Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 43 vom 21.09.2000  - Seite 1388 bis 1388 - Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften

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1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000 Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften Vom 15. September 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Schornsteinfegergesetzes Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,wegen Erlangung der Fachschul- oder Hochschulreife oder vergleichbarer Bildungsabschlüsse" durch die Wörter ,,wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 37 Abs. 4 und § 42 Abs. 5 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 1999 I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter ,,wegen Erlangung der Fachschul- oder Hochschulreife oder vergleichbarer Bildungsabschlüsse" durch die Wörter ,,wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses" ersetzt. 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) § 11 Abs. 4 Nr. 1 kann rückwirkend auf alle Bewerber angewandt werden, die beim Inkrafttreten dieser Vorschrift in der Bewerberliste nach § 6 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes eingetragen sind." Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen können auf Grund der Ermächtigung des Schornsteinfegergesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. September 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller