Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 48 vom 07.11.2000  - Seite 1481 bis 1483 - Gesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsänderungsgesetz - GrundRÄndG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1481 Gesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsänderungsgesetz ­ GrundRÄndG) Vom 2. November 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vermögensgesetzes Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist." 2. § 25 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Nach Satz 2 oder nach Satz 3 zuständige Landesämter können bei Sachzusammenhang vereinbaren, dass die Verfahren bei einem Landesamt zusammengefasst und von diesem entschieden werden." 3. In § 30a Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgender Teilsatz wird angefügt: ,,in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein." Das Satzzeichen und die Wörter ,, , das vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu beantragen ist, innerhalb einer Frist von vier Jahren" werden ersetzt durch die Wörter ,,gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes". Artikel 3 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden aa) das Wort ,,Treuhandanstalt" durch die Wörter ,,Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben", bb) die Wörter ,,ein Treuhandunternehmen" durch die Wörter ,,eines ihrer Unternehmen" und cc) die Wörter ,,Präsidenten der Treuhandanstalt" durch die Wörter ,,Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin oder von einer von ihm ermächtigten Person" ersetzt. b) In Satz 3 werden aa) die Wörter ,,Präsidenten der Treuhandanstalt" durch die Wörter ,,Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin", bb) das Wort ,,Treuhandunternehmen" durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt und cc) nach dem Wort ,,werden" folgende Wörter eingefügt: ,,oder, dass Grundstücke aus der Verfügungsbefugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder einer in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) bezeichneten Kapitalgesellschaft auf den Bund oder eine Kapitalgesellschaft übertragen worden sind oder übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden". 2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,und" werden ein Komma und die Wörter ,,soweit die Bundesanstalt für vereinigungs- Artikel 2 Änderung des Entschädigungsgesetzes § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 bedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist oder eine Übertragung gemäß § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder wird", eingefügt und Befugnis zur Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1 auf die Sparkassen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen. Die nach Satz 1 oder Satz 2 befugte Stelle kann auch den Übergang des Grundpfandrechtes oder der Forderung auf sich selbst feststellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 bedarf es neben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigung eines Zuordnungsbescheides nicht. § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) bleibt unberührt." 2. Artikel 233 § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März 1995 kann der jeweilige Grundstückseigentümer vom jeweiligen Nutzer ein Entgelt in Höhe des nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 43, 45 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, für die Zeit ab 1. Januar 1995 jedoch nur, wenn er kein Entgelt nach Satz 8 verlangen kann. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1995 kann der Grundstückseigentümer das Entgelt nach Satz 4 nicht verlangen, wenn er sich in einem bis zum 31. März 1995 eingeleiteten notariellen Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht unverzüglich auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat. Für die Bestimmung des Entgeltes sind der Bodenwert und der Restwert eines überlassenen Gebäudes zum 22. Juli 1992 maßgebend. Der Anspruch nach Satz 4 verjährt in zwei Jahren vom 8. November 2000 an." bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Grundstückseigentümer kann vom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder ein Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt oder sich in den Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe ,,Absatz 8 Satz 1" ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 1994" durch die Angabe ,,21. Juli 1992" ersetzt. 3. Artikel 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b sind Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Woh- b) die Wörter ,,des Präsidenten der Treuhandanstalt" durch die Wörter ,,für die Erteilung der Genehmigung" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 231 wird folgender § 10 angefügt: ,,§ 10 Übergang volkseigener Forderungen, Grundpfandrechte und Verbindlichkeiten auf Kreditinstitute (1) Ein volkseigenes oder genossenschaftliches Kreditinstitut, das die Geschäfte eines solchen Kreditinstituts fortführende Kreditinstitut oder das Nachfolgeinstitut ist spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1990 Gläubiger der volkseigenen Forderungen und Grundpfandrechte geworden, die am 30. Juni 1990 in seiner Rechtsträgerschaft standen oder von ihm verwaltet wurden. Diese Kreditinstitute werden mit Wirkung vom 1. Juli 1990 Schuldner der von ihnen verwalteten volkseigenen Verbindlichkeiten. Gläubiger der von dem Kreditinstitut für den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik treuhänderisch verwalteten Forderungen und Grundpfandreche ist mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 der Bund geworden; er verwaltet sie treuhänderisch nach Maßgabe des Artikels 22 des Einigungsvertrages. Auf die für die Sozialversicherung treuhänderisch verwalteten Forderungen und Grundpfandrechte sind Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1042) und die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313) anzuwenden. Ansprüche auf Rückübertragung nach den Regelungen über die Zuordnung von Volkseigentum und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bleiben unberührt. (2) Rechtshandlungen, die ein Kreditinstitut oder ein anderer nach Absatz 1 möglicher Berechtigter in Ansehung der Forderung, des Grundpfandrechtes oder der Verbindlichkeit vorgenommen hat, gelten als Rechtshandlungen desjenigen, dem die Forderung, das Grundpfandrecht oder die Verbindlichkeit nach Absatz 1 zusteht. (3) Zum Nachweis, wer nach Absatz 1 Inhaber eines Grundpfandrechtes oder Gläubiger einer Forderung geworden ist, genügt auch im Verfahren nach der Grundbuchordnung eine mit Unterschrift und Siegel versehene Bescheinigung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 nungsbaugenossenschaften und von gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften auf ehemals volkseigenen Grundstücken, in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Gebäude und Anlagen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, auch soweit dies nicht gesetzlich bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am Grundstück, Eigentum des Nutzers." Artikel 5 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze 1 bis 4 ersetzt: ,,Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben." 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,vier Jahren seit der" werden ersetzt durch die Wörter ,,einem Jahr seit der ersten". bb) Das Wort ,,dinglich" wird ersatzlos gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden." c) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen." 3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 1483 ,,Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 anhängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der Nachfristsetzung bleibt unberührt." Artikel 6 Änderung des § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik § 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) mit Maßgaben fortgilt, wird wie folgt geändert: Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) angeführten Maßgabe auf eine Stelle des Bundes oder eine juristische Person des Privatrechts übertragen. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt." Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. November 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin