Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 45 vom 13.10.2000  - Seite 1420 bis 1421 - Zweite Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen

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1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000 Zweite Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen*) Vom 10. Oktober 2000 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung Artikel 2 Abs. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 7. April 2000 (BGBl. I S. 443) wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. April 2000 (BGBl. I S. 443), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 2 werden die Worte ,,sowie der Angabe der zurückweisenden Behörde" durch die Worte ,,sowie die Angabe der zurückweisenden Behörde" ersetzt. 2. § 13c Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass ersetzt werden, wenn 1. mehrere Sendungen oder Teile davon zu einer Sendung zusammengefasst werden oder 2. die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände a) einer Sendung auf mehrere Sendungen aufgeteilt werden oder b) von einem für das Verbringen in ein Schutzgebiet gültigen Pflanzenpass begleitet worden sind und den Anforderungen nach § 13i nicht mehr entsprechen." 3. In § 13n Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird nach dem Wort ,,will" das Komma gestrichen. 4. § 14 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,beizufügen" wird das Wort ,,und" gestrichen und ein Semikolon eingefügt. b) Nach dem Wort ,,außerdem" wird das Wort ,,sind" eingefügt. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/23/EG der Kommission vom 27. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. EG Nr. L 103 S. 72). 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Im Bezugshinweis wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1, 3 und 4, den §§ 9, 13a Abs. 1 und 2, § 13d Abs. 2, § 13f Abs. 1 und 3, den §§ 13g, 13n Abs. 4 und § 14 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und 2, § 13d Abs. 2, § 13f Abs. 1 und 3 und den §§ 13g und 13n Abs. 4" ersetzt. b) In Nummer 5 werden in der Position ,,Viren und virusähnliche Organismen von Apfel (Malus Mill.), Birne (Pyrus L.), Erdbeere (Fragaria L.), Prunus L., Quitte (Cydonia Mill.), Ribes L., Rubus L. und Wein (Vitis L.)" aa) in der Unterposition ,,Cherry rasp leaf virus, amerikanischer Erreger" in Spalte 2 die Worte ,,Amerikanische Raublättrigkeit der Kirsche" durch die Worte ,,Raublättrigkeit der Kirsche, amerikanischer Erreger" ersetzt, bb) in der Unterposition ,,Peach mosaic virus, amerikanischer Erreger" in Spalte 2 die Worte ,,Amerikanisches Pfirsichmosaik" durch die Worte ,,Pfirsichmosaik, amerikanischer Erreger" ersetzt, cc) in der Unterposition ,,plum line pattern virus, amerikanischer Erreger" in Spalte 2 die Worte ,,Amerikanisches Pflaumenbandmosaik" durch die Worte ,,Pflaumenbandmosaik, amerikanischer Erreger" ersetzt und dd) in der Unterposition ,,Strawberry vein banding virus" in Spalte 2 nach dem Wort ,,Adernbänderung" die Worte ,,der Erdbeere" angefügt. 6. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Im Bezugshinweis wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 und 3, den §§ 9, 13a Abs. 3, § 13d Abs. 2, § 13f Abs. 1, den §§ 13g, 13n Abs. 4 und § 14 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 13a Abs. 3, § 13d Abs. 2, § 13f Abs. 1 und den §§ 13g und 13n Abs. 4" ersetzt. b) Abschnitt A wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden in der Position ,,RubusArten (Rubus L.)" in Spalte 2 die Worte ,,(Blattrollvirus der Süßkirsche)" durch die Worte ,,(Blattrollkrankheit der Kirsche)" und die Worte ,,(Nekrotischer Kirschenring-Virus)" durch die Worte ,,(Nekrotisches Kirschenringfleckenvirus)" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In der Position ,,Erdbeere (Fragaria L.)" werden in Spalte 2 die Worte ,,(Blattkräuselung der Himbeere)" durch die Worte ,,(Ringfleckenvirus der Himbeere)", die Worte ,,(Latentes Ringfleckenvirus)" durch die Worte ,,(Latentes Ringfleckenvirus der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000 Erdbeere)" und die Worte ,,(Tomatenschwarzringvirus, Virus der Erdbeere)" durch das Wort ,,(Tomatenschwarzringvirus)" ersetzt. bbb) In der Position ,,Rubus-Arten (Rubus L.)" werden in Spalte 2 die Worte ,,(Blattkräuselung der Himbeere)" durch die Worte ,,(Ringfleckenvirus der Himbeere)" ersetzt. c) In der Fußnote ***) werden die Worte ,,(Nekrotischer Kirschenring-Virus)" durch die Worte ,,(Nekrotisches Kirschenringfleckenvirus)" ersetzt. 7. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Im Bezugshinweis wird die Angabe ,,den §§ 9, 13" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1, §§ 13" ersetzt. b) Teil I wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt A Nr. 1.5 wird wie folgt geändert: aaa) In Spalte 2 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort ,,müssen" die Worte ,,vor dem Versand" gestrichen. bbb) In Spalte 2 Buchstabe a werden vor dem Wort ,,mindestens" die Worte ,,vor dem Versand" eingefügt. ccc) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird Dreifachbuchstabe bbb wie folgt gefasst: ,,bbb) in Kultursubstrat, das die Anforderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa erfüllt, wiederangepflanzt worden sein oder". bb) In Abschnitt B Nr. 2.1.2 wird in Spalte 2 in Buchstabe b nach dem Wort ,,Körnerproben" das Wort ,,sowohl" eingefügt. cc) Abschnitt D wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1.1.2 werden in Spalte 1 die Worte ,,Blattroll-Virus der Süßkirsche" durch die Worte ,,Blattrollkrankheit der Kirsche" und die Worte ,,Nekrotischer Kirschenring-Virus" durch die Worte ,,Nekrotisches Kirschenringfleckenvirus" ersetzt. bbb) In Nummer 1.2.1.4 werden in Spalte 1 die Worte ,,Amerikanische Raublättrigkeit der Kirsche" durch die Worte ,,Raublättrigkeit der Kirsche" ersetzt. ccc) In Nummer 1.2.4.1 werden in Spalte 1 nach dem Wort ,,Adernbänderung" die Worte ,,der Erdbeere" eingefügt. Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis 1421 ddd) In Nummer 1.2.4.3 wird in Spalte 1 das Wort ,,Himbeerringfleckenvirus" durch die Worte ,,Ringfleckenvirus der Himbeere" ersetzt. eee) In Nummer 1.2.7.2 werden in Spalte 1 jeweils die Worte ,,Amerikanische Raublättrigkeit der Kirsche" durch die Worte ,,Raublättrigkeit der Kirsche", die Worte ,,Amerikanisches Pfirsichmosaik" durch das Wort ,,Pfirsichmosaik" und die Worte ,,Amerikanisches Pflaumenbandmosaik" durch das Wort ,,Pflaumenbandmosaik" ersetzt. fff) In Nummer 1.2.9.1 werden in Spalte 1 die Worte ,,Amerikanische Raublättrigkeit der Kirsche" durch die Worte ,,Raublättrigkeit der Kirsche" ersetzt. ggg) In Nummer 1.2.9.2 wird in Spalte 1 das Wort ,,Himbeerringfleckenvirus" durch die Worte ,,Ringfleckenvirus der Himbeere" ersetzt. c) In Teil II Abschnitt D wird in Nummer 1.4 und 1.9 jeweils in Spalte 2 das Wort ,,Himbeerringfleckenvirus" durch die Worte ,,Ringfleckenvirus der Himbeere" ersetzt. 8. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Im Bezugshinweis wird die Angabe ,,13m Abs. 1, § 13n Abs. 1, 3 und 4 und § 14 Abs. 3" durch die Angabe ,,13m Abs. 1 und § 13n Abs. 1, 3 und 4" ersetzt. b) In der Fußnote 4 werden die Worte ,,31. März 2000" durch die Worte ,,31. März 2001" ersetzt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. Oktober 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke