Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 59 vom 28.12.2000  - Seite 1920 bis 1938 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 (Haushaltsgesetz 2001)

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1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 (Haushaltsgesetz 2001) Vom 21. Dezember 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 477 000 000 000 Deutsche Mark festgestellt. §2 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2001 Kredite bis zur Höhe von 43 700 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2001 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Einnahmen des Bundes bei Kapitel 6004 Titel 121 01 und Titel 133 01 aus Dividenden und Aktienverkäufen aus den Unternehmen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden, soweit diese Einnahmen nicht zur Deckung des Bedarfs der Postunterstützungskassen benötigt werden. Sie vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Für Einnahmen nach Kapitel 0910 Titel 111 01 sowie nach Kapitel 6002 Titel 133 01 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Bei Einnahmen nach den Sätzen 2 und 4 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes- anzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 20 000 000 000 Deutsche Mark abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen. (7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2001 fällig werdenden Kredite ­ des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von 22 000 000 000 Deutsche Mark, ­ des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von 3 525 000 000 Deutsche Mark zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mit zu übernehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungsleistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlussfinanzierung der mit übernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Insoweit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzierung seiner vom Bund mit übernommenen Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile. Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Beteiligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen. (8) Der Bund wird ermächtigt, die im folgenden Haushaltsjahr fällig werdenden Kredite des Fonds Deutsche Einheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in § 2 Abs. 7 genannten Beträge mit zu übernehmen, wenn bis zum Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch genommene Kreditermächtigung wird auf die Kreditermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 1/ 2 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2001 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. (10) Der Bund wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im folgenden Haushaltsjahr Verträge gemäß Absatz 6 im selben Volumen abzuschließen, wenn bis zum Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch genommene Ermächtigung wird auf die des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. 1921 (6) Die für die Universitäten der Bundeswehr und die Bundeswehrkrankenhäuser Berlin und Leipzig vorgesehenen Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig und übertragbar. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen können weitere Dienststellen der Bundeswehr einbezogen werden. Der Umfang der in die Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit einzubeziehenden Ausgaben für die einzelnen Einrichtungen wird zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung im Einzelnen einvernehmlich festgelegt. §6 (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung von Pilotvorhaben pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 vom Hundert gemindert werden. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln ­ einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen ­ zu: 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und Schwerbehinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910), 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter, 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt, 4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 514 02 im Kapitel 1417 aus Schadenersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger, 5. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen. (3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und Schwerbehinderter zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: §3 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind. §4 Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 624 21) gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung nach § 2 Abs. 2. §5 (1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, 2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie Titel 532 55, 532 56 und 546 88, 3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertragbar. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. 1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 von 100 000 000 Deutsche Mark überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (3) Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. §8 (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreitet. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle der Bewilligung von 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen. (7) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. (8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. (9) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Gesetzestexte, Urteile des Bundesverfassungsgerichts, Urteile der obersten Bundesgerichte sowie Patentinformationsprodukte in elektronischer Form (zum Beispiel über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. §7 (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Altersteilzeit kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG), das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH (FZK) und das Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wismut GmbH, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH (EWN). Bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der VK Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH werden die Stellen gemäß eigenen Vergütungssystemen ausgewiesen. Die auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des Haushaltsvermerks zum Stellenplan verbindlich. §9 (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. § 10 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern, soweit entsprechende Rückversicherungsabkommen bestehen. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner; c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 1923 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt; b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in dem die Direktinvestition vorgenommen wird, eine Vereinbarung über die Behandlung von Direktinvestitionen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der Direktinvestition gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds; 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Auswärtigen Amt festlegt und der Genehmigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedürfen. (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf 230 000 000 000 Deutsche Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 65 000 000 000 Deutsche Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 6 auf 3 150 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten für Ausführer und Investoren im Inland sowie für Kreditgeber, soweit sie deren Geschäfte oder Projekte finanzieren und bei denen keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung der betreffenden Kreditverträge bestehen. § 11 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 13 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. 1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 § 12 Bundesministerium der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910), aufnimmt; 12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete; 13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Einund Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt; 14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwendungsempfängern des Bundes veranstalteten Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern; 15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitswesen; 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. § 13 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, dem Sozialentwicklungsfonds des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von 65 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. § 14 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu einer Höhe von 2 800 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus Kapitel 0820 zu leisten. § 15 Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 138 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht; 2. zur Förderung des Verkehrswesens; 3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastungen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist; 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues, b) zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen, c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen steht, d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte, e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnungen zur Eigennutzung in den neuen Ländern; 5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist); 6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist; 7. zur Förderung der Fischwirtschaft; 8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahmter deutscher Auslandsvermögen; 9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aushändigung von Schuldverschreibungen nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422) geändert worden ist; 10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird; 11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. § 16 (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 2000 angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Vorschriften verwendet werden. § 17 Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, den Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den Zuschuss zum multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl sowie der Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen. § 18 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital § 19 1925 im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu Stellung nehmen. (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Soweit Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder vom Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern übernommen werden, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, gilt Satz 1 als erfüllt, wenn die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk ,,künftig wegfallend" (kw) oder ,,künftig umzuwandeln" (ku) versehen sind, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz trägt ,,mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungsämter. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die gemäß § 21 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in 1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 (5) Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 21 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisheriger Inhaber 1. für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen wird, 2. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft Auftrags verwendet werden soll, 3. länger als ein Jahr bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll oder 4. länger als ein Jahr an einer zwischen- oder überstaatlichen Konferenz teilnehmen oder auf eine entsprechende Teilnahme vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr des bisherigen Dienstposteninhabers und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe des Beamten auszubringen, der als Ersatzkraft dessen Funktion wahrnehmen soll. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Dienstposten dieser Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamten auszubringen. Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Soweit zwingende dienstliche Regelungen dem entgegenstehen, kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richter, Soldaten und Angestellte. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg. § 20 (1) Für planmäßige Beamte, die 1. nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden oder 2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen oder 3. im unmittelbaren Anschluss an einen Erziehungsurlaub nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder 4. nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe auszubringen, wenn diese im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zu einer Verwendung 1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, 2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 3. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, 4. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder versetzt werden und ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre Planstelle neu zu besetzen. Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonderen Fällen zulassen, dass nur jede zweite frei werdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richter, Soldaten und Angestellte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 § 22 (1) Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. (2) Die Planstelle eines Beamten im Sinne des Absatzes 1 mit einem höheren Beförderungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterverwendung des Beamten bei der aufnehmenden Behörde nicht möglich ist. Die umgesetzte Planstelle erhält den Vermerk ,,ku". Gleichzeitig ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die nächste frei werdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. § 23 (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet worden sind, 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, 3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgabenrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwaltung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaues in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwaltungsamt abgeordnet worden sind, sowie mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Beamte, die zur Ausbildung an andere Behörden des Bundes oder der Länder abgeordnet worden sind, 6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidigung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bundesbehörden kommandiert worden sind, 7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und Richter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz, die wegen Abbaues von Personalüberhang mit dem Ziel der Versetzung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der Abordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme des Beamten oder Arbeitnehmers abgibt, von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im Falle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von 24 Monaten. 1927 (2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren Personalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. § 24 Soweit an Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die darauf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren. § 25 (1) Im Haushaltsjahr 2001 sind bei der Bundesverwaltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegelgerecht einzusparen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt sowie die Planstellen und Stellen des Rechts- und Konsulardienstes in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. (3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen und Stellen sowie Planstellen und Stellen mit einem kw-Vermerk sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2001 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stellenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Ressorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 2001 in Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug 2001 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3 herabsetzen. Dabei muss der verbleibende Teil dieser Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich übersteigen. 1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 5. Planstellen für Beamte, denen ein Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, unter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks ,,ku mit Ausscheiden des Planstelleninhabers" an das bisherige Amt anzupassen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/ Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. (6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2001 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. (7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter überschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen. (8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Einsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann, weil bis zum Jahresende 2001 nicht genügend Planstellen in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen, dass eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt für Stellen für Angestellte entsprechend. (9) Soweit die Einsparung nach § 27 des Haushaltsgesetzes 2000 im Haushaltsjahr 2000 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2001 nachzuholen. (10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. § 26 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. § 27 Die Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestimmung des Titels 427 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ gilt nicht für Arbeitsverträge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz in der Fassung von Artikel 4 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) befristet abgeschlossen werden. § 28 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, 2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel umzusetzen, 3. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes bei konkretem Bedarf Planstellen beziehungsweise Stellen mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden des Planstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember 2005" auszubringen, 4. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes des Bundesrechnungshofes, denen ein Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, bei konkretem Bedarf Planstellen beziehungsweise Stellen mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden des Planstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember 2005" auszubringen und § 29 Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vornehmen und bekannt geben. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten. § 30 Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. § 31 Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu verwenden. § 32 Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Einigungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. § 33 § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) findet keine Anwendung. § 34 1929 § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 32 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 35 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2001 Teil I: Haushaltsübersicht mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1931 Gesamtplan Epl. Einnahmen Bezeichnung Teil I: Haushaltsübersicht Steuern und steuerähnliche Abgaben 2001 1 000 DM 1 2 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2000 ­ mehr (+)/weniger (­) ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 384 759 000 384 759 000 387 573 000 ­ 2 814 000 Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 384,61 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 43 700 Millionen DM) = 48 541 Millionen DM. 1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Teil I: Haushaltsübersicht Verwaltungseinnahmen 2001 1 000 DM 4 Einnahmen Summe Einnahmen 2001 1 000 DM 6 Gesamtplan 2000 gegenüber 2000 mehr (+) weniger (­) 1 000 DM 8 9 Übrige Einnahmen 2001 1 000 DM 5 Epl. 1 000 DM 7 51 3 471 31 4 946 238 275 605 975 518 002 1 943 536 583 374 92 569 242 833 1 826 985 383 672 91 022 221 261 21 985 164 703 19 023 80 127 1 000 002 10 470 23 715 680 31 604 157 28 700 137 + 2 904 020 ­ ­ ­ ­ 1 500 2 531 860 161 797 16 884 193 915 3 126 747 2 449 087 66 170 1 624 1 280 131 244 ­ ­ 1 536 553 674 140 48 726 297 1 822 030 1 724 184 60 636 843 62 526 863 ­ 1 890 020 51 3 471 31 4 946 239 775 608 506 518 862 2 105 333 600 258 286 484 3 369 580 4 276 072 449 842 92 646 222 541 153 229 164 703 1 555 576 754 267 49 726 299 1 832 500 410 198 864 477 000 000 51 3 128 46 5 615 234 800 596 103 506 371 2 018 257 1 338 331 300 659 2 347 216 3 979 238 475 182 100 010 257 208 154 811 133 703 1 582 843 760 033 55 005 902 1 893 100 407 240 260 478 800 000 ­ ­ ­ ­ + ­ + ­ ­ + + + + ­ ­ + + ­ ­ ­ ­ + ­ 343 15 669 4 975 12 403 12 491 87 076 738 073 14 175 1 022 364 296 834 25 340 7 364 34 667 1 582 31 ­ 27 267 5 766 5 279 603 60 600 2 958 604 1 800 000 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1933 Gesamtplan Epl. Bezeichnung Ausgaben Personalausgaben 2001 1 000 DM Teil I: Haushaltsübersicht Sächliche Militärische Verwaltungs- Beschaffungen, ausgaben Anlagen usw. 2001 1 000 DM 4 Schuldendienst 2001 1 000 DM 6 2001 1 000 DM 5 1 2 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . Summe Haushalt 2001 . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2000 ­ mehr (+)/weniger (­) ­ 18 708 672 977 19 818 202 561 1 233 094 3 970 567 439 926 3 324 059 776 121 386 475 252 433 2 063 689 24 229 987 330 464 267 926 1 821 692 24 651 133 638 58 563 113 157 28 941 12 392 223 49 950 52 811 620 51 772 421 + 1 039 199 10 735 240 433 13 825 873 977 270 095 1 174 568 149 800 1 249 928 335 490 134 422 111 836 2 477 411 5 580 010 199 967 273 360 60 603 4 042 20 595 33 004 20 647 194 324 ­ 1 947 765 15 376 837 16 118 706 ­ 741 869 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 14 970 037 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 14 970 037 14 848 429 + 121 608 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 76 999 860 ­ ­ 76 999 860 78 536 191 ­ 1 536 331 1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Teil I: Haushaltsübersicht Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Ausgaben Besondere Finanzierungsausgaben 2001 1 000 DM 9 Gesamtplan Summe Ausgaben gegenüber 2000 mehr (+) weniger (­) 1 000 DM 12 Ausgaben für Investitionen 2001 1 000 DM 8 Epl. 2001 1 000 DM 7 2001 1 000 DM 10 2000 1 000 DM 11 13 6 375 151 519 363 1 323 043 2 491 249 1 079 033 28 313 1 630 369 10 478 143 9 293 147 169 228 202 16 969 410 1 678 582 224 272 100 584 8 848 216 ­ 18 1 669 009 11 120 435 200 5 004 207 18 733 691 260 058 380 260 849 619 ­ 791 239 1 028 57 870 2 090 469 375 199 983 1 024 375 79 935 767 623 2 832 454 1 165 732 71 260 27 222 448 452 913 1 019 679 510 196 37 257 1 714 10 907 5 668 657 4 959 893 4 633 271 ­ 6 799 811 57 988 471 57 494 615 + 493 856 ­ 1 121 ­ 16 301 ­ 822 ­ 11 462 ­ 53 271 ­ 165 030 ­ 17 753 ­ ­ 127 840 ­ 20 375 ­ 14 583 ­ 159 352 ­ 50 000 ­ ­ 11 607 ­ 5 605 ­ 806 ­ 4 236 ­ 2 450 ­ 239 678 ­ 2 913 ­ ­ 300 000 ­ 1 205 205 ­ 819 981 ­ 385 224 35 725 1 106 498 35 274 2 857 494 4 141 150 7 083 513 680 221 6 971 979 14 294 368 10 959 401 169 649 148 48 573 606 46 861 529 1 774 382 1 140 459 10 762 163 29 601 160 922 7 426 783 15 974 454 81 853 683 17 396 430 27 231 217 477 000 000 35 948 1 100 195 46 689 2 816 662 3 468 699 7 062 259 693 592 7 391 784 14 928 530 11 015 636 170 457 508 49 724 071 45 333 000 1 837 001 1 088 218 10 966 305 27 325 167 510 7 102 531 14 592 215 83 768 369 17 006 737 28 169 216 478 800 000 ­ + ­ + + + ­ ­ ­ ­ ­ ­ 223 6 303 11 415 40 832 672 451 21 254 13 371 419 805 634 162 56 235 808 360 1 150 465 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 + 1 528 529 ­ + ­ + ­ + 62 619 52 241 204 142 2 276 6 588 324 252 + 1 382 239 ­ + ­ ­ 1 914 686 389 693 937 999 1 800 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1935 Anlage zur Haushaltsübersicht Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2001 1 000 DM 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2002 1 000 DM 4 Epl. Bezeichnung 2003 1 000 DM 5 2004 1 000 DM 6 Folgejahre 1 000 DM 7 In künftigen Haushaltsjahren 1 000 DM 8 02 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 20 23 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . Bundesministerium für Gesundheit . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 183 1 025 254 427 500 759 120 31 000 648 271 5 211 195 1 566 488 372 000 34 007 952 20 436 700 83 090 503 436 437 542 1 000 39 348 335 418 200 000 381 985 5 800 431 994 1 148 767 650 863 240 700 12 603 708 2 905 320 43 240 193 156 172 100 ­ 18 835 274 413 123 000 229 545 200 129 147 1 144 396 433 415 83 600 9 359 154 2 415 390 24 800 108 350 154 744 ­ ­ 220 073 57 500 134 800 ­ 14 997 729 832 193 630 38 000 4 510 480 1 652 740 15 050 53 670 89 178 ­ ­ 160 250 9 000 ­ ­ 67 133 130 700 288 580 ­ 6 868 610 3 463 250 ­ 5 700 21 520 1 000 ­ 35 100 38 000 12 790 25 000 5 000 2 057 500 ­ 9 700 666 000 10 000 000 ­ 142 560 ­ ­ 4 864 980 7 154 710 10 500 334 900 77 933 821 322 020 2 394 880 4 000 96 950 22 170 249 249 380 2 345 080 3 000 84 450 17 180 899 184 500 1 568 800 3 500 73 500 9 540 250 8 000 795 950 ­ 60 000 11 879 693 4 101 080 50 000 ­ 20 000 17 162 730 30 32 60 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesamtplan: Teil II Finanzierungsübersicht Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags) Betrag für 2001 Betrag für 2000 1 000 DM 477 000 000 478 800 000 2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 433 150 000 429 190 0000 3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammensetzung des Finanzierungssaldos ­ 43 850 000 ­ 49 610 000 4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt. 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus sonstigen Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (335 031 981) 270 051 981 64 980 000 (291 331 981) 226 351 981 64 980 000 (295 416 424) 295 416 424 (245 916 424) 245 916 424 ­ 43 700 000 ­ 49 500 000 5. 6. 7. 8. 8.1 8.2 9. 10. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ( ) ( ) ( ) ­ 150 000 ­ 43 850 000 ( ) ( ) ( ) ­ 110 000 ­ 49 610 000 ­ 43 700 000 ­ 49 500 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1937 Gesamtplan: Teil III Kreditfinanzierungsplan 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.2.5 Einnahmen Kredite vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ein bis vier Jahre ........................................ weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 4 HG 2001 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Länderbeiträgen in Höhe von 280 Mio. DM nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 3209) . . . . . . . . . . Summe 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. 2.1 2.102 2.103 2.105 2.106 2.107 2.110 2.114 2.115 2.116 2.117 2.118 2.119 2.2 2.201 2.202 2.203 2.204 2.3 2.4 3. 4. Ausgaben zur Schuldentilgung Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . Anleihen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . . Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . Wohnungsbauobligationen ehem. NVA-Wohnungen . . . . . . . . . . . . . Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . . Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gem. § 30 HG 1994) Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............ Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammen (2.­3.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Saldo aus 1. und 4. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung) 291 331 981 43 700 000 245 916 424 49 500 000 (200 947 832) 42 000 000 23 059 845 18 867 827 47 000 000 ­ 3 840 278 525 72 480 ­ 68 810 000 782 000 73 315 (45 665 267) 42 490 407 410 724 2 764 136 ­ 44 718 882 ­ 291 331 981 (141 717 881) 59 000 000 16 010 331 16 488 550 47 000 000 ­ 3 335 288 965 75 800 ­ 2 200 000 650 000 900 (49 213 576) 43 955 830 ­ 2 377 746 2 880 000 54 984 967 ­ 245 916 424 64 700 000 (270 051 981) 181 590 981 42 461 000 46 000 000 (64 980 000) (295 416 424) 198 116 424 42 300 000 55 000 000 ( ) Betrag für 2001 Betrag für 2000 1 000 DM 280 000 335 031 981 295 416 424 1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesamtplan: Teil IV Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Epl. Bezeichnung Kapitel Summe 2001 1 000 DM 1 2 3 4 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 01, 03, 04 01 01, 02, 03, 05, 06, 07 01, 03, 11 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12 01, 03, 04, 06, 07, 08, 09, 10 01, 08, 10 01, 03, 04, 05, 06, 07 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28 01, 03, 04, 05, 06 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 01, 05, 06, 07 01, 03, 04 01 01, 03 01 01, 03, 11, 12, 13 03, 05 28 378 470 598 30 207 297 663 1 498 094 5 317 512 546 414 4 216 937 1 033 167 516 488 291 166 1 496 571 10 996 481 484 113 345 917 172 632 29 407 151 883 79 482 190 838 81 522 28 275 470