Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 56 vom 22.12.2000  - Seite 1769 bis 1781 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1769 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz ­ WPOÄG) Vom 19. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert: aa) Dem Ersten Abschnitt wird die Angabe ,,Delegationsermächtigung § 11a" angefügt. bb) Dem Zweiten Abschnitt wird die Angabe ,,Delegationsermächtigung § 14c" angefügt. cc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert: aaa) In der Überschrift werden die Wörter ,,Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen" durch das Wort ,,(weggefallen)" ersetzt. bbb) Nach der Überschrift werden die Wörter ,,Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen" und ,,Ermächtigung von Wirtschaftsprüfern" jeweils durch das Wort ,,(weggefallen)" ersetzt. dd) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Daten b) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Teil Organisation des Berufs Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer Qualitätskontrolle Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit Satzung für Qualitätskontrolle Mitwirkungspflichten § 57 § 57a § 57b § 57c § 57d Kommission für Qualitätskontrolle Qualitätskontrollbeirat Freiwillige Qualitätskontrolle Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände Mitgliedschaft Organe Satzung Beiträge und Gebühren Übermittlung personenbezogener Daten an die Wirtschaftsprüferkammer Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer Rügerecht des Vorstands Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung Pflicht der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen Staatsaufsicht c) Der Sechste Teil wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Teil § 57e § 57f § 57g § 57h § 58 § 59 § 60 § 61 § 61a § 62 § 63 § 63a § 64 § 65 § 66". Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung Inhalt der Tätigkeit Anwendung von Vorschriften des Gesetzes Zulassung zur Prüfung Prüfung Bestellung Delegationsermächtigung Rechtsverordnung d) Der Siebente Teil wird wie folgt gefasst: ,,Siebenter Teil (weggefallen) § 128 § 129 § 130 § 131 § 131a § 131b § 131c § 131d". § 36a". 1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) § 131c § 131d § 131e § 131f". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter ,,für im Genossenschaftswesen erfahrene Vertreter von dem Freien Ausschuss der deutschen Genossenschaftsverbände im Bundesgebiet (Freier Ausschuss)" gestrichen. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Hat der Bewerber ein Universitätsstudium mit einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad im Sinne des § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes abgeschlossen, findet Absatz 2 Nr. 3 erster Halbsatz entsprechende Anwendung." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen Universitätsstudiums kann verzichtet werden, 1. wenn der Bewerber den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder anderen Studiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung an einer Fachhochschule mit einem Master- oder Magistergrad gemäß § 19 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes nachweist; 2. wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt hat; 3. wenn der Bewerber den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder anderen Studiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung an einer Fachhochschule oder an einer gleichrangigen Bildungseinrichtung nachweist und sich in mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter einer der in Nummer 2 genannten Stellen bewährt hat; den Studienbestimmungen oder Studienzulassungsbestimmungen entsprechende Praxissemester oder Berufspraktika sind mit höchstens einem Jahr auf die nach dem ersten Halbsatz erforderliche mindestens sechsjährige berufliche Tätigkeit anzurechnen, sofern es sich nicht um staatliche Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen handelt, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind; 4. wenn der Bewerber mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater ausgeübt hat." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,zweiter Halbsatz" durch die Wörter ,,und 3" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,drei" ersetzt. e) Dem Achten Teil wird die Angabe ,,Delegationsermächtigung § 131n" angefügt. f) Der Neunte und Zehnte Teil werden wie folgt gefasst: ,,Neunter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen Schutz der Bezeichnung ,,Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und ,,Buchprüfungsgesellschaft" Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Zehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften Fortgelten früherer Bestellungen und Anerkennungen Übergangsregelung Übergangsregelung für die §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2, § 131g Abs. 3 Satz 7, § 134a Abs. 5 Satz 2 Übergangsregelung für § 57a Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses Anpassung der Höhe der Gebühren (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Freie und Hansestadt Hamburg Inkrafttreten 2. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,nicht selbstständig tätigen" durch die Wörter ,,ausschließlich nach § 43a Abs. 1 angestellten" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben. c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,durch Handschlag" gestrichen. d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,fünf" ersetzt. § 134 § 134a § 132 § 133 § 133a § 133b § 135 § 136 § 137 § 137a § 138 § 139 § 139a § 140 § 141". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,und § 8 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz" durch die Angabe ,, , Abs. 2 Nr. 1 und 3" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Nr. 1 erster Halbsatz" durch die Angabe ,,Nr. 2" ersetzt. dd) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Nr. 2" durch die Angabe ,,Nr. 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,zwei Jahren" durch die Wörter ,,einem Jahr" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,haben" der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. 7a. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Delegationsermächtigung Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach diesem Abschnitt und der hierzu nach § 14 erlassenen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vorsitzer des Zulassungsausschusses berufen werden. Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegationsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere Stelle auch die sich aus § 14a Abs. 1 und § 36a ergebenden Rechte und Pflichten." 8. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Steuerberater" die Wörter ,,und Bewerber, die die Prüfung als Steuerberater bestanden haben," eingefügt. 9. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,250 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" ersetzt. 9a. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt: ,,§ 14c Delegationsermächtigung Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach diesem Abschnitt und der hierzu nach § 14 erlassenen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vorsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen. Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegationsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere Stelle auch die sich aus § 14a Abs. 2, den §§ 14b und 36a ergebenden Rechte und Pflichten." 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. wenn in der Person des Bewerbers Gründe nach § 10 Abs. 1 vorliegen;". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die 1771 Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen." c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 14a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für das Prüfungsverfahren 1 000 Deutsche Mark beträgt." b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10" durch die Angabe ,,§ 16" ersetzt. 12. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben. 13. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort ,,Gesellschafter" werden die Wörter ,,oder Partner" eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort ,,Gesellschafter" werden die Wörter ,,oder Partner" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Neben Wirtschaftsprüfern sind vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte berechtigt, Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Die oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer genehmigen, dass besonders befähigte Personen, die nicht Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte sind und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nach § 43a Abs. 4 Nr. 1 vereinbaren Beruf ausüben, neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, darf die Zahl der Wirtschaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäftsführern, unter den persönlich haftenden Gesellschaftern oder unter den Partnern nicht erreichen; hat die Gesellschaft nur zwei Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner, so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,oder" nach dem Wort ,,Geschäftsführer" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Gesellschafter" die Wörter ,,oder Partner" eingefügt; die Wörter ,,und wenn für Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz als Wirtschaftsprüfer tätig sein dürfen, in dem ausländischen Staat ähnliche Vorschriften wirksam sind" werden gestrichen. 1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf die Zahl solcher Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Partner unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Fällen des Absatzes 2 die Zahl der Wirtschaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäftsführern, den persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern nicht erreichen; hat die Gesellschaft nur zwei Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner, so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein." cc) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben." 17. § 36a wird wie folgt gefasst: ,,§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Daten (1) Die oberste Landesbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (3) Die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden übermitteln Daten über natürliche und juristische Personen, die für die Zulassung und zur Durchführung der Prüfung, die Bestellung oder Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3 oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidungen aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung. (4) Soweit natürliche oder juristische Personen Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die Wirtschaftsprüferkammer oder die oberste Landesbehörde Daten im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist. (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind." 18. § 36b wird aufgehoben. 19. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe d werden nach dem Wort ,,Rechtsanwaltsgesellschaft" das Wort d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Rechtsanwälte" ein Komma und die Wörter ,,Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist," eingefügt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals entspricht." 14. In § 29 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort ,,Handelsregister" die Wörter ,,oder Partnerschaftsregister" eingefügt. 15. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Geschäftsführers" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Gesellschafters" die Wörter ,,oder Partners" eingefügt. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Geschäftsführer" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Gesellschafter" die Wörter ,,oder ein Partner" eingefügt. 16. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Steuerberatungsgesellschaft" die Wörter ,,oder Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist" eingefügt. bbb) In Buchstabe e wird das Wort ,,Sozietätspartner" durch die Wörter ,,Mitglieder der Sozietät" ersetzt. ccc) Nach Buchstabe f werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben g bis i angefügt: ,,g) Name, Vorname, Berufe und Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Partner, Name der Partnerschaft sowie alle Veränderungen, h) Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 4 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2 und alle Veränderungen, i) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3." cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe d werden nach den Wörtern ,,Berufe" jeweils die Wörter ,, , Geburtsdaten" eingefügt. bbb) Nach Buchstabe e werden ein Komma und folgende Buchstaben f und g angefügt: ,,f) Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 4 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2, g) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3." ccc) Die Wörter ,,sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a, c, d und e" werden durch die Wörter ,,sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a, c, d, e, f und g" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 20. § 39 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ihre Zweigniederlassungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder Anerkennung besonders angeordnet wurde, abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu löschen. Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt oder die Rücknahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgehoben, hat die Eintragung nach § 38 erneut zu erfolgen. 1773 (3) Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h und i und § 38 Nr. 2 Buchstabe f und g sind zu löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3, die Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist." 21. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen. b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird nach der Angabe ,,§ 39" jeweils die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Im Falle des § 39 Nr. 1" durch die Wörter ,,In den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3" ersetzt. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 38" die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen; nach der Angabe ,,§ 39" wird die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. 22. § 43a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder einer Steuerberatungsgesellschaft" durch die Wörter ,, , einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist," ersetzt. bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dürfen Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig werden, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Angestellter" die Wörter ,,einer nach § 342 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannten Einrichtung oder" eingefügt. 1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 bb) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. die Tätigkeit als Angestellter eines Prüfungsverbands nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen." Abs. 1 verurteilt worden ist, die seine Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt. Die Registrierung setzt für einen Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis voraus, dass er über eine wirksame Bescheinigung nach Absatz 6 Satz 3 verfügt. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf Antrag zu registrieren, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Partner nach Satz 2 registriert ist und die Gesellschaft die Voraussetzung nach Satz 3 erfüllt. Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer entweder dem Personenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach Satz 2 registriert sein. (4) Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf nicht Prüfer für Qualitätskontrolle sein, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindungen zum zu prüfenden Wirtschaftsprüfer oder zur zu prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehen. Ferner sind wechselseitige Prüfungen ausgeschlossen. (5) Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat das Ergebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der Qualitätskontrollbericht hat neben einer Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. Sind vom Prüfer für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, hat er zu erklären, dass das in der Prüfungspraxis eingeführte Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträgen nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegel verwendet wird, gewährleistet. Sind wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, so hat der Prüfer für Qualitätskontrolle seine Erklärung nach Satz 3 einzuschränken oder zu versagen. Die Einschränkung oder die Versagung sind zu begründen. Im Falle der Einschränkung aufgrund festgestellter wesentlicher Mängel im Qualitätssicherungssystem hat der Prüfer für Qualitätskontrolle Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben. (6) Der Prüfer für Qualitätskontrolle wird von dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Nach Abschluss der Prüfung leitet der Prüfer für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich zu. Nach Eingang des Qualitätskontrollberichts bescheinigt die Wirtschaftsprüferkammer dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Teilnahme an der Qualitätskontrolle. Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen ist, zu befristen. Sie wird nicht erteilt, wenn die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen Absatz 3 Sätze 1 und 5 durchgeführt oder die Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde. 23. § 44b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,sowie in Partnerschaftsgesellschaften, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind," gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Sozietätspartner" durch die Wörter ,,Mitglieder der Sozietät" ersetzt. c) In Absatz 5 wird das Wort ,,Sozietätspartners" durch die Wörter ,,Mitglieds der Sozietät" ersetzt. 24. In § 54a Abs. 2 wird nach dem Wort ,,von" das Wort ,,Sozietätspartnern" durch die Wörter ,,Mitgliedern einer Sozietät" ersetzt; nach dem Wort ,,bezeichnete" wird das Wort ,,Sozietätspartner" durch die Wörter ,,Mitglieder der Sozietät" ersetzt. 25. In § 57 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt: ,,14. ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben." 26. Nach § 57 werden folgende §§ 57a bis 57h eingefügt: ,,§ 57a Qualitätskontrolle (1) Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von drei Jahren einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. Die Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt werden. (2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf betriebswirtschaftliche Prüfungen im Sinne von § 2 Abs. 1, bei denen das Siegel geführt wird. (3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt. Ein Wirtschaftsprüfer ist auf Antrag zu registrieren, wenn er 1. seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer bestellt und dabei im Bereich der Abschlussprüfung tätig gewesen ist; 2. über Kenntnisse in der Qualitätssicherung verfügt; 3. in den letzten fünf Jahren nicht berufsgerichtlich wegen der Verletzung einer Pflicht nach § 43 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 (7) Ein Auftrag zur Durchführung der Qualitätskontrolle kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Qualitätskontrollberichts bestehen. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu berichten. Der Bericht nach Satz 3 ist von dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Falle einer späteren Qualitätskontrolle dem nächsten Prüfer für Qualitätskontrolle vorzulegen. (8) Der Qualitätskontrollbericht ist sieben Jahre nach Eingang in der Wirtschaftsprüferkammer zu vernichten. Im Falle eines anhängigen Rechtsstreits über Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle verlängert sich die in Satz 1 bestimmte Frist bis zur Rechtskraft des Urteils. § 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit (1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine Gehilfen, die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e), die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats (§ 57f) und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Für die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle, die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. Der Genehmigung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkammer an Gerichte oder Behörden. Die Genehmigung erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Kommission für Qualitätskontrolle. Sie kann nur erteilt werden, wenn der Beschuldigte den geprüften Wirtschaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder den Prüfer für Qualitätskontrolle von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat. (3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit der Personen, die den Beruf gemeinsam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis ausüben, eingeschränkt. (4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend. § 57c Satzung für Qualitätskontrolle (1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. 1775 (2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu regeln: 1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3; 2. Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 4; 3. das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer; 4. die Berechnung der Dreijahresfrist nach § 57a Abs. 1 Satz 1; 5. die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle. § 57d Mitwirkungspflichten Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet, dem Prüfer Zutritt zu den Praxisräumen zu gewähren, Aufklärungen zu geben sowie die verlangten Nachweise vorzulegen, soweit dies für eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist. Die Mitwirkung kann nicht im Wege des Verwaltungszwangs nach § 57e Abs. 3 erzwungen werden. § 57e Kommission für Qualitätskontrolle (1) In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine Kommission für Qualitätskontrolle eingerichtet. Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die auf Vorschlag des Vorstands vom Beirat gewählt werden. Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolle im Sinne von § 57a, soweit nicht der Qualitätskontrollbeirat zuständig ist. Ihr obliegt insbesondere: 1. Ausnahmegenehmigungen nach § 57a Abs. 1 Satz 2 zu erteilen; 2. Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 zu registrieren; 3. Qualitätskontrollberichte entgegenzunehmen; 4. Bescheinigungen über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle zu erteilen und zu widerrufen; 5. über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu entscheiden; 6. Widersprüche gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle zu bescheiden. (2) Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen. Sie kann bestimmen, dass mit der Sonderprüfung ein anderer Prüfer beauftragt wird. Stellt 1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht. (3) Der Qualitätskontrollbeirat kann zur Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen Aufklärungen und Nachweise von der Wirtschaftsprüferkammer und dem Prüfer für Qualitätskontrolle verlangen. Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats haben das Recht, an einer Qualitätskontrolle und den Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle teilzunehmen. (4) Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats dürfen ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten. § 57g Freiwillige Qualitätskontrolle § 57a Abs. 2 bis 6, §§ 57b bis 57f gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. § 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände (1) § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 6, §§ 57b bis 57d und § 57f gelten entsprechend für die Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände, soweit diese Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind und das Landesrecht hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der Qualitätskontrolle nichts anderes vorsieht. Maßstab und Reichweite der Qualitätskontrolle werden in entsprechender Anwendung von § 57a Abs. 2 durch die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt. § 57e Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Kommission für Qualitätskontrolle nicht über belastende Maßnahmen gegenüber den Prüfungsstellen entscheidet, sondern der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich die Tatsachen und Schlussfolgerungen mitteilt, die Grundlage solcher Maßnahmen sein können. (2) Prüfer für Qualitätskontrolle können im Falle des Absatzes 1 auch Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sein. Eine Prüfungsstelle ist auf Antrag nach § 57a Abs. 3 zu registrieren, wenn der Leiter der Prüfungsstelle nach § 57a Abs. 3 Satz 2 registriert ist und die Prüfungsstelle die Voraussetzung nach § 57a Abs. 3 Satz 3 erfüllt." 27. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. die Kommission für Qualitätskontrolle." b) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben. c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Satzung" durch das Wort ,,Organisationssatzung" ersetzt. 28. In § 60 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Satzung der Wirtschaftsprüferkammer" das Wort ,,(Organisationssatzung)" eingefügt. die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu versagen war, widerruft sie die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3. Wurde die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu Unrecht versagt, kann sie entgegen § 57a Abs. 6 Satz 5 die Bescheinigung erteilen. Wurde die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften durchgeführt, stellt die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die Pflicht nach § 57a Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt ist und widerruft die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3. Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vor Erlass von Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 anzuhören. (3) Befolgt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Maßnahmen nach Absatz 2 einschließlich der Aushändigung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3 nicht, kann die Kommission für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld bis zu 50 000 Deutsche Mark verhängen. Werden trotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes Maßnahmen nicht befolgt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3 widerrufen. (4) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu unterrichten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht zu ziehen ist. Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens nach den §§ 63 ff. und dem Fünften Teil dieses Gesetzes nicht verwertet werden. (5) Verletzungen des Berufsrechts, die zu einer Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 geführt haben, können nicht Gegenstand eines berufsaufsichtlichen Verfahrens sein. § 57f Qualitätskontrollbeirat (1) Bei der Wirtschaftsprüferkammer wird ein Qualitätskontrollbeirat eingerichtet. Der Qualitätskontrollbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sein dürfen und die insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig oder tätig gewesen sind. Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats werden auf Vorschlag des Vorstands, der der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf, vom Beirat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Qualitätskontrollbeirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. (2) Der Qualitätskontrollbeirat 1. überwacht die Angemessenheit und die Funktionsfähigkeit des Systems der Qualitätskontrolle und nimmt hierzu Stellung; 2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Verbesserung des Systems der Qualitätskontrolle ab und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 29. Dem § 61a wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung." 30. § 70 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt." 31. Dem § 130 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die §§ 57a bis 57g gelten für die Qualitätskontrolle bei vereidigten Buchprüfern in eigener Praxis und Buchprüfungsgesellschaften entsprechend. Prüfer für Qualitätskontrolle können auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sein. Für die Registrierung von vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften gilt § 57a Abs. 3 entsprechend." 32. § 131 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 dritter Halbsatz wird nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz" die Angabe ,,1," eingefügt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" ersetzt. 33. § 131a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Vorsitzendem" durch das Wort ,,Vorsitzer" ersetzt. 34. § 131b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden der Punkt und die Wörter ,,Vorläufige Bestellung" gestrichen. b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 34a. Nach § 131b wird im Sechsten Teil folgender neuer § 131c eingefügt: ,,§ 131c Delegationsermächtigung Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach den §§ 131 und 131a sowie der hierzu nach § 131d erlassenen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vorsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen. Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegationsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere Stelle auch die sich aus den §§ 14a, 14b und 36a ergebenden Rechte und Pflichten." 37a. Nach § 131m wird folgender § 131n eingefügt: ,,§ 131n Delegationsermächtigung 1777 34b. Nach § 131c wird im Sechsten Teil folgender § 131d eingefügt: ,,§ 131d Rechtsverordnung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates für die Prüfung nach § 131a Bestimmungen zu erlassen über die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie über die Einzelheiten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten." 35. Der Siebente Teil wird aufgehoben. 36. In § 131g Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe ,,650 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 300 Deutsche Mark" ersetzt. 37. In § 131k Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 10 Abs. 2" die Angabe ,,Nr. 1" gestrichen. Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach den §§ 131g bis 131j und der hierzu nach § 131l erlassenen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vorsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen. Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegationsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere Stelle auch die sich aus den §§ 14a, 14b und 36a ergebenden Rechte und Pflichten." 38. Die Überschrift des Neunten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Neunter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften". 39. Nach § 133 werden folgende §§ 133a und 133b eingefügt: ,,§ 133a Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4 ein fremdes Geheimnis verwertet. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. § 133b Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4 ein fremdes Geheimnis offenbart. 1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, muss die erste Qualitätskontrolle spätestens bis zum 31. Dezember 2002 durchgeführt worden sein. (2) § 57a Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch dann registriert werden kann, wenn noch keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Registrierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen." 44. Die §§ 138, 139, 139a werden aufgehoben. 45. § 140 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Land Berlin" und das Komma gestrichen. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. 46. In §§ 14, 48 Abs. 2, §§ 55, 57 Abs. 3 Satz 2, § 60 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 66 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1, §§ 131l, 134a Abs. 3 Satz 4, § 137 Satz 1 und § 137a Abs. 1 werden jeweils nach den Wörtern ,,für Wirtschaft" die Wörter ,,und Technologie" eingefügt. Artikel 2 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert: aa) Im Dritten Abschnitt werden die Wörter ,,und Gebühren" gestrichen; die Wörter ,,Zuständige Behörde" werden durch das Wort ,,Zuständigkeit" ersetzt; das Wort ,,Bekanntgabe" und die Wörter ,,Gebühr für die Wiederbestellung" werden jeweils durch die Angabe ,,(weggefallen)" ersetzt. bb) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort ,,Verfahren" wird durch die Wörter ,,Zuständigkeit und Verfahren" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,Anerkennungsbehörde und Urkunde" werden durch das Wort ,,Änderungsanzeige" ersetzt. ccc) Das Wort ,,Bekanntgabe" und die Wörter ,,Gebühr für die Anerkennung und die Ausnahmegenehmigungen" werden jeweils durch die Angabe ,,(weggefallen)" ersetzt. cc) Im Siebenten Abschnitt werden die Wörter ,,Eintragung und Löschung auf Antrag und von Amts wegen" durch das Wort ,,Verfahren" ersetzt. b) Im Zehnten Teil wird die Angabe ,,(weggefallen)" vor der Angabe ,,§ 138" durch die Wörter ,,Behandlung schwebender Anträge und Verfahren" ersetzt. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." 40. § 134 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,und Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen" sowie die Wörter ,,oder anerkannt, insbesondere zur Prüfung von Genossenschaften berechtigt" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter ,,Absatz 1 gilt" ersetzt. bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 41. § 134a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" ersetzt. bb) Es wird folgender Satz 6 angefügt: ,,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 gestellt werden." d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. 42. § 135 wird wie folgt gefasst: ,,§ 135 Übergangsregelung für die §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2, § 131g Abs. 3 Satz 7, § 134a Abs. 5 Satz 2 Die §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2, § 131g Abs. 3 Satz 7, § 134a Abs. 5 Satz 2 sind in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der erste Prüfungsabschnitt nach Inkrafttreten des Gesetzes abgelegt wird." 43. § 136 wird wie folgt gefasst: ,,§ 136 Übergangsregelung für § 57a (1) § 57a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste Qualitätskontrolle eines Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgeführt worden sein muss. Führt der Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die gesetzliche Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft durch, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 2. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter ,,obersten Landesbehörde" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer." dd) Satz 3 wird aufgehoben. ee) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 2 und 3" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 13. § 28 wird wie folgt geändert: 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oberste Landesbehörde" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,obersten Landesbehörde" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. 6. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,obersten Landesbehörde" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7. c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,obersten Landesbehörde" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. 8. In § 20a Satz 2 werden die Wörter ,,obersten Landesbehörde" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. 9. § 21 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 21 Zuständigkeit Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer." 10. § 22 wird aufgehoben. 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. 1779 b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Zulassungsausschuss" durch die Wörter ,,Die Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. cc) Es wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12 sinngemäß." d) Im neuen Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. 12. § 24 wird aufgehoben. a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Die oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer" durch die Wörter ,,Die Wirtschaftsprüferkammer kann" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Die oberste Landesbehörde kann weiterhin nach Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer" durch die Wörter ,,Die Wirtschaftsprüferkammer kann" ersetzt. 14. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Zuständigkeit und Verfahren (1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüferkammer. (2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie Nachweise zum Vorliegen der in § 28 genannten Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen. (3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt." 15. § 30 wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Änderungsanzeige Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen." 16. In § 33 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,obersten Landesbehörde" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. 1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 28. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Tätigkeiten" die Wörter ,, , insbesondere für die Bestellung und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28 Abs. 2 und 3," eingefügt. 29. In § 68 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. 30. In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertretern der obersten Landesbehörde," gestrichen. 31. In § 120a Abs. 1 werden die Wörter ,,der Bestellungsbehörde und" gestrichen. 32. In § 131 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. 33. In § 131g Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe ,,1 300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,650 Euro" ersetzt. 34. § 132 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirtschaftsprüferkammer." 35. § 133 wird wie folgt geändert: 17. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,obersten Landesbehörde" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,zuständigen obersten Landesbehörde" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: ,,(3) Über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer." 18. § 35 wird aufgehoben. 19. § 36 wird aufgehoben. 20. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Landesbehörde" die Wörter ,,oder die Wirtschaftsprüferkammer" eingefügt. 21. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. 22. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter ,,oberste Landesbehörde" durch das Wort ,,Behörde" ersetzt. 23. § 40 wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Verfahren (1) Eintragungen und Löschungen werden von der Wirtschaftsprüferkammer von Amts wegen vorgenommen. (2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich mitzuteilen." 24. § 44a Satz 3 wird aufgehoben. 25. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Sie" durch die Wörter ,,Die Beurlaubung" ersetzt. 26. In § 57 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt: ,,15. Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer zu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen und Bestellungen sowie Anerkennungen zurückzunehmen oder zu widerrufen." 27. In § 57e Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 000 Euro" ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 000 Euro" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirtschaftsprüferkammer." 36. § 134a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,obersten Landesbehörde" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. 37. In § 137a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 2 Satz 3" ersetzt; die Angaben ,,§§ 24, 36 Abs. 1 und 2" und ,,§ 131c Abs. 6 Satz 2" werden gestrichen; die Angabe ,,§ 134a Abs. 5" wird durch die Angabe ,,§ 134a Abs. 3" ersetzt. 38. § 138 wird wie folgt gefasst: ,,§ 138 Behandlung schwebender Anträge und Verfahren Anträge und Verfahren, die am 1. Januar 2002 noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit diesem Gesetz von den obersten Landesbehörden auf die Wirtschaftsprüferkammer übergehen würde, verbleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständig- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 keit der obersten Landesbehörden. Die Vorgänge sind nach der Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer zuzuleiten." Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 938), wird wie folgt geändert: 1. § 319 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Wirtschaftsprüfer darf ferner nicht Abschlussprüfer sein, wenn er 1. in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Nr. 6 ausgeschlossen wäre; 2. über keine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügt und die Wirtschaftsprüferkammer keine Ausnahmegenehmigung erteilt hat." b) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. sie über keine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügt und die Wirtschaftsprüferkammer keine Ausnahmegenehmigung erteilt hat." 2. In § 323 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,§ 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt." Artikel 6 3. Dem § 340k Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht, findet § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle erteilt worden sein muss." Inkrafttreten Artikel 50 Artikel 4 1781 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 938), wird folgender Abschnitt angefügt: ,,Vierzehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (1) § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 7 des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind für die Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind für alle übrigen gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind auf Prüfungen durch genossenschaftliche Prüfungsverbände nach § 340k Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 25 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Artikel 2 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) wird aufgehoben. (1) Die Artikel 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller