Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 50 vom 24.11.2000  - Seite 1573 bis 1573 - Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2001

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 1573 Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2001 Vom 16. November 2000 Auf Grund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Einschlagsbeschränkungen (1) Holz darf im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eingeschlagen werden. (2) Der ordentliche Holzeinschlag wird für Stammholz der Holzartengruppe Fichte a) auf 80 vom Hundert in Baden-Württemberg, b) auf jeweils 90 vom Hundert in den Bundesländern Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland beschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes des Stammholzes der Holzartengruppe Fichte ist der durchschnittliche Einschlag der letzten vier Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen. (3) Die Einschlagsbeschränkungen gelten für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres 2001 (1. Oktober 2000 bis 30. September 2001). (4) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkung nach Absatz 2 der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 vom Hundert des jährlichen Nutzungssatzes im Sinne des § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken, so können die in Absatz 2 genannten Vomhundertsätze beim Stammholz der Holzartengruppe Fichte entsprechend überschritten werden; dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzartengruppen voll anzurechnen. (5) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2001, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag des Stammholzes der Holzartengruppe Fichte des Forstwirtschaftsjahres 2001 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen. §2 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Holz einschlägt. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. November 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke