Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 55 vom 20.12.2000  - Seite 1728 bis 1729 - Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

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1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*) Vom 14. Dezember 2000 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet ­ auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie, ­ auf Grund des § 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016), der durch Artikel 24 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), sowie ­ auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), der zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S.1416) geändert worden ist: Artikel 1 Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von sonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher be*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 80/777/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. EG Nr. L 299 S. 26). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. stimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser. Sie gilt nicht für Heilwasser. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die Vorschriften der Trinkwasserverordnung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,einem" gestrichen. b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen;". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,zusätzlich unter ernährungsphysiologischen" durch die Wörter ,,gegebenenfalls zusätzlich unter ernährungsphysiologischen oder sonstigen" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) In Absatz 3 wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst: ,,Natürliche Mineralwässer aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, werden nach Maßgabe des Absatzes 1 amtlich anerkannt,". 4. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,einem" gestrichen. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte ,,Quellwasser und Tafelwasser dürfen" durch die Worte ,,Tafelwasser darf" ersetzt. b) Absatz 3a wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Bei Quellwasser in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen findet § 3 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 4 und 5 der Trinkwasserverordnung keine Anwendung." 6. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Mikrobiologische Anforderungen (1) Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Quellwasser und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend. (2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 3 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden." 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderungen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser mit einem Hinweis auf eine Eignung für die Säuglingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240 Milligramm, an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an Mangan 0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milligramm, an Arsen 0,005 Milligramm in einem Liter nicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden." 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden die Worte ,,Quellwasser und" gestrichen. b) Nummer 8 wird gestrichen. 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder". b) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Angabe ,,oder 8" gestrichen. Artikel 4 Artikel 3 1729 10. In § 18 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 3, 3a und 4 sowie die §§ 15 und 16 Nr. 2, 7 und 8" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 4 sowie die §§ 15 und 16 Nr. 2" ersetzt. 11. In § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Dezember 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juni 2001 hergestellt und eingeführt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden." 12. In der Anlage 4 werden in den Anforderungen zu der Angabe ,,Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" die Wörter ,,an Sulfat 240 mg/l und an Fluorid 1,5 mg/l" durch die Wörter ,,an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l und an Arsen 0,005 mg/l" ersetzt. Artikel 2 § 26 Satz 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 I S. 227), die zuletzt durch Artikel 2 § 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Soweit die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Quellwasser sowie für sonstiges in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefülltes Trinkwasser." Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Dezember 2000 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer