Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 57 vom 23.12.2000  - Seite 1812 bis 1814 - Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz - StSenkErgG)

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1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz ­ StSenkErgG) Vom 19. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Nach § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 19,9 vom Hundert. Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Steuersenkungsgesetzes Artikel 1 Nr. 40 des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe r wird wie folgt gefasst: ,,r) Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt gefasst: ,,(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden 1. für den Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro: (768,85 · y + 1 990) · y; 3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro: (278,65 · z + 2 300) · z + 432; 4. von 55 008 Euro an: 0,485 · x ­ 9 872. ,,y" ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. ,,x" ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen."; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 in der folgenden Fassung: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro: (747,80 · y + 1 700) · y; 3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro: (278,59 · z + 2 497) · z + 1 118; 4. von 52 293 Euro an: 0,47 · x ­ 9 232. ,,y" ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen EuroBetrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des 12 755 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,x" ist das auf einen vollen EuroBetrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."; 3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro: (883,74 · y + 1 500) · y; 3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro: (228,74 · z + 2 397) · z + 989; 4. von 52 152 Euro an: 0,42 · x ­ 7 914. ,,y" ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen EuroBetrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,x" ist das auf einen vollen EuroBetrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." (42) § 32a Abs. 2 ist für den Veranlagungszeitraum 2002 letztmals und in folgender Fassung anzuwenden: ,,(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen EuroBetrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen." 1813 (43) § 32a Abs. 3 ist für den Veranlagungszeitraum 2002 letztmals und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angabe ,,Deutsche-Mark-Betrag" durch die Angabe ,,Euro-Betrag" ersetzt wird."" 2. Buchstabe v wird wie folgt gefasst: ,,v) Absatz 47 wird wie folgt gefasst: ,,(47) § 34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden. Auf § 34 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für die Anwendung des § 34 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812). In den Fällen, in denen nach dem 31. Dezember eines Jahres mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31. Dezember dieses Jahres erzielt. § 34 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe ,,10 Millionen Deutsche Mark" die Angabe ,,5 Millionen Euro" tritt. § 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist a) für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe ,,19,9 vom Hundert" die Angabe ,,17 vom Hundert" tritt und b) ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe ,,19,9 vom Hundert" die Angabe ,,15 vom Hundert" tritt. Für die Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 in Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 2001 unbeachtlich."" 3. Buchstabe y wird wie folgt gefasst: ,,y) Absatz 52 wird wie folgt gefasst: ,,(52) § 39b ist anzuwenden 1. ab dem Kalenderjahr 2002 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Angabe ,,17 442 Deutsche Mark" die Angabe ,,8 946 Euro", an die Stelle der Angabe ,,53 784 Deutsche Mark" die Angabe ,,27 306 Euro" und in Absatz 3 an die Stelle der Angabe ,,300 Deutsche Mark" die Angabe ,,150 Euro" treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 zweiter Halbsatz ist im Kalenderjahr 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn auf den 1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und sodann um 35 zu erhöhen," 2. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des Zitats ,,§ 32a Abs. 1 bis 3" jeweils das Zitat ,,§ 32a Abs. 1", in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen ,,19,9" und ,,48,5" die Zahlen ,,17" und ,,47" und an die Stelle der Angaben ,,17 442 Deutsche Mark" und ,,53 784 Deutsche Mark" die Angaben ,,9 036 Euro" und ,,26 964 Euro" treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,3. die Vorsorgepauschale a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3, b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1," 3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen ,,19,9" und ,,48,5" die Zahlen ,,15" und ,,42" und an die Stelle der Angaben ,,17 442 Deutsche Mark" und ,,53 784 Deutsche Mark" die Angaben ,,9 144 Euro" und ,,25 812 Euro" treten."" Artikel 3 Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des durch den Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Gesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel