Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 53 vom 05.12.2000  - Seite 1638 bis 1645 - Gesetz zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub"

85-3/185-385-32030-22032-12032-62032-12-6-22211-351-153-253-4610-6-5800-248052-1806-218252-3830-2860-1860-4-1860-5900-10-1900-13303-12030-7-313-6-12030-6-122030-6-13931-5-12030-2-22030-2-2351-1-2351-1-22205-1-1-27111-1-1860-4-1-12
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 Gesetz zur Änderung des Begriffs ,,Erziehungsurlaub" Vom 30. November 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Änderung des Bundesbeamtengesetzes Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Änderung des Urlaubsgeldgesetzes Änderung des Hochschulrahmengesetzes Änderung des Soldatengesetzes Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung Änderung des Mutterschutzgesetzes Änderung des Berufsbildungsgesetzes Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Änderung des Bundesversorgungsgesetzes 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz Änderung der Bundesnotarordnung Änderung der Bundeslaufbahnverordnung Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung Änderung der Mutterschutzverordnung Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten Änderung der Frauenförderstatistikverordnung Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Neubekanntmachung Inkrafttreten 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 ­­­­­­­­­­­­­­­ Artikel 1 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz ­ BErzGG)". 2. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, 2, § 5 Abs. 4 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,gezahlt", in § 4 Abs. 3 Satz 2 das Wort ,,weitergewährt" durch das Wort ,,weitergezahlt" und in § 8 Abs. 1 Satz 1, 2, § 9 Satz 1 jeweils das Wort ,,Gewährung" durch das Wort ,,Zahlung" ersetzt. 2a. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,oder des Bundesversorgungsgesetzes" durch den Textteil ,, , des Bundesversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Zeit des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,Dauer der Elternzeit" ersetzt. 5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter ,,zum Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,zur Elternzeit" ersetzt. 6. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter ,,der Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit" ersetzt. 7. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die Wörter ,,Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen" durch die Wörter ,,Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt. 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,Die Elternzeit" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt." f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte." g) In Absatz 6 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,den Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,den Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit" ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,Der" durch das Wort ,,Die" und das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. dd) In Satz 5 werden die Wörter ,,den Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,Die Elternzeit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,ihren Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,ihre Elternzeit" ersetzt. e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. 1639 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" und ,,dem Erziehungsurlaub" jeweils durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" und die Wörter ,,den Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit" ersetzt. d) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" und das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. 12. In § 19 werden in der Überschrift und in der Vorschrift jeweils die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 13. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Zeit des Erziehungsurlaubs" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. 14. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,für Zeiten" durch die Wörter ,,für die Dauer" und die Wörter ,,eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,einer Elternzeit" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf." c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,im Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,in der Elternzeit" ersetzt. 1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 2000 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, werden die Wörter ,,den Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes In § 76 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 2 § 40 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. 15. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,zum gleichzeitigen Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,zur gleichzeitigen Elternzeit" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,nichteheliche" durch das Wort ,,eheähnliche" ersetzt. bb) In Nummer 6 wird in der Klammer nach der Angabe ,,600 Deutsche Mark," die Angabe ,,601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899 Deutsche Mark," eingefügt. cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erziehungsgeldbezugs (abhängige Beschäftigung, Selbständigkeit),". dd) Die Nummern 8 und 10 werden gestrichen und die Nummer 9 wird zur neuen Nummer 8. ee) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungsgeldbezugs (davon: a) mit und ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung; b) gemeinsame Elternzeit beider Elternteile), Dauer der (persönlichen, gemeinsamen) Elternzeit bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus,". c) In Absatz 3 wird nach dem Wort ,,sind" der Textteil ,,Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie" eingefügt. 16. In § 24 Abs. 2 wird der Textteil ,,(Erziehungsurlaub und Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub)" durch den Textteil ,,(Elternzeit und Teilzeitarbeit während der Elternzeit)" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585) wird wie folgt geändert: Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. In § 23 Abs. 2 wird in Nummer 5 die Angabe ,,(600 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)" durch die Angabe ,,(307 Euro, 460 Euro)" und in Nummer 6 die Angabe ,,(bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deutsche Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche Mark, 601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)" durch die Angabe ,,(bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro, 307 Euro, 308 bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460 Euro)" ersetzt." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung § 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,einer Elternzeit" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ,,Für die Zeit eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,Für die Dauer einer Elternzeit" und die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Urlaubsgeldgesetzes In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648) werden die Wörter ,,eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,einer Elternzeit" und die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Hochschulrahmengesetzes Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Satz 3 werden die Wörter ,,den Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit" ersetzt. 2. In § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 werden die Wörter ,,den Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit" ersetzt. Artikel 8 Artikel 3 Änderung des Bundesbeamtengesetzes In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1. In § 28 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. 2. In § 40 Abs. 4 werden das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" und die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 3. In § 46 Abs. 4 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. 4. In § 72 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,zum Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,zur Elternzeit" ersetzt. 5. In § 74 Abs. 2 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: 1. In § 14a Abs. 5 werden die Wörter ,,Zeiten eines Erziehungsurlaubs" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. 2. In § 14b Abs. 4 werden die Wörter ,,Zeiten eines Erziehungsurlaubs" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Artikel 15 Artikel 10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter ,,eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,einer Elternzeit" ersetzt. 2. In § 13b Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,einer Elternzeit" ersetzt. 3. In § 13c Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter ,,eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,einer Elternzeit" ersetzt. 4. In § 26 Abs. 6 werden die Wörter ,,für Zeiten eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,für die Dauer einer Elternzeit" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung 1641 In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2994) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Mutterschutzgesetzes In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293) werden die Wörter ,,den Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit" ersetzt. In § 39 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte In § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes § 16 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird der Satzteil ,,für die Zeit, in der Versorgungsberechtigte Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten" durch die Wörter ,,während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz" ersetzt. 2. In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In § 54 Abs. 3 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 Artikel 22 Änderung der Bundesnotarordnung In § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch In § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Artikel 23 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung In § 12 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaubsverordnung" durch das Wort ,,Elternzeitverordnung" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2657), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,während des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,während der Elternzeit" und die Wörter ,,die Zeit des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,die Elternzeit" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 3. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 werden der Satzteil ,,Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten" durch den Satzteil ,,Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen" und jeweils die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 4. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Artikel 24 Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung In § 11 Abs. 5 Satz 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3152), die durch die Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaubsverordnung" durch das Wort ,,Elternzeitverordnung" ersetzt. Artikel 25 Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung In § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaubsverordnung" durch das Wort ,,Elternzeitverordnung" ersetzt. Artikel 26 Artikel 20 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes In § 26 Abs. 3 Satz 6 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag In § 10 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2000 (BGBl. I S. 58) wird das Wort ,,Erziehungsurlaubsverordnung" durch das Wort ,,Elternzeitverordnung" ersetzt. Artikel 21 Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz In § 7 Abs. 1 Satz 1 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Artikel 27 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung In § 1 Nr. 27 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53) wird das Wort ,,Erziehungsurlaubsverordnung" durch das Wort ,,Elternzeitverordnung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 Artikel 28 Änderung der Mutterschutzverordnung § 4a der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,einen Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,eine Elternzeit" und die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 1643 4. In § 3 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Zeit des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,die Dauer der Elternzeit" und die Wörter ,,Beginn des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,Beginn der Elternzeit" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,einer Elternzeit" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. Artikel 30 Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen § 6a der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2453), die durch die Verordnung vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,einen Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,eine Elternzeit" und die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. Artikel 31 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1995 (BGBl. I S. 584, 1000) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Elternzeit für Soldaten (Elternzeitverordnung für Soldaten ­ EltZSold)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,Die Elternzeit" ersetzt. Artikel 29 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Elternzeitverordnung ­ EltZV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,den Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit", das Wort ,,ihn" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. b) In Absatz 2 werden das Wort ,,einen" durch das Wort ,,eine" und die Wörter ,,anschließenden Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,anschließende Elternzeit" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,Die Elternzeit" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 2. In Fußnote 1 des Erhebungsvordrucks A 2 werden die Wörter ,,im Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,in der Elternzeit" ersetzt. Artikel 33 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter ,,der Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. Artikel 34 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung In § 9 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. e) In Absatz 5 wird der Satzteil ,,Der von der Bundeswehr erteilte Erziehungsurlaub" durch den Satzteil ,,Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,den Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,die Elternzeit" und das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,einen Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,eine Elternzeit" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Den Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,Die Elternzeit" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des beantragten Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der beantragten Elternzeit" und die Wörter ,,gewährten Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,gewährte Elternzeit" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,bewilligten Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,bewilligte Elternzeit" ersetzt. 5. In § 4 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 6. In § 6 werden die Wörter ,,des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter ,,der Elternzeit" ersetzt. 7. In § 7a wird das Wort ,,Erziehungsurlaub" durch das Wort ,,Elternzeit" ersetzt. Artikel 32 Änderung der Frauenförderstatistikverordnung Die Anlage zu § 4 Abs. 2 der Frauenförderstatistikverordnung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 606) wird wie folgt geändert: 1. In Fußnote 1 des Erhebungsvordrucks A 1 werden die Wörter ,,im Erziehungsurlaub" durch die Wörter ,,in der Elternzeit" ersetzt. Artikel 35 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 23 bis 34 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 36 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 37 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 2. Januar 2001 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1645 Berlin, den 30. November 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann Bekanntmachung der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Vom 1. Dezember 2000 Auf Grund des Artikels 36 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs ,,Erziehungsurlaub" vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom 2. Januar 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), 2. den am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), 3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110), 4. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 74 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), 5. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 38 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), 6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, 7. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Berlin, den 1. Dezember 2000 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann