Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 54 vom 14.12.2000  - Seite 1684 bis 1684 - Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

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1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung Vom 8. Dezember 2000 Auf Grund des § 285 Abs. 4 und des § 288 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Artikel 1 Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn 1. die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder 2. der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt. Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben unberührt." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Wartezeit Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für Ausländer, die 1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, 2. als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen, davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Wartezeit). Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten und Kinder eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. Dezember 2000 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester