Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 57 vom 23.12.2000  - Seite 1786 bis 1789 - Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge

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1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge Vom 19. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt VII wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst: ,,§ 53a (weggefallen)". b) In Abschnitt VII wird nach der Angabe zu § 62 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht". c) In Abschnitt X wird nach der Angabe zu § 69c folgende Angabe eingefügt: ,,§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte". 2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,einem Drittel" durch die Wörter ,,zwei Dritteln" ersetzt. 3. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet." 4. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend." 5. In § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe ,,beruht," die Angabe ,,oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" eingefügt. 6. § 53a wird aufgehoben. 7. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: ,,§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregierung über die Entwicklung der Versorgungsleistungen erforderlichen Daten 1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und 2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind. Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 8. § 66 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt: ,,(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung. (7) § 53 Abs. 10 gilt entsprechend für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand." b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 8 und 9. 9. Nach § 69c wird folgender § 69d eingefügt: ,,§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt. (3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: 1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (vom Hundert) 1,8 2,4 3,0 Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (vom Hundert) 3,6 7,2 10,8 1787 (4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend. (5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind sowie nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden. (6) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes werden und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind; sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden." 10. § 85a wird wie folgt gefasst: ,,§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1991 Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt das aus dem früheren Beamtenverhältnis erreichte Ruhegehalt gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. § 85 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterbrechung des Beamtenverhältnisses durch die frühere Zurruhesetzung außer Betracht bleibt." Artikel 2 Änderung des Versorgungsreform-Änderungsgesetzes Die Artikel 3 und 4 des Versorgungsreform-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) werden aufgehoben. vor dem 1. 1. 2002 vor dem 1. 1. 2003 vor dem 1. 1. 2004 2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. 1. 2002 vor dem 1. 1. 2003 vor dem 1. 1. 2004 Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln 5 6 7 Artikel 3 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), wird wie folgt geändert: 1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 5. Nach § 96 wird folgender Unterabschnitt 8a eingefügt: ,,8a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten § 96a Artikel 4 (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 10 und § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: 1. § 26 Abs. 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (vom Hundert) 1,8 2,4 3,0 Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (vom Hundert) 3,6 7,2 10,8 1. In Artikel 6 werden Nummer 36, soweit unter § 69c die Absätze 6 und 7 des Beamtenversorgungsgesetzes eingefügt werden, und Nummer 37 aufgehoben. 2. In Artikel 7 wird Nummer 44, soweit § 96 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes eingefügt wird, aufgehoben. Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der Nummer 8 die folgende Nummer 8a eingefügt: ,,8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten § 96a". 2. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,einem Drittel" durch die Wörter ,,zwei Dritteln" ersetzt. 3. Dem § 26 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend." 4. § 94c wird wie folgt gefasst: ,,§ 94c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nach dem 31. Dezember 1991 Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember 1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt das aus dem früheren Soldatenverhältnis erreichte Ruhegehalt gewahrt. Tritt der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. § 94b Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterbrechung des Berufssoldatenverhältnisses durch die frühere Zurruhesetzung außer Betracht bleibt." vor dem 1. 1. 2002 vor dem 1. 1. 2003 vor dem 1. 1. 2004 2. § 25 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. 1. 2002 vor dem 1. 1. 2003 vor dem 1. 1. 2004 Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln 5 6 7 ". Artikel 5 Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für das Jahr 2001 Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für das Jahr 2001 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 203,60 DM erhöht. Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1789 Berlin, den 19. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Verteidigung Scharping