Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 44 vom 30.09.2000  - Seite 1408 bis 1413 - Verordnung zur Änderung branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften

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1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Verordnung zur Änderung branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften Vom 25. September 2000 Auf Grund ­ des § 39 Abs. 2, § 65 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 150 Nr. 11 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 39 Abs. 2 durch Artikel 12 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) neu gefasst, § 65 Abs. 3 durch Artikel 12 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingefügt, § 66 durch Artikel 12 Nr. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) neu gefasst und § 150 Nr. 11 durch Artikel 12 Nr. 33 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingefügt worden sind, sowie ­ der §§ 57 und 178 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Änderung der Branntweinmonopolverordnung Die Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 72b Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 72b Abs. 3" ersetzt. 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Brennereivereinigung Wird eine Vereinigung von Kornbrennereien zugelassen, ist sie verpflichtet, den vom Erzeuger hergestellten Kornbranntwein, der innerhalb des besonderen Jahreskornbrennrechts (§ 82a des Gesetzes) hergestellt worden ist und vom Erzeuger nicht in trinkfertigem Zustand verwertet wird, zu übernehmen, wenn der Brennereibesitzer den Branntwein spätestens bis zum 15. Tag des der Branntweinabnahme vorangehenden Monats der Vereinigung zur Übernahme angemeldet hat. Die Verpflichtung der Vereinigung gilt nicht für Branntwein, der in Abfindungsbrennereien hergestellt worden ist. Die Vereinigung hat dem Brennereibesitzer ein Übernahmegeld zu zahlen, das sich aus dem von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten Übernahmepreis errechnet." 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und die Buchführung" gestrichen. 4. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Auf Antrag des Brennereibesitzers kann das Hauptzollamt, insbesondere bei Branntweinabnahmen wegen Rohstoffwechsels und bei Schlussabnahmen, die Alkoholmengenfeststellung durch Leer- und Vollverwiegung des Straßentankwagens auf einer Fahrzeugwaage außerhalb der Brennerei unter amtlicher Aufsicht zulassen. Der Branntwein gilt in diesem Fall bis zum Abschluss der amtlichen Alkoholmengenfeststellung als noch in der Brennerei befindlich." 5. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Brennrechtsgeltung Ab dem Betriebsjahr 2000/01 werden die Brennrechtsgeltungen wie folgt angepasst: 1. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Korn ohne Hefenerzeugung und aus Korn mit Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Korn. 2. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als Korn ohne Hefenerzeugung, aus Kartoffeln schleswigholsteinischer Erzeugung und aus selbstgewonnenen Kartoffeln werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn. 3. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung, aus Zuckerrübenmelasse und aus Melasse aus Zuckerrüben der Bundesländer Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen im Dickmaischverfahren ohne Hefenerzeugung werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Melasse und Rübenstoffen." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Besondere Branntweinübernahmepreise für Kartoffelbrennereien (1) Landwirtschaftliche Brennereien mit einem Brennrecht für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn, die 1. in den Betriebsjahren 1998/99 und 1999/2000 ausschließlich selbst gewonnene Kartoffeln verarbeitet haben und 2. in Gebieten betrieben werden, die nachweislich eine landwirtschaftliche Vergleichszahl von höchstens 26 aufweisen, erhalten auf Antrag, wenn sie zu 90 vom Hundert oder mehr selbst gewonnene Kartoffeln verarbeiten, abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes für das Betriebsjahr 2000/01 Übernahmepreise, die die Rohstoffkosten für Kartoffeln zu 90 vom Hundert berücksichtigen. § 72 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 (2) Das Verfahren des Nachweises der landwirtschaftlichen Vergleichszahl wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt. (3) Landwirtschaftliche Brennereien mit einem Brennrecht für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn, die 1. in drei aufeinander folgenden Betriebsjahren (Referenzzeitraum) im Durchschnitt überwiegend Kartoffeln verarbeitet haben und 2. unwiderruflich auf die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln verzichten, erhalten auf Antrag für drei Betriebsjahre einen Zuschlag zum Übernahmepreis. Der Zuschlag beträgt für den Anteil Kartoffelbranntwein, der für den Referenzzeitraum ermittelt wurde, die Hälfte der Differenz zwischen den Rohstoffkosten nach § 65 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes und den Rohstoffkosten für Triticale, höchstens jedoch zehn Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol." 7. § 9 Nr. 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Brennereiordnung Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Hülsenfrüchte" durch das Wort ,,Triticale" ersetzt. 2. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben. 3. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 (1) Abfindungsbranntwein darf nur bis zu einem solchen Grad gereinigt werden, dass das gewonnene Erzeugnis noch in ausreichendem Maße die kennzeichnenden Eigenschaften der zur Herstellung des Branntweins verwendeten Rohstoffe erkennen lässt. (2) Wenn in einer Abfindungsbrennerei der Ausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes besonders festgesetzt worden ist, muss das gesamte Erzeugnis wiederholt abgetrieben werden." 4. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 In Verschlussbrennereien ist zum Feinbrand ein besonderes Brenngerät (Feinbrenngerät) zu benutzen." 5. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 (1) Das regelmäßige Brennrecht einer Brennerei ist das Brennrecht, das sie nach § 31 des Gesetzes besitzt oder das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde. 12. § 80 wird wie folgt gefasst: ,,§ 80 Allgemeines 1409 (2) Das nach § 40 des Gesetzes erhöhte oder gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. Es ist für die Festsetzung des Branntweinübernahmegeldes maßgebend." 6. Die §§ 19 bis 32, 38 und 39 werden aufgehoben. 7. In § 43 wird das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch das Wort ,,Bundesmonopolverwaltung" ersetzt. 8. § 45 wird aufgehoben. 9. § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der neue Besitzer dem Hauptzollamt binnen einer Woche schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vorgelegten Schriftstücke, Zeichnungen und Beschreibungen ­ ausgenommen Eichscheine ­ und der Vermessungsverhandlungen schriftlich anzuerkennen oder neue Unterlagen einzureichen oder neue Vermessungen zu veranlassen. Das Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen." 10. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 80 bis 82" durch die Angabe ,,§§ 80 bis 83a" ersetzt. 11. § 73 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Proben, die nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes außerhalb der Brennerei bei betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht werden, werden auf Antrag des Brennereibesitzers entweder versteuert oder unter amtlicher Aufsicht dem Brennereibetrieb wieder zugeführt oder vernichtet." (1) Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74), aus denen nach Lösung von Verbindungsstellen oder nach Verletzung der Metallwandungen Alkohol oder alkoholhaltige Dämpfe entnommen werden könnten, sind als besonders gefährdete Anlagenteile durch Verschlusskappen (§ 82) oder Verschlussräume (§ 83) zu sichern. (2) Verbindungsstellen an den übrigen Geräten, Gefäßen und Rohren sowie an den Kappen sind durch Plombenverschlüsse (§ 81) so zu sichern, dass ein Lösen nur nach Verletzung der Verschlüsse möglich ist. Plombenverschlüsse sind nicht erforderlich an Verbindungsstellen, die durch fachgerechtes Schweißen, Hartlöten oder Nieten, letzteres nur unter Verwendung von Vollnieten, entstanden sind. (3) Werden besonders gefährdete Anlagenteile durch Geräte oder Gefäße hindurchgeführt, die sonst keiner amtlichen Sicherung bedürfen, müssen diese Geräte und Gefäße von allen Seiten vollständig geschlossen sein und entsprechend Absatz 2 amtlich gesichert werden." 1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Befestigungen hierfür sowie Tür- und Fensterscharniere, Verschraubungen und dergleichen sollen möglichst im Inneren des Verschlussraumes angebracht und von außen nicht zugänglich sein. Andernfalls sind lösbare Teile der Verschlussraumabgrenzung durch Plombenverschlüsse zu sichern. Die Türen von Verschlussräumen für Sammelgefäße werden außerdem durch Zollschlösser amtlich gesichert. Der Brennereibesitzer hat Verschlussräume unter Privatmitverschluss zu halten. (3) Soweit Glas-, Drahtgitter- und Lochblechfelder als Verschlussraumabgrenzung verwendet werden, sind diese von der Innenseite des Verschlussraumes in Metallwinkelrahmen so anzubringen, dass sie sich von außen weder lösen noch verrücken oder ausbiegen lassen. Die Metallwinkelrahmen sind miteinander und mit den sonstigen Verschlussraumabgrenzungen fest zu verbinden. Von außerhalb des Verschlussraumes zugängliche Befestigungen sind durch Plombenverschlüsse zu sichern. Gitter und Lochbleche müssen von den zu sichernden Anlagenteilen einen Abstand von mindestens 1 000 Millimeter haben. Eine Maschenweite bzw. Lochgröße von 225 Quadratmillimeter soll nicht überschritten werden, und die Drahtdicke bzw. der Lochabstand soll wenigstens 2 Millimeter betragen." 16. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt: ,,§ 83a Übergangsregelung Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt kann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich einer Verschlussprüfung (§ 135) aufheben." 17. In § 84 Abs. 5 Satz 4 wird das Wort ,,doppelt" gestrichen. 18. § 117a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ,,Das Hauptzollamt" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Sie" durch das Wort ,,Es" ersetzt. 19. § 119 wird wie folgt gefasst: ,,§ 119 (1) Die Zentralstelle Abfindungsbrennen führt für jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum 31. Juli 1998 geltenden Bezirksgrenzen über die Grenzzahl und über die Zahl der vorhandenen Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, eine Nachweisung. (2) Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung einer Obstbrennerei zur Abfindung bei der Zentralstelle Abfindungsbrennen eine Bescheinigung an, dass durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl nicht überschritten wird. Das Hauptzollamt meldet der Zentralstelle Abfindungsbrennen jede Veränderung im Bestand der zur Abfindung zugelassenen Obstbrennereien, die eine Eintragung in der Grenzzahlnachweisung erforderlich macht." 13. § 81 wird wie folgt gefasst: ,,§ 81 Plombenverschlüsse Anlagen- oder Kappenteile, die nach § 80 Abs. 2 zu sichern sind, müssen zunächst durch entsprechende Werkstücke fest und unverrückbar miteinander verbunden werden. An diesen sind dann die Plombenverschlüsse anzulegen. Hierfür müssen an den Werkstücken in möglichst geringen Abständen besondere Vorrichtungen (Bohrungen, Ösen) angebracht sein, die ein zweckentsprechendes und leichtes Anlegen der Verschlüsse zulassen. Ösen müssen angeschweißt oder hart angelötet sein." 14. § 82 wird wie folgt gefasst ,,§ 82 Kappenverschlüsse (1) Kappen sind leicht abnehmbare Metallmäntel, mit denen die damit zu sichernden Teile in einem Abstand von mindestens 20 Millimeter so umschlossen werden, dass ein Zugang zu den bedeckten Teilen nicht besteht. Sie werden durch Plombenverschlüsse (§ 81) gesichert. (2) Die einzelnen Kappenteile müssen entweder mindestens 10 Millimeter übereinander greifen oder mit umgebogenen Rändern versehen sein, über die ein Blechfalz zu schieben ist. Andere Verbindungen sind zulässig, wenn auch bei ihnen ein Zugang zu den geschützten Teilen der Anlage auszuschließen ist. Das Metall der Kappen muss so stabil sein, dass die Kappenteile an den Verbindungsstellen nicht auseinander gebogen werden können. (3) Kappen oder Kappenteile dürfen abweichend von § 80 Abs. 2 auch unter Verwendung von Weichlot hergestellt werden. In diesem Fall müssen Ösen oder dergleichen zusätzlich noch mit Vollnieten befestigt sein. Die Innenseiten solcher Kappen sind mit einer hellen, deckenden Farbe zu streichen. Für die Außenseiten gilt § 75 Abs. 2 und 3. Betriebsnotwendige Ausschnitte in Kappen müssen durch eine auf der Innenseite fest angebrachte Glasscheibe geschützt sein." 15. Nach § 82 wird folgender § 83 eingefügt: ,,§ 83 Raumverschlüsse (1) Der Verschlussraum ist einschließlich seiner Zugangsstellen von allen Seiten so herzurichten, dass ohne Lösung amtlicher Verschlüsse oder ohne leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes ein Zugang unmöglich ist. Zu diesem Zweck müssen Wände, Decke und Fußboden des Verschlussraumes aus glatten, übersichtlichen und homogenen Innenflächen bestehen. (2) Von den Zugangsstellen müssen die Türen einschließlich der Haltevorrichtungen (Rahmen, Angeln) so beschaffen, angebracht oder gesichert sein, dass eine Veränderung ihrer Beschaffenheit oder Lage ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren auszuschließen ist. Die sonstigen Zugangsstellen (z.B. Kanäle, Lüftungsöffnungen) sind mit geeigneten Drahtgittern oder Lochblechen abzudecken. Die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 20. § 122 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,Kirschen ... 5,0 l A," wird die Angabe ,,selbst gewonnene Sauerkirschen ... 3,5 l A," eingefügt. b) Die Angabe ,,Traubenweintrub (Weinhefe) ­ im Micro-Flow-Verfahren gewonnen ­ aus deutschen Weinbaugebieten ... 6,0 l A" sowie das anschließende Komma werden gestrichen. 21. § 123 wird wie folgt gefasst: ,,§ 123 Die regelmäßigen Ausbeutesätze (§§ 121, 122) sollen jeweils zum Ende des Abschnitts (§ 41 des Gesetzes) überprüft werden. Sie werden wegen Vornahme des Feinbrandes nicht ermäßigt." 22. § 125a wird aufgehoben. 23. In § 135 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes unter Zuziehung eines anderen Beamten und" durch die Wörter ,,das Hauptzollamt unter Zuziehung" und die Angabe ,,§§ 80 bis 82 oder in den §§ 84 bis 108" durch die Angabe ,,§§ 80 bis 108" ersetzt. 24. § 150 wird wie folgt gefasst: ,,§ 150 Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert oder einer Brennereivereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen." 25. § 166 wird wie folgt gefasst: ,,§ 166 (1) In Brennereien ist vom Brennereibesitzer ein Brennbuch zu führen. Für das Brennbuch ist der Vordruck 1225 zu verwenden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Hauptzollamt von der Führung des Brennbuches befreien. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 ein Brennbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt." 26. § 192 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Weingeistmenge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Das Wort ,,Weingeistmenge" wird jeweils durch das Wort ,,Alkoholmenge", die Wörter ,,der Weingeiststärke" durch die Wörter ,,dem Alkoholgehalt" und das Wort ,,Weingeist" durch das Wort ,,Alkohol" ersetzt. cc) Nach dem Wort ,,Reingewicht" werden die Wörter ,,oder der Raummenge" eingefügt. 1411 c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Weingeistmenge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" und die Wörter ,,der Branntweinaufschlag" durch die Wörter ,,die Branntweinsteuer" ersetzt. d) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Weingeistmenge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" ersetzt. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Bei den Branntweinabnahmen dürfen Restmengen in den amtlichen Sammelgefäßen belassen werden. Die unabgefertigt gebliebenen Alkoholmengen sind in den Branntweinabnahmebescheinigungen und in den ,,Anschreibungen über die Alkoholausbeuteverhältnisse" zu vermerken." 27. § 193 wird wie folgt gefasst: ,,§ 193 (1) In Brennereien mit Hauptmessuhren ist die Alkoholmenge, die seit der Betriebseröffnung oder der vorhergegangenen Abnahme durch die Messuhren geflossen ist, aus deren Anzeigen zu ermitteln. Während der Ermittlung kann der Abtrieb mit Zustimmung der Abfertigungsbeamten fortgesetzt werden, auch können unabgefertigt bleibende Alkoholmengen geschätzt werden. (2) In Brennereien mit Probenehmern (§ 101) werden die aus den Probensammlern entnommenen Branntweinmengen der Alkoholmenge nach Absatz 1 hinzugerechnet. Dies gilt nicht, wenn auf Antrag des Brennereibesitzers die Proben entweder unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder dem Brennereibetrieb wieder zugeführt werden. Die Behandlung der Proben ist im Abfertigungspapier zu vermerken." 28. Die §§ 194 bis 196, 198 und 200 bis 203 werden aufgehoben. 29. § 213 wird wie folgt gefasst: ,,§ 213 Übernahmepreis (1) Aus dem Übernahmepreis und der bei der Abnahme festgestellten Alkoholmenge wird das für den Branntwein zu zahlende Übernahmegeld berechnet. (2) Die Fertigungs- und Rohstoffkosten, die die Grundlage zur Festsetzung der Übernahmepreise bilden, können durch Selbstkostenprüfungen, Kostenfortrechnungen oder nach Anhörung der Brennereiverbände auf andere geeignete Weise ermittelt werden." 30. Nach § 213 werden folgende §§ 213a bis 213d eingefügt: ,,§ 213a Selbstkostenprüfungen (1) Werden Selbstkostenprüfungen zur Ermittlung des Branntweingrundpreises nach § 65 des Gesetzes und der Abzüge nach § 72 des Gesetzes durchgeführt, wählt die Bundesmonopolverwaltung für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol nach Anhörung der Brennereiverbände repräsentative landwirtschaftliche Brennereien (Prüfbetriebe) aus. Die 1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Jahresbrennrecht als arithmetisches Mittel der vorhandenen landwirtschaftlichen Brennereien der jeweiligen Abzugstufe und 2. für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol die durchschnittlichen Fertigungskosten als arithmetisches Mittel der Fertigungskosten der Prüfbetriebe. Für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges als durchschnittliches Jahresbrennrecht die Menge von 600 Hektoliter Alkohol. Sofern in der höchsten Abzugstufe keine landwirtschaftliche Brennerei vorhanden ist, gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges die Menge von 7 000 Hektoliter Alkohol als durchschnittliches Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe. (2) Von den nach Absatz 1 errechneten Fertigungskosten einer Abzugstufe werden jeweils die Fertigungskosten der nachfolgenden Abzugstufe abgezogen und aus dieser Differenz und der Differenz der durchschnittlichen Jahresbrennrechte beider Abzugstufen die durchschnittliche Kostenabweichung je Hektoliter Alkohol errechnet. Um diese werden die Fertigungskosten der ersten der beiden Abzugstufen bis zum durchschnittlichen Jahresbrennrecht der nachfolgenden Abzugstufe korrigiert, so dass sich für diese Jahresbrennrechte gleitende Fertigungskosten ergeben. Die durchschnittlichen Fertigungskosten für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol gelten als erste Abzugstufe. (3) Der Betriebsabzug einer Brennerei errechnet sich aus den durchschnittlichen Fertigungskosten nach Absatz 1 Nr. 2 abzüglich der gleitenden Fertigungskosten nach Absatz 2. Der Betriebsabzug wird für das gesamte Jahresbrennrecht festgesetzt. (4) Für Jahresbrennrechte der höchsten Abzugstufe, die größer sind als das durchschnittliche Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe, gilt der zuletzt festgesetzte Betriebsabzug. § 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten nach § 42a des Gesetzes Wird nach § 42a des Gesetzes das Brennrecht einer Brennerei auf Antrag ganz oder teilweise einer oder mehreren anderen Brennereien (übernehmende Brennerei) zur Nutzung überlassen, errechnet sich der Betriebsabzug für die übernehmende Brennerei wie folgt: Aus den Jahresbrennrechten und Betriebsabzügen nach § 213c Abs. 3 und 4 wird die Gesamtsumme der Betriebsabzüge aller beteiligten Brennereien ermittelt und der Summe der Betriebsabzüge der übernehmenden und der überlassenden Brennereien unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts (§ 42a Abs. 2 des Gesetzes) gegenübergestellt. Aus der Differenz wird die Einsparung je Hektoliter Alkohol für die übernehmende Brennerei unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts ermittelt. Der Betriebsabzug der übernehmenden Brennerei wird für jeweils ein Betriebsjahr um die Hälfte der Einsparung, höchstens jedoch 20 Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol, ermäßigt. Ist die Einsparung geringer als eine Deutsche Mark, wird der Betriebsabzug nicht ermäßigt." Einordnung der Prüfbetriebe erfolgt entsprechend der den Selbstkostenprüfungen zugrunde gelegten Jahresbrennrechte (Kalkulationsgrundlage). (2) In den Selbstkostenprüfungen ermittelt die Bundesmonopolverwaltung die Fertigungs- und Rohstoffkosten im Regelfall in Form einer Vorkalkulation für drei Betriebsjahre. Dabei kann sie die Selbstkostenprüfungen in der Weise durchführen, dass in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils etwa ein Drittel der Prüfbetriebe für die jeweils folgenden drei Betriebsjahre prüft. Nach Anhörung der Brennereiverbände kann die Bundesmonopolverwaltung die Selbstkostenprüfungen für einen abweichenden Zeitraum oder in Form einer Nachkalkulation durchführen. (3) Bei den Selbstkostenprüfungen sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten ­ Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) ­, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Es werden nur Kosten in angemessener Höhe berücksichtigt, die mit der Rohbranderzeugung im ursächlichen Zusammenhang stehen und von den Prüfbetrieben belegt werden. (4) Das Verfahren bei der Durchführung der Selbstkostenprüfungen wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen oder die von diesem bestimmten Stelle bestimmt. § 213b Ermittlung der Fertigungs- und Rohstoffkosten für die einzelnen Betriebsjahre des Kalkulationszeitraums (1) Für das erste Betriebsjahr des Vorkalkulationszeitraums werden von der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungsund Rohstoffkosten auf das tatsächliche Jahresbrennrecht umgerechnet. (2) Für die folgenden beiden Betriebsjahre werden von der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten unter Berücksichtigung der bis zum 1. Oktober des laufenden Betriebsjahres tatsächlich eingetretenen Veränderungen bei den nichtkalkulatorischen Kosten fortgerechnet und auf das tatsächliche Jahresbrennrecht umgerechnet. Kostenveränderungen, die zu Strukturveränderungen gegenüber den Selbstkostenprüfungen führen, werden nicht berücksichtigt. (3) Für Selbstkostenprüfungen nach § 213a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 213c Verfahren zur Ermittlung des Betriebsabzugs nach § 66 des Gesetzes (1) Auf Grundlage der für das jeweilige Betriebsjahr nach § 213b ermittelten Fertigungskosten errechnet die Bundesmonopolverwaltung 1. für die Abzugstufen nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten prozentualen Abzüge die sich dadurch ergebenden Fertigungskosten sowie das durchschnittliche Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 31. § 214 wird wie folgt gefasst: ,,§ 214 Die Bundesmonopolverwaltung gibt den Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzüge und Zuschläge (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzeiger und durch Rundschreiben bekannt." 32. In § 216 Satz 1 wird das Wort ,,Reichsmonopolamts" durch das Wort ,,Bundesmonopolamts" ersetzt. 33. Die Überschrift ,,Sechstes Buch ­ Branntweinaufschlag" wird durch die Überschrift ,,Sechstes Buch ­ Branntweinsteuer" ersetzt. 34. Die Überschrift ,,2. Festsetzung des Branntweinaufschlags" wird durch die Überschrift ,,2. Festsetzung der Branntweinsteuer" ersetzt. 35. In § 222 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter ,,wenn der Branntwein in den freien Verkehr entnommen wird." angefügt. 36. In § 223b werden die Wörter ,,Der Branntweinaufschlag" durch die Wörter ,,Die Branntweinsteuer", das Wort ,,Aufschlagsatz" durch das Wort ,,Steuersatz" und die Wörter ,,Schuldner des Branntweinaufschlags" durch das Wort ,,Steuerschuldner" ersetzt. 37. § 225 wird aufgehoben. 38. § 226 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen und nach den Wörtern ,,geeignete Geräte" werden die Wörter ,,mit einen Raumgehalt von mehr als einem halben Liter" eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 1413 39. In § 227 werden nach den Wörtern ,,geeignete Geräte" die Wörter ,,mit einen Raumgehalt von mehr als einem halben Liter" eingefügt. 40. In § 228 Abs. 6 werden die Wörter ,,bis höchstens fünf Liter" durch die Wörter ,,von mehr als einem halben Liter bis zu fünf Liter" ersetzt. 41. § 229 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,geeignetes Gerät" die Wörter ,,mit einen Raumgehalt von mehr als einem halben Liter" eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 ein Brenngerät oder ein sonstiges dort genanntes Gerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anmeldet." 42. Die §§ 234 bis 236 werden aufgehoben. Artikel 3 Aufhebung der Branntweinübernahmepreis-Verordnung Die Branntweinübernahmepreis-Verordnung vom 8. Juli 1998 (BGBl. I S. 1861) wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Berlin, den 25. September 2000 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel