Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 52 vom 01.12.2000  - Seite 1635 bis 1636 - Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2000 1635 Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel Vom 1. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Verfütterungsverbot Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für 1. Milch und Milcherzeugnisse, 2. proteinhaltige Erzeugnisse und Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind, 3. Futtermittel, die sich am 1. Dezember 2000 im Besitz eines Tierhalters befunden haben und zur Sicherstellung der Ernährung seiner Tiere, ausgenommen Wiederkäuer, erforderlich sind. § 24a Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. §2 Verbot des Verbringens oder der Ausfuhr (1) Abweichend von § 8 und § 23 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung dürfen Futtermittel im Sinne des § 1 nicht nach 1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder 2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ausfuhr nach Drittländern. §3 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies 1. zum Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit erforderlich oder 2. mit dem Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit vereinbar ist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf andere als die in § 1 Satz 1 genannten Futtermittel zu erstrecken oder Ausnahmen von den Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, 1. bei Gefahr im Verzuge oder 2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. §4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Satz 1 ein Futtermittel verfüttert, 2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Futtermittel verbringt oder ausführt oder 3. einer nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. §5 Änderung der Viehverkehrsverordnung Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 546) wird wie folgt geändert: 1. § 24a Abs. 2 wird aufgehoben. 2. In § 25 Abs. 2 Nr. 14 werden a) die Angabe ,,oder Abs. 2 Satz 1" und b) die Wörter ,,oder Futtermittel" gestrichen. §6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2000 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 1. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karl-Heinz Funke Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer