Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 47 vom 31.10.2000  - Seite 1470 bis 1470 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

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1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000 Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Vom 12. Oktober 2000 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 1999 (BGBl. I S. 66), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Gebühr kann bei einem geringen jährlichen Fluggastaufkommen auf einem Flughafen innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden." 2. In Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird der Absatz ,,Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise (§ 29c Abs. 2 LuftVG) ­ je Fluggast 4,00 bis 20 DM" ersetzt durch die Absätze ,,Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren Schutz der Fluggäste und Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29c Abs. 1 und 2 LuftVG): ­ Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise einschließlich des bewaffneten Schutzes der Kontrollstellen, ­ Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit, ­ Bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen je Fluggast 4,00 bis 20,00 DM". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Oktober 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt