Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 48 vom 07.11.2000  - Seite 1485 bis 1486 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (1. SVHV-ÄndV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1485 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (1. SVHV-ÄndV) Vom 30. Oktober 2000 Auf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), dessen Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) neu gefasst worden ist, sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund ­ des § 78 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, ­ des § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 124 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und ­ des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), verordnet die Bundesregierung: 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 5. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung." 6. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Kostenberechnungen" durch das Wort ,,Kostenermittlungen" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Gewinne oder Verluste können auf den neuen Wirtschaftsplan vorgetragen werden." b) Am Ende wird folgender Satz angefügt: ,,Ist eine Darstellung der Stellen der übrigen Beschäftigten nach Vergütungs- und Lohngruppen nicht möglich, soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen." 8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung." 9. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Berechnungen und Zeichnungen" durch das Wort ,,Unterlagen" ersetzt. 10. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,soll" durch das Wort ,,muss" ersetzt. 11. § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden." Artikel 1 Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist." 2. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist bei den Erläuterungen eine Darstellung nach Vergütungs- oder Lohngruppen gemäß § 67 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht möglich (außertariflich Beschäftigte), so soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen." 3. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Übertragbarkeit Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert." 1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 wendung der Vorschriften des § 264 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch auf." 12. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung." 13. In § 35 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 11a. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: ,,§ 26a Buchführung der Eigenbetriebe Eigenbetriebe, die nach § 12 einen Wirtschaftsplan aufstellen, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen." 11b. § 27 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Eigenbetriebe, die gemäß § 26a nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender An- Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. Oktober 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester