Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 54 vom 14.12.2000  - Seite 1686 bis 1690 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über Spirituosen und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

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1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Spirituosen und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*) Vom 8. Dezember 2000 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet ­ auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie und ­ des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) sowie auch in Verbindung mit § 56 Abs. 9 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), ­ auf Grund des § 25 Nr. 1 des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), geändert durch Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230): 3. In § 7 wird vor dem Wort ,,geändert" das Wort ,,zuletzt" eingefügt. 4. Nach § 7 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 8 Obstbrand (1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, darf in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als zehn Gramm betragen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Obstbrände, die unter einer geographischen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. (3) Obstbrand, der entgegen Absatz 1 mit anderen als den dort genannten Zuckerarten oder mit Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge hinaus hergestellt worden ist oder bei dessen Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwendet worden ist, darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. §9 Spirituosen mit geographischen Angaben 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ­ AGeV)". 2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: ,,Erster Abschnitt Spirituosen". (1) Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen dürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den für ihre Produktkategorie in Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannten Anforderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Anlage 4 aufgeführte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar 2000 an bestimmten Herstellungsorten außerhalb der in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geographischen Gebiete oder aus Früchten aus anderen als den dort genannten geographischen Gebieten hergestellt worden sind, unter den vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden. Artikel 1 Die Verordnung über Spirituosen vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310) wird wie folgt geändert: *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 Zweiter Abschnitt Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und hieraus weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke § 10 Begriffsbestimmungen (1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke, die durch teilweise oder vollständige alkoholische Gärung aus Fruchtsaft, Fruchtmark, jeweils auch in konzentrierter Form, oder Maische von frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Früchten, auch in Mischung miteinander, oder aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Rhabarberstengeln, aus Malzauszügen oder aus Honig sowie im Übrigen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden. (2) Schaumweinähnliche Getränke sind alkoholund kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens drei bar aufweisen. (3) Weiterverarbeitete weinähnliche oder schaumweinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke, die aus Erzeugnissen nach Absatz 1 oder 2, gegebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden. (4) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der gewerbsmäßigen Herstellung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Getränke nicht verwendet werden. (5) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden. (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Getränke können auch alkoholfrei oder alkoholreduziert sein. (7) In den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete Getränke, bei denen nach Absatz 4 nicht zulässige Erzeugnisse des Weinbaus verwendet worden sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. § 11 Kennzeichnung Die in § 10 Abs. 1 bis 3 und 6 bezeichneten Getränke dürfen als ,, ...Wein" nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs.1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben. An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei den in § 10 Abs. 2 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen. Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich8. 1687 nungsverordnung angegeben ist. Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste vom 16. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), Anhang VIII, I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure vom 13. März 1995 (ABl. EG Nr. L 56 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." 5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die neuen §§ 12 und 13. Vor dem neuen § 12 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: ,,Dritter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten". 7. Der neue § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe ,,§ 7 Satz 1" die Angabe ,,oder § 9 Abs. 1" eingefügt, am Ende der Vorschrift ein Komma und folgende neue Buchstaben d und e angefügt: ,,d) entgegen § 8 Abs. 3 Obstbrand oder e) entgegen § 10 Abs. 7 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Getränk". b) In Absatz 2 Nr. 1 werden aa) die Angabe ,,6 Abs. 1" durch die Angabe ,,6 Abs. 1 oder 2" sowie bb) die Worte ,,Verordnung (EWG) Nr. 2626/95 der Kommission vom 10. November 1995 (ABl. EG Nr. L 269 S. 5)" durch die Worte ,,Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9)" ersetzt. Der neue § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2" ersetzt. 9. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden aufgehoben. 6. 9a. Der bisherige § 12 wird der neue § 14 und wie folgt gefasst: ,,§ 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft." 1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 10. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt: ,,Anlage 4 (zu § 9) Spirituosen mit geographischen Angaben Lfd. Nr. 1 Verkehrsbezeichnungen 2 Voraussetzungen 3 1. Schwarzwälder Kirschwasser, Schwarzwälder Himbeergeist, Schwarzwälder Williamsbirne, Schwarzwälder Mirabellenwasser, Schwarzwälder Zwetschgenwasser Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum Gebiet ,,Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland" zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Waldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg, und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreisfreien Städte Baden-Baden und Karlsruhe. Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von Franken. Zum Gebiet ,,Franken" zählen die Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. ,,Fränkischer Obstler" darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt werden. Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, angebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen Alpenvorland. Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet ,,Ostfriesland" zählen vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der Alkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat. Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des Wacholderlutters durch erneute Destillation darf nur Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Korndestillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an Wacholderbeeren ist unzulässig. Herstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den jeweiligen Landkreisen. 2. Fränkisches Kirschwasser, Fränkisches Zwetschgenwasser, Fränkischer Obstler 3. Bayerischer Gebirgsenzian 4. Ostfriesischer Korngenever 5. Steinhäger 6. Berliner Kümmel, Hamburger Kümmel, Münchener Kümmel 7. 8. Bayerischer Kräuterlikör Benediktbeurer Klosterlikör Herstellung im Freistaat Bayern. Herstellung in Benediktbeuren nach Maßgabe der dortigen Praxis. Herstellung auf der Insel Frauen-Chiemsee nach Maßgabe der dortigen Praxis. Herstellung in Ettal nach Maßgabe der dortigen Praxis." 9. Chiemseer Klosterlikör 10. Ettaler Klosterlikör Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes In § 17 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1422), die durch Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, wird Satz 2 gestrichen. Artikel 3 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 9 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,Klassen" durch das Wort ,,Gattungen" ersetzt. b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 3. § 6 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,EWG-Nummer" wird ersetzt durch das Wort ,,E-Nummer". b) Die Worte ,,Klassenname ,,Stärke" " werden durch die Worte ,,Klassenname ,,modifizierte Stärke" " ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe ,,2 bis 4" durch die Angabe ,,2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 6 wird in Nummer 9 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: ,,10. weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken." 5. Nach § 8 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt: ,,Zweiter Abschnitt Spezielle Vorschriften für bestimmte Lebensmittel §9 Bestimmte Lebensmittel mit bestimmten geographischen Angaben Sofern ihre Anerkennung nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt ist, dürfen Erzeugnisse der 1689 KN-Codes 2009, 2202, 2206, 2208 und 2209 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung mit geographischen Bezeichnungen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes oder einer kleineren geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes im Sinne des Anhangs VII, B Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmen, unter folgenden geographischen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden: a) Name eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten bestimmten Anbaugebietes oder b) Name eines Bereiches nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes oder c) Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Weingesetzes. Dies gilt nur, wenn die geographische Bezeichnung im Einklang mit den hierzu bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere den zum Schutz vor Täuschung erlassenen Vorschriften, verwendet wird. Das Bundesministerium macht die ihm von den Bundesländern mitgeteilten Erzeugnisse, die diesen Anforderungen entsprechen, im Bundesanzeiger bekannt." 6. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Dritter Abschnitt. 7. Vor § 10a wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: ,,Vierter Abschnitt". 8. In § 10a wird Absatz 4 aufgehoben. 9. In Anlage 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Weingesetz vom 25. Juli 1930 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), 2. die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom 16. Juli 1932 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230). 1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 8. Dezember 2000 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (33. ÄndVStVR) Vom 11. Dezember 2000 Auf Grund ­ des § 5b Abs. 3, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, Nr. 3 Buchstabe h und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 5b Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h eingefügt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) und geändert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), und ­ in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, und auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 5a, Nr. 15 und des § 6 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), § 6 Abs. 1 Nr. 15 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), § 6 Abs. 2a neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), und ­ in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 4 werden nach den Wörtern ,,dass sich diese Fahrzeuge" die Wörter ,,unmittelbar vor Beginn der Verengung" eingefügt. 2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt: ,,§ 9a Kreisverkehr (1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten. (2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist." 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein."