Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 50 vom 24.11.2000  - Seite 1510 bis 1512 - Zweites Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

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1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 Zweites Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes Vom 17. November 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen." 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte ,,der Verordnung (EG) Nr. 820/97" werden durch die Worte ,,den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen" ersetzt. b) Die Worte ,, , insbesondere im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97," werden gestrichen. 3. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und die damit im Zusammenhang stehende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Marktbeteiligte, ausgenommen Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, berechtigt, Daten 1. nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln, 2. nach der Viehverkehrsverordnung, 3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen, 4. der Schlachttierkennzeichnung Fleischhygieneverordnung, nach der 6. nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen." b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für das Aufbringen oder zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 aufgeführten Angaben oder". 4. § 4 wird durch folgende §§ 4 bis 4b ersetzt: ,,§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung (1) Die Überwachung der Einhaltung der nach § 2 genehmigten Etikettierungssysteme einschließlich Kontrolle der anerkannten unabhängigen Stellen obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Darüber hinaus überwacht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die nach dem Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch zu machenden Angaben 1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 genehmigten Etikettierungssystem angehören, 2. bei den Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygieneverordnung zugelassen sind, 3. bei den Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Fleischhygieneverordnung zugelassen sind. (2) Den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Stellen) obliegt die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei den Marktbeteiligten, die nicht der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen. Stellt eine zuständige Stelle im Rahmen einer betriebsübergreifenden Prüfung der Rückverfolgbarkeit oder aus Anlass einer betriebsbezogenen Prüfung fest, dass die Prüfung in einem anderen Land fortzuführen ist, so geht für die Prüfung dieser Vermarktung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen in dem betreffenden Betrieb und in den Betrieben aller vorgelagerten Vermarktungsstufen die Zuständigkeit für die Überwachung auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Überwachung nach den 5. über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 Absätzen 1 und 2 Satz 2 privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu übertragen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung zu regeln. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Überwachung nach Absatz 2 Satz 1 privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu übertragen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. (4) Die Länder können vorsehen, dass der Umfang der Überwachung hinsichtlich der Marktbeteiligten verringert werden kann, die sich außerhalb eines nach § 2 genehmigten Etikettierungssystems zu einem freiwilligen Etikettierungs- und Kontrollsystem zusammengeschlossen haben. § 4a Befugnisse (1) Die für die Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 jeweils zuständigen Behörden ordnen für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, bis ordnungsgemäß neu etikettiert worden ist. (2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben, die etikettiertes Rindfleisch oder etikettierte Rindfleischerzeugnisse in den Verkehr bringen, sowie bei privaten Kontrollstellen während der Geschäftsoder Betriebszeit 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen, 2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen, 3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder 4. die erforderlichen Auskünfte verlangen. Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf die Überwachung von Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnissen, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden. (3) Inhaber oder Leiter der Betriebe nach Absatz 2 Satz 1 und der privaten Kontrollstellen sind verpflichtet, 1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Pro- 1511 ben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden, 2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen das zu besichtigende Rindfleisch oder die zu besichtigenden Rindfleischerzeugnisse selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Erfolgt die Überwachung von eingeführtem Rindfleisch oder eingeführten Rindfleischerzeugnissen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Marktbeteiligte, die Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse einführen. (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten Rindfleischerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln. § 4b Zusammenarbeit Zur Zusammenarbeit der in § 4 Abs. 2 genannten Behörden bei der Überwachung der Rindfleischetikettierung können Regelungen über Prüfungspläne einschließlich Risikoanalysen durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften erstellt werden. Diese werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Länder berufen." 5. In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach den Wörtern ,,Die zuständigen Behörden" die Angabe ,,nach § 4 Abs. 1 und 2" eingefügt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Rechtsverordnungen". b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: ,,(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen 1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 1. über die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch auf eine Gruppe von Tieren und 2. über die Durchführung, einschließlich der Überwachung, von Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch und dabei die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen." b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,Absatz 1" ersetzt. 8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4," durch die Angabe ,,§ 4a Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4," ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4 Abs. 6" durch die Angabe ,,§§ 3, 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1" ersetzt. Artikel 2 c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Angabe ,,§ 4 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 4a Abs. 6" ersetzt wird. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. November 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke