Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 58 vom 27.12.2000  - Seite 1879 bis 1886 - Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung

7831-1-41-217831-1-41-97831-1-41-177831-1-41-207831-1-41-257831-1-41-267831-1-43-637831-1-49-47831-107847-19-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1879 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung*)**) Vom 21. Dezember 2000 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sowie des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 17, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 und 24 Abs. 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3, §§ 28 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) sowie ­ auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft und Technologie sowie *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1), 2. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 105 S. 34), 3. Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 114 S. 28). **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. ­ auf Grund des § 4 Abs. 6 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Tollwut-Verordnung Die Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische Untersuchung nach einem in den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt gemachten Arbeitsanleitungen zur Labordiagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. Nr. 172a vom 12. September 2000) beschriebenen Untersuchungsverfahren festgestellt worden ist;". b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 30 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens zwölf Monate zurückliegt oder 1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 b) im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorangegangener Tollwutschutzimpfung durchgeführt worden ist und längstens zwölf Monate zurückliegt." 1. Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist, 2. keine orale Immunisierung der Füchse durchgeführt worden ist und 3. Füchse nach Anlage 1 untersucht worden sind. Ein Gebiet gilt auch dann im Sinne von Satz 1 als tollwutfrei, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 1 der Ausbruch der Tollwut bei Fledermäusen oder Haustieren amtlich festgestellt worden ist und bei Haustieren eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschungen ausgeschlossen werden kann. (3) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere; dabei sind die Epizootiologie der Seuche und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 6. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Aufhebung der Schutzmaßregeln (1) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln auf, die sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei Haustieren erloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei Haustieren gilt als erloschen und der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren gilt als beseitigt, wenn die seuchenkranken Haustiere oder seuchenverdächtigen Hunde und Katzen verendet oder getötet worden sind, die toten Tiere unschädlich beseitigt worden sind und die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist. (2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln auf, die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei wild lebenden Tieren erloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk 1. über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine orale Immunisierung der Füchse durchgeführt, während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung von Füchsen nach Anlage 1 durchgeführt worden ist oder 2. über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren die orale Immunisierung der Füchse durchgeführt, während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung von Füchsen nach Anlage 1 und 2 durchgeführt worden ist." 7. In § 15 Abs. 2 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,§ 5 Satz 1" die Worte ,,über drei Monate alten" gestrichen. 2. In § 5 Satz 1 werden die Worte ,,über drei Monate alte" gestrichen. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier amtlich festgestellt worden und kann im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschungen nicht ausgeschlossen werden, so erklärt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometer oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometer um die Tierhaltung die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt. Im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei Fledermäusen gilt Absatz 4." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde das betreffende Gebiet nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zum gefährdeten Bezirk erklären. Die Erklärung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend." 4. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: ,,Behördliche Beobachtung". 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze ersetzt: ,,(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem Fuchs amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tollwut durch den Fuchs verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde eine verstärkte Bejagung, orale Immunisierung und die Untersuchung der Füchse nach Anlage 1 und 2 an, wenn 1. ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Abs. 1 erklärt worden ist oder 2. eine Einschleppung der Tollwut in ein tollwutfreies Gebiet zu befürchten ist. Der Jagdausübungsberechtigte ist zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 verpflichtet. (2) Die zuständige Behörde bestimmt ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometer als tollwutfrei, wenn über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren oder über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Aufhebung von Schutzmaßregeln nach § 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 8. Der Verordnung werden folgende Anlagen angefügt: 1881 ,,Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Satz 2) Untersuchung von Füchsen auf Tollwut 1. Stichprobenumfang Es müssen jährlich mindestens acht Füchse pro 100 km2 untersucht werden. Ist in einem Gebiet über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt worden, kann die Untersuchungsdichte auf wenigstens vier Füchse pro 100 km2 reduziert werden. 2. Auswahlkriterien a) Alle verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen Füchse sind in die Untersuchung einzubeziehen. b) Die Stichproben sind auf das gesamte Einzugsgebiet, auf die flächenanteilige Beteiligung aller Gemeinden oder auf die Jagdbezirke zufällig zu verteilen. c) In Zeiten erhöhter Exposition (Ranz, Raubmündigkeit) hat eine verstärkte Beprobung verendeter, kranker und verhaltensauffälliger Füchse zu erfolgen. Anlage 2 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2) Untersuchung von Füchsen zur Kontrolle des Impferfolges 1. Stichprobenumfang In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 km2 oder mit einem Radius von mindestens 40 km um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle müssen bei einer statistischen Sicherheit von 95 % und einer angenommenen Immunisierungsrate von 70 % bei einer Schätzgenauigkeit von 5 % jährlich 323 Füchse untersucht werden. 2. Auswahlkriterien a) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen. b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und Jungfüchse bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, sofern nicht spezielle Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer Untersuchung auf Grund eines speziellen Untersuchungsprogramms sind die Jungfüchse altersmäßig zu kennzeichnen." Artikel 2 Änderung der Geflügelpest-Verordnung Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930), zuletzt geändert durch Artikel 4a der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ,,§ 17a Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen Standort durch virologische Untersuchung Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in sechs Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festgestellt, so kann die zuständige Behörde, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass 1. der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern hat, 1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu töten und unschädlich zu beseitigen ist, 2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und sich die genannten Personen nach Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte sofort zu reinigen und zu desinfizieren haben, Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem sonstigen Standort entfernt werden darf, das Geflügel getötet wird, der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt ist und Menschen und Tiere 3. 4. 5. 1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 nicht mit ihm in Berührung kommen können, und ­ einschließlich der Eier ­ unschädlich beseitigen lässt. tierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1)" ersetzt. 4. Dem § 24d wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes." 5. Dem § 24g Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle des Zugangs eines zuerst in seinen Bestand aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten oder aus einem Drittland eingeführten Rindes das Ursprungsland anzuzeigen; dies gilt auch im Falle des Zugangs eines Rindes, das zur unmittelbaren Schlachtung aus einem Drittland eingeführt worden ist und nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht gekennzeichnet werden muss." 6. Dem § 24h wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Nach der Verendung oder Tötung eines Rindes hat der Tierhalter dem nach § 4 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Der Beseitigungspflichtige oder der von diesem Beauftragte ist als Übernehmer im Rinderpass oder im Begleitpapier einzutragen und hat den Rinderpass oder das Begleitpapier innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Tierkörpers an die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zurückzusenden. Im Falle einer Hausschlachtung bleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 unberührt." 7. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt: ,,18a. ohne Genehmigung nach § 24d Abs. 6 Satz 1 eine Ohrmarke entfernt oder entfernen lässt,". b) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt: ,,20a. entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 einen Rinderpass oder ein Begleitpapier nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,". Artikel 4 Änderung der Schweinepest-Verordnung In § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der SchweinepestVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 6 der Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1 1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festlegen, 2. die in a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1 sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 4, c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen und 3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 genehmigen, wenn dies in den Fällen der Nummer 1 und 2 aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falle der Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten im Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend." 2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden aa) nach der Angabe ,,§ 15 Abs. 3," die Angabe ,,auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3,", bb) nach der Angabe ,,§ 16 Abs. 3," die Angabe ,,auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3," eingefügt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, §§ 8, 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2 Buchstabe b". Artikel 3 Änderung der Viehverkehrsverordnung Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 546), geändert durch § 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1635), wird wie folgt geändert: 1. In der Angabe zu Abschnitt 10c in der Inhaltsübersicht, in der Überschrift von Abschnitt 10c, in § 24d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 24h Abs. 1 und § 24i Abs. 2 werden jeweils die Worte ,,Verordnung (EG) Nr. 820/97" durch die Worte ,,Verordnung (EG) Nr. 1760/2000" ersetzt. 2. In § 24b Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,unter Angabe" die Worte ,,seines Namens, seiner Anschrift und" eingefügt. 3. In § 24d Abs. 1 und § 25 Abs. 3 wird jeweils die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etiket- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,14a Abs. 2 Nr. 4" die Angabe ,,oder Abs. 4" eingefügt. 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: ,,§ 5b Impfverbot (1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS Artikel 5 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung liegen vor 1. Ausbruch der Vesikulären wenn diese durch Schweinekrankheit, 1883 1. in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Gebiet, 2. in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet, 3. in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist, sowie 4. in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist, sind verboten. (2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß Anhang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 114 S. 28) eingehalten werden." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe, sofern diese der zuständigen Behörde bekannt sind," gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe." 4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe." 5. § 9 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass 1. Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen, 2. Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müssen, 3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen, 4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigung und Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden dürfen." (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe." a) virologische Untersuchung oder b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird; 2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt." 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach den Worten ,,Vesikulären Schweinekrankheit" die Worte ,,nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach den Worten ,,serologische Stichprobenuntersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit" die Worte ,,nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG" eingefügt. Artikel 6 Änderung der Fischseuchen-Verordnung Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2175, 2669) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 2 werden nach den Worten ,,ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen zur" die Worte ,,Haltung oder" eingefügt. 1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1. Untersuchung aller im Sinne a) des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung und b) des Anhangs 1 Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der Richtlinie 64/433/EWG aus besonderem Anlass geschlachteter über 24 Monate alter Rinder, 2. Untersuchung aller verendeten Kühe sowie aller über 30 Monate alter verendeter männlicher Rinder, 3. Untersuchung von Schafen und Ziegen gemäß Anlage 1 Abschnitt B der Entscheidung 98/272/EWG. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Untersuchungen sind mit einem in Anhang IV Abschnitt A der Entscheidung 98/272/EWG genannten Test durchzuführen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in die Untersuchung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auch jüngere als die dort genannten Tiere einbezogen werden können. Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die Länder ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen, 1. die aus Ländern stammen, in denen TSE festgestellt worden ist, 2. von denen anzunehmen ist, dass sie kontaminiertes Futter aufgenommen haben, oder 3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen. §5 Mitteilungen Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Weitergabe an die Europäische Kommission für jedes Kalenderjahr bis zum 20. April des folgenden Jahres einen Bericht, der die in Abschnitt A des Anhangs 2 der Entscheidung 98/272/EG vorgesehenen Angaben enthält. §6 6. In § 9a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,amtliche Beobachtung" durch die Worte ,,behördliche Beobachtung" ersetzt. 7. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe." 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe ,,oder Abs. 2" eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach Nummer 4b folgende Nummer 4c eingefügt: ,,4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft,". Artikel 7 Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 770) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Betriebseigene Kontrollen (1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb Untersuchungen auf Salmonellen nach Anhang III Teil I Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Alle acht Wochen führt die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle der vom Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei zu diesem Zeitpunkt durchzuführenden Untersuchung eine amtliche Untersuchung auf Salmonellen durch. (2) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." 2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2" ersetzt. Aufzeichnungen Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über 1. die Anzahl und den Nutzungstyp von Tieren sowie die Anzahl und das Ergebnis klinischer und epidemiologischer Untersuchungen im Falle einer Anordnung der behördlichen Beobachtung nach § 1 Abs. 1, 2. die Anzahl und das Ergebnis von Laboruntersuchungen im Falle einer Anordnung nach § 2 und 3. die Anzahl, die Identität, das Alter, die Rasse, die Herkunft und ­ soweit bekannt ­ die Anamnese der im Rahmen eines Überwachungsprogramms nach § 4 untersuchten Tiere. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 oder § 2 angeordnet worden sind oder das jährliche Überwachungsprogramm nach § 4 durchgeführt worden ist. Artikel 8 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung Die TSE-Überwachungsverordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 844) wird wie folgt geändert: Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: ,,§ 4 Überwachungsprogramm Die Länder führen jährlich ein Überwachungsprogramm auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch, das folgende Untersuchungen umfasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 §7 Mitwirkungspflichten Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten." Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach Abschnitt 4 folgender Abschnitt eingefügt: ,,Abschnitt 4a Ausfuhr § 37a Verbote und Beschränkungen". 1. § 3 wird wie folgt geändert: 1885 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)" durch die Angabe ,,Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1)" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97" durch die Angabe ,,Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,oder bis zum 31. Dezember 1999 angestrebt wird" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt: ,,§ 10b Obligatorische Zusatzangaben bis zum Jahr 2002 (1) Bei Fleisch, einschließlich Hackfleisch, von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet werden, hat die Etikettierung über die Angaben nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinaus die Zusatzangabe zur deutschen Herkunft zu enthalten. (2) Der Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr anzuwenden." 2. In § 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte ,,Einfuhr und Durchfuhr" durch die Worte ,,Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr" ersetzt. 3. Nach § 37 wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Abschnitt 4a Ausfuhr § 37a Verbote und Beschränkungen Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit 1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt." 4. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 20 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer wird angefügt: ,,22. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausführt." Artikel 9a Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt geändert: Artikel 10 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann jeweils den Wortlaut der TollwutVerordnung, der Geflügelpest-Verordnung, der Viehverkehrsverordnung, der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit, der FischseuchenVerordnung, der Hühner-Salmonellen-Verordnung, der TSE-Überwachungsverordnung und der Rindfleischetikettierungsverordnung in der vom 28. Dezember 2000 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 11 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Dezember 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Martin Wille ­­­­­­­­­­­­­­­ Achte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*) Vom 21. Dezember 2000 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet ­ auf Grund des § 31 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) sowie ­ auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/91/EG der Kommission vom 23. November 1999 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 310 S. 41). Artikel 1 Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I S. 849), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Stoffe" die Worte ,,unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen" eingefügt. bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein."