Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 53 vom 05.12.2000  - Seite 1661 bis 1663 - Siebte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1661 Siebte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung*) Vom 1. Dezember 2000 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und des § 24 Abs. 2, davon § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) neu gefasst und § 21 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, ­ auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Weinverordnung Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1660), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der § 2 betreffenden Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt: ,,§ 2a Genehmigung der Vermarktung". b) Nach der § 32 betreffenden Zeile werden folgende neue Zeilen eingefügt: ,,§ 32a Classic ,,§ 32b Selection ,,§ 32c Weitere Bestimmungen für Classic und Selection ,,§ 32d Abweichungen; Ausnahmen". 2. Nach § 32 werden folgende neue §§ 32a bis 32d eingefügt: ,,§ 32a Classic (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) Qualitätswein darf als ,,Classic" nur bezeichnet werden, wenn 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung ,,Classic" angegeben werden, *) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeugnisse des Weinsektors: Richtlinie 2000/24 der EG-Kommission vom 28. April 2000´zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107 S. 28). 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, 3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, 4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer geerntet worden sind, b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind, beträgt, 5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird, 6. der Jahrgang angegeben wird, 7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und 8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird. § 32b Selection (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) Qualitätswein darf als ,,Selection" nur bezeichnet werden, wenn 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird, 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, 3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt a) von mindestens 12,2 Volumenprozent oder, b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf Grund des § 17 Abs. 3 Buchstabe d des Weingesetzes für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat, 1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 3. der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegenstand einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen sind, 4. der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Rebfläche mitteilt, von denen die zur Herstellung des mit der Angabe ,,Selection" bezeichneten Weines verwendeten Erzeugnisse dieses Jahres stammen müssen, und diese Rebflächen entsprechend gekennzeichnet werden. (2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe ,,Classic" und der Angabe ,,Selection" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass 1. die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Vereinbarung weitere Bestandteile enthalten muss, 2. abweichend von § 32a Nr. 5 zur Angabe der Herkunft der Name eines Bereiches zu verwenden ist. (4) Qualitätswein mit der Bezeichnung ,,Classic", der aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar 2001 abgegeben werden. (5) Qualitätswein mit der Bezeichnung ,,Selection" darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden. § 18 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend. § 32d Abweichungen; Ausnahmen (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) (1) Abweichend von 1. § 32a Nr. 1 dürfen bei einem als ,,Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Abs. 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung ,,Classic" angegeben werden, 2. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als ,,Classic" bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muss, 3. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als ,,Selection" bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben 4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat, 5. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind, 6. eine Einzellage angegeben wird, 7. der Jahrgang angegeben wird, 8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt, 9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe ,,trocken" einhält, 10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und 11. er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer die sich aus den Anforderungen der Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer im Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durchgeführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem 1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres erfolgen darf, festzustellenden typischen sensorischen Merkmale aufweist. § 32c Weitere Bestimmungen für Classic und Selection (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, dieser i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (1) Die in § 32a und § 32b genannten Bezeichnungen dürfen ferner nur verwendet werden, wenn 1. der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai im Fall der Bezeichnung ,,Selection" und bis zum 1. Juli im Fall der Bezeichnung ,,Classic" eines jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffenen Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens Folgendes enthält: a) b) c) Name und Anschrift der Vertragsparteien, Laufzeit des Vertrages, Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres, Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres, d) 2. der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buchstabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 enthalten muss; in diesem Fall ist § 32c Abs. 1 Nr. 4 nicht anzuwenden, 4. von § 32a und § 32c Abs. 1 bis 4 dürfen die Bezeichnungen ,,Classic" und ,,Selection" von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Qualitätsweine mit Prädikat bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat. (2) Abweichend von § 32b Nr. 10 darf die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe ,,trocken" für Weine verwendet werden, bei denen der Jahrgang 2001, 2002 oder 2003 angegeben wird. (3) Die Bezeichnungen ,,Classic" oder ,,Selection" dürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geographischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Qualitätsschaumwein b.A., deren zur Bereitung der Cuvee verwendete Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat." 3. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: a) Nach Nummer 11 werden folgende neue Nummern 12 bis 14 eingefügt: ,,12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als ,,Classic" oder ,,Selection" bezeichnet, ,,13. entgegen § 32c Abs.1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, ,,14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung ,,Classic" oder ,,Selection" abgibt,". b) Die bisherigen Nummern 12 bis 29 werden die neuen Nummern 15 bis 32. Artikel 2 1663 4. Die Anlage 9 Abschnitt I Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses: Jahrgang, bestimmtes Anbaugebiet, Gemeinde oder Ortsteil, Lage oder Bereich, Weinart, Rebsorte(n), beantragte Bezeichnung ,,im Barrique gereift", beantragte Bezeichnung ,,Classic", beantragte Bezeichnung ,,Selection", beantragte Qualitätsbezeichnung, bei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,". 5. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: ,,1. 1,1 - Dichlor - 2,2 - bis (4 ­ ethylphenyl) ethan". b) Der bisherige Wortlaut der Nummer 1 wird Nummer 1a. c) Nach der Nummer 4 wird folgende neue Nummer 4a eingefügt: ,,4a. Aramite". d) Nach der Nummer 23 wird folgende neue Nummer 23a eingefügt: ,,23a. Chlorfenson". Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 1. Dezember 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Martin Wille