Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 56 vom 22.12.2000  - Seite 1765 bis 1768 - Gesetz zur Einführung einer Dienstleistungsstatistik und zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1765 Gesetz zur Einführung einer Dienstleistungsstatistik und zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften Vom 19. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abteilung 70 Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 71 Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal, Abteilung 72 Datenverarbeitung und Datenbanken, Abteilung 73 Forschung und Entwicklung, Abteilung 74 Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen. (2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 tätig sind. (3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe. §3 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt (1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: 1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit a) Rechtsform, b) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit, c) Zahl der Niederlassungen; 2. Tätige Personen sowie Löhne und Gehälter a) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht und Stellung im Beruf sowie Voll- und Teilzeittätigkeit, b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, c) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; 3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge, b) Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten, Artikel 1 Gesetz über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz ­ DlStatG) §1 Zweck, Umfang (1) Zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. §2 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung): Abteilung 60 Landverkehr, Transport in Rohrfernleitungen, Abteilung 61 Schifffahrt, Abteilung 62 Luftfahrt, Abteilung 63 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr, Verkehrsvermittlung, Abteilung 64 Nachrichtenübermittlung; 2. Abschnitt K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen): 1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 lichen Tätigkeit. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nr. 2 ist freiwillig. §6 Übermittlungsregelung An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. §7 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für einzelne Erhebungsbereiche zu verlängern, 2. die Erhebungen für einzelne Erhebungsbereiche nach § 2 Abs. 1 auszusetzen, 3. die Erhebung einzelner Merkmale nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Erhebungseinheiten oder Erhebungsbereiche auszusetzen, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden. c) Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten, d) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing, e) Steuern, Abgaben sowie Subventionen; 4. Investitionen a) Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der immateriellen Vermögensgegenstände nach Arten, b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen. (2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 250 000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach der Zahl der tätigen Personen und in der Unterteilung nach Lohn- und Gehaltsempfängern erfasst. Die Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstabe a bis c sowie Nr. 4 werden nur als Gesamtsumme erfasst. (3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von 250 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen zusätzlich in der Unterteilung nach Ländern erfasst. (4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jeweils nach dem Stand vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, Nr. 3 Buchstabe a, b, d und e und Nr. 4 jeweils für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c jeweils am Beginn und Ende des Berichtsjahres erfasst. (5) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. (6) Bei Erhebungseinheiten, an denen eine öffentlichrechtliche Körperschaft mit mehr als 50 Prozent des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, werden die Angaben nach Absatz 1 nur insoweit erfasst, als diese Merkmale nicht bereits nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2119) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden. Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die Angaben zu diesen Merkmalen aus der Finanz- und Personalstatistik übernehmen. §4 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und des Auskunftspflichtigen, 2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. §5 Auskunftspflicht Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuf- Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. im zweiten Erhebungsjahr auf die unter den Nummern 1, 3 und 4 nicht genannten Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, die nicht auf Grund von § 2 Abs. 1 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden;". 2. In § 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister für Wirtschaft" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes § 8 des Verkehrsstatistikgesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird Absatz 2 und dessen Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1767 Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 47 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das durch das Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration werden der Monopolkommission vom Statistischen Bundesamt aus Wirtschaftsstatistiken (Statistik im Produzierenden Gewerbe, Handwerksstatistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Verkehrsstatistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe, Dienstleistungsstatistik) und dem Statistikregister zusammengefasste Einzelangaben über die Vomhundertanteile der größten Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduktion, b) am Umsatz, c) an der Zahl der tätigen Personen, d) an den Lohn- und Gehaltssummen, e) an den Investitionen, f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachanlagen, g) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag, h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten übermittelt." 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 neu eingefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Angaben über die Vomhundertanteile der größten Unternehmensgruppen. Für die Zuordnung der Angaben zu Unternehmensgruppen übermittelt die Monopolkommission dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften der Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe sowie Kennzeichen zur Identifikation." 3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5 und jeweils nach den Wörtern ,,weniger als drei" um das Wort ,,Unternehmensgruppen" sowie um ein Komma ergänzt. 4. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 6 und 7. a) In § 8 werden die Wörter ,,Der Bundesminister für Wirtschaft" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. b) § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Übermittlungsregelung An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen." 2. Das Rohstoffstatistikgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2201) wird wie folgt geändert: a) In § 7 werden die Wörter ,,den Bundesminister für Wirtschaft" durch die Wörter ,,das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. b) In § 8 werden die Wörter ,,Der Bundesminister für Wirtschaft" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 3. § 5 des Gesetzes über die statistische Erfassung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I S. 3345) wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Bundesamt für Wirtschaft Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen." 4. § 9 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zählung nach § 4 die jeweiligen Erhebungsjahre festzulegen." 5. In § 10 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. November 1978 (BGBl. I S. 1733), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Der Bundesminister für Wirtschaft" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 6. § 7 des Beherbergungsstatistikgesetzes vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 953) wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetz- Artikel 5 Änderung von Bundesstatistiken anordnenden Rechtsvorschriften 1. Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2036), wird wie folgt geändert: 1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 gebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen." Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 5 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Bodewig