Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 47 vom 31.10.2000  - Seite 1471 bis 1473 - Sechste Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000 1471 Sechste Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Vom 25. Oktober 2000 Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Erschwerniszulagenverordnung Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe ,,der Dienst auf Feuerschiffen," gestrichen. 2. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 werden im einleitenden Satzteil nach dem Großbuchstaben ,,A" die Wörter ,,des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt. 2a. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne von § 37 Abs. 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Dies gilt auch, wenn der Beamte sich des Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bei Ausübung der Diensthandlung nicht bewusst war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist." 3. § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen in der Lehrgruppe Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung,". 4. In § 11 Abs. 4 wird die Angabe ,,Absatz 1 und Absatz 2" durch die Angabe ,,den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 7. § 20 wird wie folgt geändert: a) In § 20 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem Großbuchstaben ,,B" die Wörter ,,des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 8. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 und Absatz 2" durch die Angabe ,,den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 9. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze, Beamte des Zollfahndungsdienstes sowie für Beamte als Verdeckte Ermittler". b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Zulage erhalten auch Beamte des Zollfahndungsdienstes, die in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll oder in einer Observationseinheit Zoll verwendet werden." c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord5. In § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort ,,Erkundigungen" durch das Wort ,,Erkundungen" ersetzt. 6. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,oder nach einer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen" gestrichen. b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen." 1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000 nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes den Betrag der Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes übersteigt." lage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte nach § 23m in Höhe von 125 Deutschen Mark monatlich, 3. der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von 187,50 Deutschen Mark monatlich gewährt." 13. In § 23i Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in Dienststellen der Bundeswehr" durch die Wörter ,,in militärischen Dienststellen" ersetzt. 14. In § 23l Abs. 4 werden nach dem Großbuchstaben ,,B" die Wörter ,,des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt. 15. Nach § 23l werden folgende §§ 23m und 23n eingefügt: ,,§ 23m Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte (1) Soldaten, die im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 300 Deutschen Mark monatlich. (2) Die Zulage erhalten auch Soldaten während der lehrgangsgebundenen Ausbildung für diese Einsätze, frühestens jedoch ab dem Tag nach bestandener Eignungsfeststellung. (3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 4a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird sie nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 23n Zulage für besondere Erprobungsund Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (1) Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die 1. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten in der ABC-Abwehr oder dem medizinischen ABCSchutz verwendet werden und dabei mit radioaktiven Stoffen, potentiellen biologischen oder potentiellen chemischen Kampfstoffen umgehen, erhalten eine Zulage in Höhe von 180 Deutschen Mark monatlich, 2. bei Erprobungs-, Reinigungs- und Versuchsarbeiten an Hochleistungsröntgen- oder kernphysikalischen Beschleunigungsanlagen, unter Pressluft- oder Kreislaufatmungsgeräten mit Druckluftbehältern und -zylindern ab 200 bar sowie unter ABC-Schutzkleidung und bei Überschlagsmessungen hoher elektrischer Spannungen bei Verwendung verschiedener Löschmittel verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 150 Deutschen Mark monatlich, 3. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, bei Brand-, Abbrand- oder Explosionsversuchen mit d) Absatz 3 wird aufgehoben. 10. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 1 024,13 Deutsche Mark, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120. (2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 780 Deutsche Mark für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 550 Deutsche Mark. Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135. (3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport. (4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 500 Deutsche Mark erhöht werden." 11. In § 23b Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz wird nach dem Wort ,,Seefahrt" das Wort ,,und" durch das Wort ,,oder" ersetzt. 12. § 23h Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben 1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 und der Kampfschwimmer- und Minentaucherzulage nach § 23e in Höhe von 75 Deutschen Mark monatlich, 2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22 und der Zu- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000 Brand-, Nebel- oder Flammkampfmitteln eingesetzt werden sowie unter Hitze- oder Flammschutzanzügen starker Hitzeentwicklung ausgesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 120 Deutschen Mark monatlich, 4. Versuchstiere im Bereich der ABC-Abwehr oder des wehrwissenschaftlichen ABC-Schutzes pflegen oder vernichten, erhalten eine Zulage in Höhe von 90 Deutschen Mark monatlich. (2) Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätigkeiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehören. Personen, die überwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit ausüben, erhalten keine Zulage." Artikel 2 Neubekanntmachungserlaubnis 1473 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 10, 12 und 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Oktober 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily