Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 51 vom 29.11.2000  - Seite 1590 bis 1592 - Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe

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1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe Vom 20. November 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt: ,,§ 371a Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe Die Arbeitsämter sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von Leistungsbeziehern nach diesem Gesetz und von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen von Arbeitsämtern und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe geschaffen werden." 2. Nach § 421c wird folgender § 421d eingefügt: ,,§ 421d Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung fördert auf Antrag regionale gemeinsame Modell- vorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit des Arbeitsamtes und der örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe (beteiligte Leistungsträger) für 1. Arbeitslosenhilfebezieher, 2. arbeitslose Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die Modellvorhaben sollen über § 371a hinaus neue Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszugestalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung entscheidet nach Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörden und der Bundesanstalt. Die Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen; die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2004. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. (2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1 kann das Arbeitsamt 1. die Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise durch den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe oder durch eine dafür gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe gebildete oder beauftragte Stelle erbringen lassen, 2. für Arbeitslosenhilfebezieher und andere einbezogene Arbeitslose an Stelle oder zur Ergänzung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch Leistungen in entsprechender Anwendung von §§ 17, 18 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes erbringen, 3. ihm obliegende Aufgaben durch eine gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen lassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 (3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sollen vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von ihnen auszugleichen sind. (4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Zielsetzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken. Die Bundesanstalt und die Kommunalen Spitzenverbände sind zu beteiligen. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann nach Beteiligung der Bundesanstalt und der zuständigen obersten Landesbehörde zulassen, dass Arbeitsämter auch im Rahmen von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach den Absätzen 2 und 3 verfahren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen." 1591 1. arbeitslos gemeldete Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz, 2. Arbeitslosenhilfebezieher. Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die Modellvorhaben sollen über § 18 Abs. 2a hinaus neue Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszugestalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung entscheidet nach Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörden und der Bundesanstalt für Arbeit. Die Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen; die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2004. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. (2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1 kann der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe 1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch das örtlich zuständige Arbeitsamt oder durch eine dafür gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen lassen, 2. für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und andere einbezogene Arbeitslose auch Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen. (3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sollen vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von ihnen auszugleichen sind. (4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Zielsetzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken. Die Kommunalen Spitzenverbände und die Bundesanstalt für Arbeit sind zu beteiligen. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann nach Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde und der Bundesanstalt für Arbeit zulassen, dass Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach den Absätzen 2 und 3 verfahren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 Nr. 2 treten am 31. Dezember 2004 außer Kraft. Artikel 2 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2a) Die Träger der Sozialhilfe sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz und Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den örtlich zuständigen Arbeitsämtern Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten. Zu diesem Zweck kann der Träger der Sozialhilfe ihm obliegende Aufgaben abweichend von § 88 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitsamt wahrnehmen lassen." 2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: ,,§ 18a Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung fördert nach § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag regionale gemeinsame Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und des örtlich zuständigen Arbeitsamtes (beteiligte Leistungsträger) für 1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. November 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 Vom 16. November 2000 Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost: Artikel 1 Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 Die Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe ,,§§ 2 und 3" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 4" ersetzt. 2. Nach § 1 wird folgender neuer § 2 eingefügt: ,,§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten beträgt im Durchschnitt 38 Stunden in der Woche." 3. Die bisherigen §§ 2 bis 4 werden die §§ 3 bis 5. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Berlin, den 16. November 2000 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel