Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 57 vom 23.12.2000  - Seite 1810 bis 1811 - Gesetz zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze

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1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 Gesetz zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze Vom 19. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bemessungsgrundlage sind 1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte a) eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder b) eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder 2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 400 Deutsche Mark, wenn 1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und 2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat." 2. In § 9 wird a) in Absatz 3 Satz 1 die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,256 Euro" und b) in Absatz 4 Satz 1 die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,205 Euro" ersetzt. 3. § 19 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile." Artikel 2 Änderung des Wohngeldgesetzes Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9.1. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen sowie die ausländischen Einkünfte nach § 32b des Einkommensteuergesetzes, ,,9.2. der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, ,,9.3. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkoh- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 len-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen, ,,9.4. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,". b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gezahlt werden, sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,". 2. § 33 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Nr. 4 sowie die §§ 25, 37b und 41 sind entsprechend anzuwenden." 3. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem Wort ,,rechnenden" die Wörter ,,Kinder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und sonstigen" eingefügt. Artikel 3 1811 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 9 werden in § 10 Abs. 2 die Nummern 9 und 15 gestrichen. 2. In Nummer 19 wird § 33 Abs. 6 Satz 1 gestrichen. Artikel 4 Neufassung des Wohngeldgesetzes Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann das Wohngeldgesetz in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 3 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig