ,,bei Kaufantrag". 16. Anlage 3 zu § 7 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte". 17. Anlage 5 zu § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Meldebestätigung über die Ortsansässigkeit in der Nähe der Betriebsstätte oder Verpflichtungserklärung zur Verlegung des Hauptwohnsitzes in die Nähe der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2". 18. In der Anlage 5 zu § 7 Nr. 10 werden die Wörter ,,Wie Nummern 3 und 5 bis 9" ersetzt durch die Wörter ,,Wie Nummern 2 bis 3 und 5 bis 9". 1387 19. In der Anlage 5 zu § 7 wird die Nummer 11 gestrichen; aus Nummer 12 wird Nummer 11. Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Flächenerwerbsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Ausgleichsleistungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. September 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin