Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 54 vom 14.12.2000  - Seite 1682 bis 1682 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes

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1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes Vom 2. Dezember 2000 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1038), wird wie folgt geändert: 1. § 6a wird wie folgt gefasst: ,,§ 6a Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen Ausländer bedürfen für die Durchreise durch das Bundesgebiet nach Maßgabe einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise für einen Zeitraum von bis zu drei Tagen im Bundesgebiet keiner Aufenthaltsgenehmigung." 2. In § 8 Abs. 4 werden nach den Wörtern ,,zur grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen" die Wörter ,,sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen und Sachen" eingefügt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Staatsangehörigen" die Wörter ,,von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,im Bundesgebiet" die Wörter ,,oder durch Geburt eines Kindes, für das er die Personensorge ausübt," eingefügt. 4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Artikel 2 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen ausüben dürfen" angefügt. b) In Nummer 5 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,neun" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für das ausländische Unternehmen Besprechungen und Verhandlungen führt, Verträge schließt, unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, aufbaut, abbaut und betreut oder vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für keinen Geschäftspartner im Bundesgebiet entgeltliche Leistungen sind,". b) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Eine" das Wort ,,in" und nach der Angabe ,,§ 9 Nr. 1," die Angabe ,,4," eingefügt. 6. In § 27 Nr. 2 wird die Angabe ,,Buchstabe b" gestrichen. 7. In Anlage I werden die Wörter ,,Niederlande einschließlich Niederländische Antillen" durch die Wörter ,,Niederlande einschließlich Niederländische Antillen und Aruba" ersetzt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Dezember 2000 Der Bundesminister des Innern Schily