Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 49 vom 17.11.2000  - Seite 1503 bis 1503 - Verordnung zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1503 Verordnung zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung Vom 13. November 2000 Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 41 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung § 12 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 12 Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sowie aus Untervermietung (1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat. (3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. November 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester