Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 50 vom 24.11.2000  - Seite 1583 bis 1585 - Verordnung zur Änderung des Rinder- und Schafprämienrechts, zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung sowie zur Änderung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 1583 Verordnung zur Änderung des Rinder- und Schafprämienrechts, zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung sowie zur Änderung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung Vom 21. November 2000 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und ­ auf Grund des § 14b Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 14c Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), von denen § 14b Abs. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2134) und § 14c Abs. 1 durch Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), und auf Grund des § 14e Abs. 4 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), der zuletzt durch Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist: Artikel 1 Rinder- und Schafprämien-Verordnung Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. September 2000 (BAnz. S. 18 393), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Gewährung von Prämien bei Übertragung des Betriebes Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Prämien und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Prämiengewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, wird die Prämie abweichend von Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 391 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt." 2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie oder die Extensivierungsprämie erhalten will, hat ein Register nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie nach § 24i der Viehverkehrsverordnung zu führen. Ein Erzeuger, der die Mutterschafprämie beantragen will, hat ein Bestandsregister nach § 24c der Viehverkehrsverordnung zu führen." 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Sind für die beiden Erzeuger verschiedene Landesstellen zuständig, stellen beide Erzeuger einen gemeinsamen Antrag bei der für den übertragenden Erzeuger zuständigen Landesstelle; diese Landesstelle erteilt dem übertragenden Erzeuger einen Zuteilungsbescheid und übermittelt eine Kopie dieses Bescheides und des gemeinsamen Antrags der für den übernehmenden Erzeuger zuständigen Landesstelle. Der übernehmende Erzeuger erhält von der für ihn zuständigen Landesstelle einen Zuteilungsbescheid." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes müssen bei Mutterschafprämien mindestens 1. zehn Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden, wenn der übertragende Erzeuger über mindestens 100 zugeteilte Prämienansprüche verfügt, 1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 2. fünf Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden, wenn der übertragende Erzeuger über mindestens 20 und höchstens 99 zugeteilte Prämienansprüche verfügt. Erzeuger, die über weniger als 20 zugeteilte Prämienansprüche verfügen, können diese in beliebiger Anzahl übertragen." 7. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,159,6" durch die Angabe ,,155,5" ersetzt. 8. In § 27 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 10 Abs. 9 Satz 2" durch die Angabe ,,Artikel 10a" ersetzt. 9. In § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden vor dem Wort ,,Schlachtgewicht" die Wörter ,,für Bullen und für Kälber bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten" eingefügt. 10. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Bei Tieren, die vor dem 1. Januar 1998 aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht wurden und von einem Verwaltungspapier eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Prämienstatus für das Tier angegeben ist, begleitet sind, ist dieses Verwaltungspapier dem Antrag auf Sonderprämie beizufügen." 11. Die Anlage zu § 21 Abs. 1 wird aufgehoben. Artikel 2 Flächenzahlungs-Verordnung Nach § 4 der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36) wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Gewährung von Flächenzahlungen bei Übertragung des Betriebes Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Beihilfen und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, wird die Beihilfe abweichend von Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 391 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Beihilfe wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfüllt." Artikel 3 Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung § 3 Abs. 5 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes" durch die Wörter ,,der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des Sackfettes, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fettgewebes (Halsfett)" ersetzt. 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenverbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag eine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und bei der Schlachtung von Bullen einen Nachweis über das Schlacht- oder Lebendgewicht beizufügen." b) In Absatz 2 werden nach dem auf das Wort ,,Ausfuhr" folgenden Komma die Wörter ,,sechs Monate" eingefügt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ausfuhranmeldungen" die Wörter ,,oder, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5" eingefügt. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" und die Angabe ,,820/97" durch die Angabe ,,1760/2000" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,820/97" durch die Angabe ,,1760/2000" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenverbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag eine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und bei der Schlachtung von Kälbern bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten einen Nachweis über das Schlachtoder Lebendgewicht beizufügen." bb) In Satz 3 wird das Wort ,,sechs" durch die Wörter ,,weniger als sieben" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem auf das Wort ,,Ausfuhr" folgenden Komma die Wörter ,,sechs Monate" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ausfuhranmeldungen" die Wörter ,,oder, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 b) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Zwerchfellpfeilers" das Semikolon durch ein Komma und die Wörter ,,das Gehirn muss entfernt werden, sofern der Kopf gespalten wird" durch die Wörter ,,des Gehirns" ersetzt. 2. Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Abweichung von der Schnittführung von Satz 1 Nr. 4 genehmigen, wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen." 3. Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Jungbullen, Bullen und Kälbern im Alter von fünf bis sieben Monaten ist das Gewicht der bei der Fleischbeschau als genussuntauglich bezeichneten und zu entfernenden Teilstücke gesondert festzustellen und bei der Schlachtabrechnung sowie bei der Anzeige nach § 31 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutter- 1585 kühe und Mutterschafe (Rinder- und SchafprämienVerordnung) gesondert auszuweisen." Artikel 4 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 19. Mai 2000 (BGBl. I S. 734) und 2. Artikel 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 11. September 2000 (BAnz. S. 18 393). Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 2 und 7 und Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a am 1. Januar 2001 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. November 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Vom 16. November 2000 Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In Artikel 1 Nr. 14 wird im Eingangssatz zu § 15 das Wort ,,geändert" durch das Wort ,,gefasst" ersetzt. 2. In Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c wird der Eingangssatz zu § 16 Abs. 3 wie folgt gefasst: ,,In Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe ,,§ 15 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 2" ersetzt und nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:". 3. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (zu § 5 Abs. 1) wird die Zahl ,,4" durch die Zahl ,,3" ersetzt. Bonn, den 16. November 2000 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Im Auftrag Lenz