Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 50 vom 24.11.2000  - Seite 1513 bis 1519 - Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 1513 Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz ­ AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes Vom 17. November 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz ­ AltPflG) Abschnitt 1 Erlaubnis §1 Die Berufsbezeichnungen 1. ,,Altenpflegerin" oder ,,Altenpfleger" und 2. ,,Altenpflegehelferin" oder ,,Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. §2 (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes anerkannt wird. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die antragstellende Person, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstrebt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/ EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einem Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die antragstellende Person, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstrebt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einem Prüfungszeugnis gemäß Artikel 1 1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 (3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt: 1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und 2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt. Abschnitte der praktischen Ausbildung können in weiteren Einrichtungen, in denen alte Menschen betreut werden, stattfinden. Dazu gehören insbesondere: 1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder andere Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie, 2. Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt, oder geriatrische Fachkliniken, 3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen, 4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe. (4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule, es sei denn, sie wird durch Landesrecht einer anderen Einrichtung übertragen. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 3 sicherzustellen. (5) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Falle bis zu fünf Jahre dauern. (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von den Absätzen 2, 3 und 4 sowie von der nach § 9 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. §5 (1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde, es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bieten. (2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder sind, können als geeignet für Ausbildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung oder einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium, 2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht, Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG wird gleichgestellt ein Befähigungsnachweis, der dem Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Maßgabe des Artikels 7 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 6 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Abschnitt 2 Ausbildung in der Altenpflege §3 Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere: 1. die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege, 2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen, 3. die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte, 4. die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, der Betreuung und der Behandlung, 5. die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung, 6. die umfassende Begleitung Sterbender, 7. die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pflegekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind, 8. die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten, 9. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer Kontakte und 10. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger. Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen. §4 (1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. (2) Der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 3. die Vorhaltung der für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, 4. den Nachweis darüber, dass die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können. Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung über Satz 1 hinausgehende Mindestanforderungen festzulegen. §6 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs sowie 1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder 2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer nachgewiesen wird. §7 (1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 verkürzt werden: 1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit dreijähriger Ausbildung um bis zu zwei Jahre, 2. für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehelfer, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um bis zu einem Jahr. (2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit um bis zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird. (3) Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährden. §8 (1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet: 1. ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich oder Ferien und 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vierzehn Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet. 1515 (2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. §9 (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu regeln. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis nachweisen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2, 3, 6 oder 7 beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person zu erbringenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG, 2. das Recht von Personen, die ein Diplom nachweisen, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG. Abschnitt 3 Ausbildung in der Altenpflegehilfe § 10 Die Ausbildung soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind. § 11 (1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 600 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. 1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 (3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. (4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter unverzüglich auszuhändigen. (5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. (6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der Zustimmung der Altenpflegeschule. § 14 (1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht. (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen, 4. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in Pauschbeträgen. § 15 (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind, 3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung gemäß § 4 Abs. 3 durchgeführt wird. (2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften angemessen sein. § 16 Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, (2) Die Ausbildung kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Falle bis zu drei Jahre dauern. (3) Die Ausbildung wird in Altenpflegeschulen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, sofern die Länder nichts anderes bestimmen. § 12 Die Länder können das Nähere über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe regeln, insbesondere 1. die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung, 2. die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten auf die Ausbildung, 3. die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Dauer der Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 2, 4. die Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung und 5. die Anerkennung der Schulen für die Altenpflegehilfe, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder sind. Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis § 13 (1) Der Träger der praktischen Ausbildung, der eine Person zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen. Träger der praktischen Ausbildung können sein: 1. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, der eine staatlich anerkannte Altenpflegeschule betreibt, 2. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, der mit einer staatlich anerkannten Altenpflegeschule oder einer Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts der Länder einen Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen geschlossen hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Nähere zur Bestimmung der Träger der praktischen Ausbildung durch Rechtsverordnung zu regeln. (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten: 1. das Berufsziel, dem die Ausbildung dient, 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. Angaben über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung gemäß der Ausbildungsund Prüfungsverordnung, 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit, 5. die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung, 6. die Dauer der Probezeit, 7. die Dauer des Urlaubs, 8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen, 3. die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. § 17 (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten. (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten. § 18 Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt 1. bei Altenpflegerinnen und Altenpflegern sechs Monate, 2. bei Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern drei Monate. § 19 (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. § 20 (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden: 1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund, 2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen 1517 bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. § 21 Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 22 Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des Abschnitts 4 dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig. § 23 Die §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schüler und Schülerinnen, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. Abschnitt 5 Kostenregelung § 24 Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind: 1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten, 2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie 3. die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25. Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstationären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pflegeeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes richtet sich die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildungsvergütung einschließlich einer Ausbildungsumlage (§ 25) in den Vergütungen ausschließlich nach diesen Gesetzen. § 25 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 1) von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. (2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung 1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger wird nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 entsprechend, wenn die Ausbildung für die Altenpflegehilfe eine vorgeschriebene Dauer von mindestens zwölf Monaten hatte. § 30 Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurückgezogen wird. § 31 In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen bis zum 31. Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt. des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Absatz 1 eingeführt, so ist sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen. Abschnitt 6 Zuständigkeiten § 26 (1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den Fällen des § 2 Abs. 3 trifft die Entscheidung über die Erlaubnis die Behörde des Landes, in dem der Antrag gestellt wurde. (2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt. (3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften § 27 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt: 1. ,,Altenpflegerin" oder ,,Altenpfleger", 2. ,,Altenpflegehelferin" oder ,,Altenpflegehelfer". (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. Artikel 2 Änderung des Krankenpflegegesetzes Dem § 5 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt gemäß Artikel 7 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 3 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 11 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 (ABl. EG Nr. L 176 S. 1 und 8) gewährleistet ist." Abschnitt 8 Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes § 28 Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. Artikel 3 Änderung des Altenpflegegesetzes § 27 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) wird wie folgt geändert: Die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" werden durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Abschnitt 9 Übergangsvorschriften § 29 (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Das im Lande Bremen nach den Richtlinien über die Ausbildung und die Abschlussprüfung an privaten Fachschulen für Altenpfleger vom 29. August 1979 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1979, S. 545) ausgestellte Abschlusszeugnis gilt ebenfalls als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. August 2001 in Kraft. Artikel 1 § 4 Abs. 6 und § 9 sowie Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1519 Berlin, den 17. November 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer