Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 54 vom 14.12.2000  - Seite 1676 bis 1678 - Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze

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1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze Vom 6. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 9 werden die Wörter ,,nach Absatz 1 oder 5" durch die Wörter ,,nach Absatz 1 oder 8" ersetzt. 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 14 angefügt: ,,(14) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind." 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die innerhalb eines Haushaltsjahres eingezogenen Beträge führt das Land jährlich bis zum 31. März des folgenden Jahres zu 7,5 vom Hundert an den Bund ab." 4. In § 10 Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,für Taten, die vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, findet § 10a unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 7 entsprechende Anwendung." 5. § 11 wird aufgehoben. 6. Der bisherige § 12 wird § 11. Artikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert: 1. § 5a wird wie folgt gefasst: ,,§ 5a (1) Auf Antrag eines Soldaten auf Zeit wird 1. Teilnahme am allgemein beruflichen Unterricht an Stelle von Fachausbildung oder 2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemein beruflichen Unterricht gewährt. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der Soldat im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 vom militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung anzurechnen; § 60 gilt entsprechend. (3) Das Nähere über Art und Dauer des allgemein beruflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates." 2. Dem § 84 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gleiche gilt, wenn die in Satz 1 genannten Ansprüche aus diesem Gesetz zusammentreffen." 3. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wehrdienstbeschädigung" die Wörter ,,oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e oder des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c und der §§ 81 bis 81e zusammentreffen." 4. § 88 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen. Entscheidet eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses innerhalb dieser Fristen, beginnen keine neuen Fristen nach § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, es sei denn, zugunsten des Wehrdienstbeschädigten ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,über eine Wehrdienstbeschädigung oder über eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c und den Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand der §§ 81 bis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81e sowie über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Zivildienstgesetzes Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert: 1. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,des Innern" durch die Wörter ,,der Verteidigung" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort ,,dreitausend" durch die Zahl ,,5 000" ersetzt. 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,hierzu gehören auch die die Feststellung der Tauglichkeit betreffenden Unterlagen aus der Tauglichkeitsakte." b) In Absatz 3 wird nach Satz 7 folgender Satz eingefügt: ,,Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn die um Auskunft ersuchende Stelle gegenüber dem Bundesamt erklärt, dass die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder das Gemeinwohl beeinträchtigen würde." 3. In § 47 Abs. 5 Satz 1 werden das Komma in Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes Dem § 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Auf die Führung der Personalakte des Antragstellers im Bundesamt findet § 36 des Zivildienstgesetzes entsprechende Anwendung. (4) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer erklärt, dass er auf seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtet, übersendet das Bundesamt die Personalakte an das zuständige Kreiswehrersatzamt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor dem Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung eingeleitet werden soll." 2. § 117 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 5 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 1677 Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2000 (BGBl. I S. 1590), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 2a wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: ,,Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen der Träger der Sozialhilfe und der örtlich zuständigen Arbeitsämter gebildet werden." ,,Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, 1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden und 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, und 3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind." Artikel 6 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Dem § 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 gezahlt werden." Artikel 7 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister der Verteidigung Scharping Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann Erste Verordnung zur Änderung der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung Vom 28. November 2000 Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 § 2 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl. I S. 1014), die durch Artikel 6 Abs. 109 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nr. 22 wird wie folgt gefasst: ,,A 4/A 44 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der A 7 bei Kassel,". 2. Nr. 23 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. November 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig