Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 44 vom 30.09.2000  - Seite 1406 bis 1406 - Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV)

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1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV) Vom 12. September 2000 Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 ( BGBl. I S. 1737) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Geltungsbereich (1) Die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter) erhalten ein Ausbildungsgeld. (2) Das Ausbildungsgeld besteht aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag. §2 Anspruch auf Ausbildungsgeld (1) Der Anspruch auf Ausbildungsgeld beginnt mit dem Tag, an dem die Sanitätsoffizier-Anwärter unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Der Anspruch endet mit dem Tag, an dem die Beurlaubung endet. (2) Besteht der Anspruch auf das Ausbildungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Ausbildungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (3) Das Ausbildungsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt. §3 Anrechnung anderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld Erhält ein Sanitätsoffizier-Anwärter für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit Geld- oder Sachbezüge, so werden diese auf das Ausbildungsgeld angerechnet. §4 Grundbetrag (1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Dienstbezügen des Bundesbesoldungsgesetzes für den jeweils durch den Sanitätsoffizier-Anwärter erreichten Dienstgrad. (2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes sind. §5 Familienzuschlag Für den Familienzuschlag gelten die §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. §6 Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes Die §§ 3, 3a, 9, 9a, 10, 11, 12 und 17a des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 744) außer Kraft. Bonn, den 12. September 2000 Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping