Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 55 vom 20.12.2000  - Seite 1702 bis 1703 - Dritte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

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1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 Dritte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen Vom 12. Dezember 2000 Auf Grund ­ des § 19 Abs. 4 Nr. 1 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), der durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, ­ des § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 148 Abs. 4 Nr. 1, des § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie des § 150 Nr. 9 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) und § 150 Nr. 9 durch Artikel 2 Nr. 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden sind, ­ des § 5 Abs. 3 Buchstabe a, des § 18 Abs. 4 Nr. 1, des § 19 Abs. 2 Nr. 2, des § 20 Nr. 9 und des § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 20 Nr. 9 durch Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, und ­ des § 19 Nr. 3 und 14 des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 3 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) neu gefasst und § 19 Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe h des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung § 29 Abs. 4 der Biersteuer-Durchführungsverordnung vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben. 2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Antragsteller hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen." Artikel 2 Änderung der Branntweinsteuerverordnung Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3188), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 48 Abs. 4 Satz 5 bis 7" ersetzt. 2. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort ,,Lagerinhaber" das Komma und werden die Wörter ,, , der vergällten Branntwein an andere abgibt," gestrichen. 3. § 33 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Als Lebensmittelaromen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung der in § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Branntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt." 4. § 34 Abs. 2 Satz 1 bis 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Sofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 132 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Verwendung von inländischem Branntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungsbranntwein enthält (§ 132 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist." 5. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben. b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Antragsteller hat außerdem, sofern er die Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 148 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat beim Verbringen von inländischem Branntwein durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungsbranntwein enthält (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden." Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3188), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 4 Satz 5 und 6" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 4 Satz 5" ersetzt. 2. § 14 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. § 34 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben. b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden." Artikel 4 Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung 1703 Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3188), wird wie folgt geändert: 1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wer im Fall des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen." b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 3, 4, 5 und 6 werden aufgehoben. b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Anmeldung ist der nach § 22 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23 ein Lieferschein beizufügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 16 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden." Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Berlin, den 12. Dezember 2000 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel