Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 54 vom 14.12.2000  - Seite 1690 bis 1693 - Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (33. ÄndVStVR)

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1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 8. Dezember 2000 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (33. ÄndVStVR) Vom 11. Dezember 2000 Auf Grund ­ des § 5b Abs. 3, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, Nr. 3 Buchstabe h und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 5b Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h eingefügt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) und geändert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), und ­ in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, und auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 5a, Nr. 15 und des § 6 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), § 6 Abs. 1 Nr. 15 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), § 6 Abs. 2a neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), und ­ in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 4 werden nach den Wörtern ,,dass sich diese Fahrzeuge" die Wörter ,,unmittelbar vor Beginn der Verengung" eingefügt. 2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt: ,,§ 9a Kreisverkehr (1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten. (2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist." 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen." c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,20 m" durch die Angabe ,,20,75 m" ersetzt. 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,durch die Besetzung," das Wort ,,Tiere," eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist." 5. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind." b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert." 6. In § 39 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen." 7. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Satz ,,Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben." werden folgendes Zeichen 215 und folgende Bildunterschrift eingefügt: ,,Zeichen 215 1691 bb) In der Erläuterung zu Zeichen 220 (Einbahnstraße) werden in Satz 2 die Wörter ,,versuchsweise bis zum 31. Dezember 2000" gestrichen. b) Absatz 2 Nr. 6 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt worden ist, oder". bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden." c) Absatz 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert: aa) In der Bildunterschrift zu den Zeichen 274.1 und 274.2 werden die Wörter ,,der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit" durch die Wörter ,,der Tempo 30-Zone" ersetzt. bb) Die Erläuterung zu den Zeichen 274.1 und 274.2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben." d) Dem Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird folgender neuer Satz 4 angefügt: ,,Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden." e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Kreisverkehr". 1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird." zungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (,,rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig." d) Die Absätze 1c und 1d werden zu Absätzen 1d und 1e. e) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." 10. In § 49 Abs. 1 wird nach Nummer 9 folgende neue Nummer 9a eingefügt: ,,9a. das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,". 11. Dem § 53 wird folgender Absatz 15 angefügt: ,,(15) Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens 448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit." 8. In § 42 Abs. 8 Nr. 3 werden nach der Erläuterung zu Zeichen 448 folgende Sätze und folgendes Zeichen 448.1 eingefügt: ,,Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweisbeschilderung Zeichen 448.1 Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt." 9. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a wird nach Nummer 4a folgende neue Nummer 4b eingefügt: ,,4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,". b) Absatz 1b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Fußgängerbereichen" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und die Wörter ,,und geschwindigkeitsbeschränkten Zonen" gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,verkehrsberuhigten Bereichen" das Komma und die Wörter ,,geschwindigkeitsbeschränkten Zonen" gestrichen. c) Nach Absatz 1b wird folgender neuer Absatz 1c eingefügt: ,,(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landesund Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benut- Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 141), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,450 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,950 Deutsche Mark" ersetzt. 2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Überschrift ,,Autobahnen und Kraftfahrstraßen" wird folgende neue Nummer 16a eingefügt: Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in DM und Fahrverbot ,,16a Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 80". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 b) Nach Nummer 25 wird folgende neue Nummer 25a eingefügt: Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in DM und Fahrverbot 1693 f) In Nummer 54 wird in der StVZO-Spalte nach der Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 4" die Angabe ,, , 9" eingefügt. Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ,,25a Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 22 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 80". c) In Nummer 49 wird in der Tatbestandsspalte das Wort ,,Zulassungszeitraums" durch das Wort ,,Betriebszeitraums" ersetzt. d) In Nummer 49a wird in der Tatbestandsspalte das Wort ,,Zulassungszeitraums" durch das Wort ,,Betriebszeitraums" ersetzt. e) In Nummer 53 wird in der StVZO-Spalte nach der Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 4" die Angabe ,, , 9" eingefügt. In Nummer 5.22 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 141) geändert worden ist, wird das Wort ,,Zulassungszeitraums" durch das Wort ,,Betriebszeitraums" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Februar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt am 31. Dezember 2000 in Kraft. Artikel 2 und Artikel 3 treten am 1. April 2001 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 11. Dezember 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit In Vertretung Rainer Baake