Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 57 vom 23.12.2000  - Seite 1815 bis 1826 - Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG)

51-1/551-12030-1/151-12030-27-151-151-1-251-1-351-452-153-153-253-353-455-2860-3860-5860-6860-11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1815 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG) Vom 19. Dezember 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 2 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften Artikel 4 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung Artikel 5 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung Artikel 6 Änderung des Personalstärkegesetzes Artikel 7 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung Artikel 8 Änderung des Wehrsoldgesetzes Artikel 9 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Artikel 10 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Zivildienstgesetzes Artikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 14 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 15 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 16 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 18 Bekanntmachungserlaubnis Artikel 19 Inkrafttreten 2. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: ,,I n h a l t s ü b e r s i c h t Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 1. Allgemeines § 1 § 2 § 3 § 4 Begriffsbestimmungen Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform § 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses § 5 Gnadenrecht 2. Pflichten und Rechte der Soldaten § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten Grundpflicht des Soldaten Eintreten für die demokratische Grundordnung Eid und feierliches Gelöbnis Pflichten des Vorgesetzten Gehorsam Kameradschaft Wahrheit Verschwiegenheit Politische Betätigung Verhalten in anderen Staaten Verhalten im und außer Dienst Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung Annahme von Belohnungen oder Geschenken Nebentätigkeit Vormundschaft und Ehrenämter Verbot der Ausübung des Dienstes Artikel 1 Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert: 1. Die Kurzbezeichnung wird unter Beifügung einer Abkürzung wie folgt gefasst: ,,(Soldatengesetz ­ SG ­)". § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst § 21 § 22 1816 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 Dienstvergehen Haftung Wahlrecht; Amtsverhältnisse Verlust des Dienstgrades Laufbahnvorschriften Urlaub Personalakten Geld- und Sachbezüge, Versorgung Fürsorge Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht Beschwerde Beteiligungsrechte der Soldaten Seelsorge Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 § 70 § 71 Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften Einstellung von anderen Bewerbern Entlassung von anderen Bewerbern Mitteilungen in Strafsachen (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Organisationsgesetz (weggefallen) (Änderung anderer Vorschriften) (weggefallen) Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter Übergangsvorschriften für die Laufbahnen Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) (leer) Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)". § 59 Zuständigkeiten § 58 Dritter Abschnitt Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung Vierter Abschnitt Rechtsstellung von Soldatinnen bei Heranziehung zu Dienstleistungen § 58a Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen Fünfter Abschnitt Rechtsweg § 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts 1. Begründung des Dienstverhältnisses § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 Voraussetzung der Berufung Hindernisse der Berufung Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit Form der Begründung und der Umwandlung 2. Beförderung § 42 Form der Beförderung § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 3. Beendigung des Dienstverhältnisses a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 Beendigungsgründe Eintritt in den Ruhestand Altersgrenzen Entlassung Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Wiederverwendung § 45a Umwandlung § 51a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten § 52 § 53 Wiederaufnahme des Verfahrens Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses 3. In § 1 Abs. 4 Satz 1, § 18 Satz 2, § 20a Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3, § 29 Abs. 3 Satz 2 und 5, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 und 8, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 5 Satz 1, § 59 Abs. 3 Satz 1 und § 72 Abs. 2 und 3 werden die Wörter ,,den Bundesminister", ,,der Bundesminister", ,,Bundesminister", ,,Bundesministers", ,,Der Bundesminister", ,,Bundesministern" jeweils durch die Wörter ,,das Bundesministerium", ,,Bundesministerium", ,,Bundesministeriums", ,,Das Bundesministerium", ,,Bundesministerien" ersetzt. 4. In § 1 Abs. 4 Satz 1, § 28a Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1, § 51a Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 5 Satz 1 und § 71 Abs. 1 werden jeweils die Alters- und Zeitangaben über ,,zwölf" von der Schreibweise in Buchstaben auf die Schreibweise in Ziffern umgestellt. 5. In § 1 Abs. 6 Satz 2, § 23 Abs. 3 und § 26 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,ein Gesetz" durch die Wörter ,,die Wehrdisziplinarordnung" ersetzt. b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit § 54 § 55 § 56 § 57 Beendigungsgründe Entlassung Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 6. In § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297)" gestrichen. 7. In § 19 Satz 3, § 20a Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2 und § 44 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter ,,Dienststelle" und ,,Dienststellen" jeweils durch die Wörter ,,Stelle" und ,,Stellen" ersetzt. 8. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehrpflichtige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten" durch die Wörter ,,Frühere Soldaten der Bundeswehr sowie Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt. 9. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Beginn und" gestrichen und ein Semikolon und das Wort ,,Dienstzeitberechnung" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt 1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes für den Diensteintritt festgesetzt wird, 2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung, 3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt." c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt." 10. In § 4 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort ,,Wehrübung" durch das Wort ,,Übung" ersetzt. 11. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter ,,Gnadenwege" und ,,Umfange" durch die Wörter ,,Gnadenweg" und ,,Umfang" ersetzt. 12. § 13 erhält die neue Überschrift ,,Wahrheit". 1817 13. In § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort ,,und" durch das Wort ,,oder" ersetzt. 14. § 18 erhält die neue Überschrift ,,Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung". 15. Der Überschrift zu § 19 werden die Wörter ,,oder Geschenken" angefügt. 16. In § 20a Abs. 1 werden die Wörter ,,oder auf Berufsförderung" gestrichen. 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Wahlrecht; Amtsverhältnisse". b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt werden, wenn nach Abwägung den Interessen des Dienstherrn gegenüber den Interessen der kommunalen Selbstverwaltung ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist; in diesen Fällen liegt die Entscheidung beim Bundesministerium der Verteidigung." 18. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Fortgewährung" durch das Wort ,,Belassung" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre gewährt werden, wenn er 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder 2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt." c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung." bb) Satz 3 wird aufgehoben. 19. In § 28a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,einschließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung" gestrichen. 20. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,ehemalige" durch das Wort ,,frühere" ersetzt. 1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,die zuständige oberste Dienstbehörde" durch die Wörter ,,das Bundesministerium der Verteidigung" ersetzt. 26. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit können berufen werden 1. Bewerber für die Laufbahnen der Mannschaften und der Unteroffiziere bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus, 2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere mindestens bis zum Abschluss des für sie vorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine fest bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren und höchstens bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nr. 1 und 2" gestrichen. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)" sowie das Wort ,,Beschränkung" durch das Wort ,,Beschränkungen" ersetzt und die Angabe ,,Nr. 1 und 2" gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Beschränkung" wird durch das Wort ,,Beschränkungen" ersetzt und die Angabe ,,Nr. 1 und 2" gestrichen. bb) Die Wörter ,,dem Bundeserziehungsgeldgesetz" werden durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 7" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 1 und 2" gestrichen. f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit muss die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet." 27. In § 41 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Tage" durch das Wort ,,Tag" ersetzt. 28. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift ,,Form der Beförderung". b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Tage" durch das Wort ,,Tag" ersetzt. 29. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch 1. Umwandlung, 2. Entlassung, 3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder 4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem disziplinargerichtlichen Verfahren." b) In Absatz 4 Satz 1 und 5 werden jeweils das Wort ,,Verwendungs-" durch das Wort ,,Dienst-" und das Wort ,,Dienstfähigkeit" durch das Wort ,,Verwendungsfähigkeit" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Beschwerden" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Behauptungen" die Wörter ,,und Bewertungen" eingefügt. 21. § 30 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,Heilfürsorge," gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Heilfürsorge," gestrichen. bb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt: ,,Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung." c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag)." d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes." 22. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung." b) In Satz 2 werden die Zahl ,,4" durch das Wort ,,vier" ersetzt und nach dem Wort ,,Wochen" die Wörter ,,von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten" eingefügt. c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen." 23. In § 33 Abs. 2 wird das Wort ,,Kriege" durch das Wort ,,Krieg" ersetzt. 24. In § 34 Satz 2 werden die Wörter ,,ein Gesetz" durch die Wörter ,,die Wehrbeschwerdeordnung" ersetzt. 25. In § 38 Abs. 2 wird die Abkürzung ,,Bundesgesetzbl." durch die Abkürzung ,,BGBl." ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 30. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als fünf Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. (2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen Fällen zu dem in Satz 1 angegebenen Zeitpunkt." b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Verteidigungsfall festgestellt ist." 31. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des militärgeographischen Dienstes werden festgesetzt: 1. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberste, 2. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Oberstleutnante, 1819 3. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, 5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, 6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind." b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Nr. 2" gestrichen. 32. Nach § 45 wird folgender neuer § 45a eingefügt: ,,§ 45a Umwandlung (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 1 bei einem Unteroffizier über dessen 40. Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss. (2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird. (3) Die Dienstzeit muss die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet. (4) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen." 33. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,außer wenn der Bundesminister der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulässt, oder" gestrichen. cc) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils am Ende des Textes das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. dd) In Nummer 4 wird das Wort ,,oder" gestrichen. ee) Folgender Satz wird angefügt: ,,In den Fällen der Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Vor dem Wort ,,jedoch" werden die Wörter ,,gilt dies" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der 1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden." 37. § 51 wird wie folgt gefasst: ,,§ 51 Wiederverwendung (1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet, Wehrdienst zu leisten. Er kann nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 herangezogen werden; unterliegt er der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), bleiben die dafür geltenden Bestimmungen unberührt. Nach dem Ausscheiden aus der Wehrpflicht und für nicht wehrpflichtige frühere Berufssoldaten gilt § 51a Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (2) Eine Heranziehung ist möglich 1. zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat jährlich, 2. zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen und 3. zu Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet sind. Der Soldat ist mit Ablauf der für die Dienstleistung festgesetzten Zeit aus der Bundeswehr zu entlassen. Eine besondere Auslandsverwendung im Sinne der Nummer 2 ist für jeweils höchstens sieben Monate zulässig. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt die für die Heranziehung zuständige Stelle auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Bei Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen kann der Soldat entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ist er während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. (3) Unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist eine Heranziehung möglich 1. zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist, und nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand, 2. im Verteidigungsfall zu zeitlich unbegrenzter Wiederverwendung. In den Fällen der Nummer 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand. In den Fällen der Nummer 2 ist er mit der Beendigung der Wiederverwendung in den Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwendung kann jederzeit beendet werden. Sie endet spätestens mit dem Ende der Verpflichtung zur Wehrdienstleistung. § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. (4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,soweit Studium oder Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat" durch die Wörter ,,soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat" ersetzt. d) In Absatz 5 wird das Wort ,,Berufssoldat" durch das Wort ,,Berufsoffizier" ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort ,,Entlassungsbehörde" durch die Wörter ,,für die Entlassung zuständigen Stelle" ersetzt. f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,wird durch Gesetz geregelt" durch die Wörter ,,regelt das Soldatenversorgungsgesetz" ersetzt. 34. In der Überschrift des § 48 wird das Wort ,,des" durch das Wort ,,eines" ersetzt. 35. § 49 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird vor dem Wort ,,Berufssoldaten" das Wort ,,des" durch das Wort ,,eines" ersetzt. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit 1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, 2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 7 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 3. seine Rechtsstellung verloren hat oder 4. zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis in einem disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilt worden ist, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde." 36. In § 50 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Brigadegeneral" die Wörter ,,und den entsprechenden Dienstgraden" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 eines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand oder nach Überschreiten der allgemeinen Altersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeitpunkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. (6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden." 38. § 51a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei Offizieren höchstens sechs Monate. Für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung gilt § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend; sie ist auf die Gesamtdauer der Übungen nach Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung aus dem Wehrdienst gilt § 51 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 entsprechend." 39. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit 1. allgemein durch Rechtsverordnung oder 2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden." b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Wehrübungen" durch das Wort ,,Übungen" ersetzt. 40. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier oder ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt." b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 1821 aa) In Satz 3 wird die Angabe ,,(§ 9 Abs.1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt. bb) Folgender Satz 4 wird angefügt: ,,In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 6 Satz 2 bis 4 entsprechend." 41. § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der 1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, 2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist, 4. seine Rechtsstellung verloren hat oder 5. durch disziplinargerichtliches Urteil aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde." 42. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift ,,Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,werden durch Gesetz geregelt" durch die Wörter ,,regelt das Wehrpflichtgesetz" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a genannten weiteren Dienstleistungen herangezogen werden oder auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten." 43. Nach § 58 wird folgender neuer Vierter Abschnitt eingefügt: ,,Vierter Abschnitt Rechtsstellung von Soldatinnen bei Heranziehung zu Dienstleistungen § 58a Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen (1) Eine Frau, die nicht als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu Dienstleistungen im Sinne des 1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 Artikel 2 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt: ,,1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998" eingefügt." b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4 und wie folgt neu gefasst: ,,2. In § 44 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,drei" ersetzt. 3. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,61." durch die Zahl ,,62." ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des militärgeographischen Dienstes werden festgesetzt: 1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberste, 2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberstleutnante, 3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, 5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, 6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind." 4. Folgender § 75 wird eingefügt: ,,§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Berufssoldaten folgende besondere Altersgrenzen festgesetzt: 1. für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 60. Lebensjahres, § 51a Abs. 2 herangezogen werden; § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Sie hat dabei die Rechtsstellung eines früheren Soldaten auf Zeit, der zu Dienstleistungen nach § 54 Abs. 5 herangezogen wird; § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird der Soldatin ein Dienstgrad nur für die Dauer der Verwendung verliehen, gelten die Vorschriften über die Gesamtdauer der Übungen im Frieden nicht. (2) Wird der Soldatin ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen, kann sie in entsprechender Anwendung der §§ 51a, 54 Abs. 5 zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden." 44. Der Vierte Abschnitt wird unter Beibehaltung der bisherigen Überschrift der Fünfte Abschnitt und der Fünfte Abschnitt wird unter Beibehaltung der bisherigen Überschrift der Sechste Abschnitt. 45. § 59 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift ,,Zuständigkeiten". b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Ruhestande" durch das Wort ,,Ruhestand" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort ,,Dieser" durch das Wort ,,Dieses" und das Wort ,,Behörden" durch das Wort ,,Stellen" ersetzt. 46. In § 60 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort ,,Stellung" durch das Wort ,,Rechtsstellung" ersetzt. 47. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,". b) In Absatz 1 Nr. 7 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. c) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 4 angefügt: ,,4. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3." 48. Folgender § 76 wird angefügt: ,,§ 76 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) (1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden. (2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 2. für Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 58. Lebensjahres, 3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 56. Lebensjahres, 4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Vollendung des 54. Lebensjahres, 5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Vollendung des 53. Lebensjahres." " 2. Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. am 1. Januar 2007 Artikel 4." Artikel 4 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung 1823 Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl. I S. 326), geändert durch die Verordnung vom 11. Februar 2000 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3a wird durch die Angabe ,,(weggefallen)" ersetzt. b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Dienstgradbezeichnung der früheren Soldaten". c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: ,,Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes". 2. § 3a wird aufgehoben. 3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Vorschriften für die Beförderung von Angehörigen der Reserve finden Anwendung auf die Beförderung derjenigen, die zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen werden oder auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3. c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Mit der Entlassung eines Unteroffizieranwärters wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes) ist seine Überführung in die Laufbahngruppe der Mannschaften verbunden. Unteroffizieranwärter, die als Mannschaften zu einer Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Unteroffizier eignen. Mit der Rückführung in die Laufbahngruppe der Mannschaften entfällt der Zusatz ,,Unteroffizieranwärter (UA)"." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldaten Frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz ,,der Reserve (d.R.)" weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienstgradbezeichnung die Wörter ,,der Reserve (d.R.)" hinzugesetzt." 6. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben. 7. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 12 gilt entsprechend." Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,60." durch die Zahl ,,61." ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des militärgeographischen Dienstes werden festgesetzt: 1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für Oberste, 2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für Oberstleutnante, 3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, 5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, 6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind." " 1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Entscheidung der Inspekteure Für die Entscheidung der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbarer Dienststellung über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend." 8. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satz 2 aufgehoben. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,(§ 5 Abs. 4 Satz 3)" durch die Angabe ,,(§ 5 Abs. 3 Satz 3)" ersetzt. 9. In § 33 Abs. 4 wird die Angabe ,,(§ 5 Abs. 4 Satz 3)" durch die Angabe ,,(§ 5 Abs. 3 Satz 3)" ersetzt. 10. § 39 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 3 des Personalstärkegesetzes" durch die Angabe ,,§ 45a des Soldatengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 3 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376)" durch die Angabe ,,§ 45a des Soldatengesetzes" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134) wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Sachbezüge Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall der Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist." 2. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Anwärter erhält unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Satz 1 wird das Wort ,,Grunde" durch das Wort ,,Grund" ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter ,,einschließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung" gestrichen. Artikel 6 Änderung des Personalstärkegesetzes Die §§ 3 und 4 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376), das durch Artikel 19 Abs. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Wehrsoldgesetzes § 1 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694) wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wer zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1." Artikel 9 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe ,,Absätze 1 bis 8" durch die Angabe ,,Absätze 1, 2 und 4 bis 9" ersetzt. b) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Absätze 1, 2 und 4 bis 7, Absatz 8 Satz 1 bis 3 und die Absätze 9 und 10 gelten für Richter entsprechend." 2. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1, 2 und 7" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1, 2 und 8" ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 6 und 10" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 7 und 11" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 8" ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 7 Satz 4 bis 6" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" und die Angabe ,,§ 9 Abs. 10 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 11 Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 8" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung § 22 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1137, 1906), die durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen werden soll." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 6. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesminister der Verteidigung" durch die Wörter ,,Bundesministerium der Verteidigung" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Verteidigung" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Verteidigung" und die Wörter ,,Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 7. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a und § 54 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" ersetzt. 8. In § 16a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 8" ersetzt. 1825 3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung oder unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall leistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt, Leistungen nach §§ 13 bis 13d; diese Leistungen werden auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes." 4. Im Zweiten Abschnitt wird in der Überschrift ,,III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4" die Angabe ,,und 4" gestrichen. 5. In § 23 werden die Wörter ,,Bundesministers der Verteidigung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums der Verteidigung" und die Wörter ,,der Bundesminister der Verteidigung" durch die Wörter ,,das Bundesministerium der Verteidigung" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt in der Überschrift ,,III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4" die Angabe ,,und 4" gestrichen. 2. In § 1 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,Das gilt auch, wenn Wehrdienst im Sinne von § 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes geleistet wird." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Leistungsarten Zur Unterhaltssicherung werden gewährt, 1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet, a) allgemeine Leistungen (§ 5), b) Überbrückungsgeld (§ 5a), c) besondere Zuwendung (§ 5b), d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), e) Einzelleistungen (§ 6), f) Sonderleistungen (§ 7), g) Mietbeihilfe (§ 7a), h) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b); diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst oder Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft leistet; 2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung (§ 40 des Wehrpflichtgesetzes) leistet, Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere (§ 12a); Artikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch In § 25 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2000 (BGBl. I S. 1590) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Wehrdienst leisten" die Wörter ,,und nicht wehrpflichtige Personen, die Wehrdienst leisten" eingefügt. 3. In § 36 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Beschwerden" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Behauptungen" die Angabe ,,und Bewertungen," eingefügt. 1. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Umfange" durch das Wort ,,Umfang" ersetzt. 2. In § 35 Abs. 1 wird die Angabe ,,der Heilfürsorge," gestrichen. Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 6" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Zivildienstgesetzes Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt geändert: 1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 Artikel 14 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen." Artikel 17 Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 18 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 19 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch In § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 193 Abs. 4 Satz 1 und § 204 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 51a und 54 Abs. 5" jeweils durch die Angabe ,,§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" ersetzt. Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4." Artikel 16 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping Der Bundesminister des Innern Schily Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer