Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 60 vom 29.12.2000  - Seite 1978 bis 1979 - Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern

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1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern Vom 21. Dezember 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel (2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 6 912 Deutsche Mark und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 3 456 Deutsche Mark für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. (3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend. (4) Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß. (5) Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich der Solidaritätszuschlag entsprechend." Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Neufassung geänderter Gesetze Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 2 3 4 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1918), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 5a wird das Wort ,,Einnahmen" durch das Wort ,,Beträge" ersetzt. 2. In § 51a Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. § 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe ,,Absätze 3 bis 5" durch die Angabe ,,Absätze 2 bis 5" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt: ,,zur Berechnung der Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer sind abweichend von Absatz 2 nur die Kinderfreibeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen;". dd) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe ,,§ 51a Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes" jeweils durch die Angabe ,,Absatz 2a" ersetzt. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: ,,(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre. (2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich Artikel 3 Neufassung geänderter Gesetze 1979 ergibt, wenn in die Hinzurechnung nach § 38c Abs. 1 Satz 5 für die Steuerklassen I, II und III ein Kinderfreibetrag von 6 912 Deutsche Mark und für die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag von 3 456 Deutsche Mark für jedes Kind einbezogen wird, für das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 nicht in Betracht kommt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in den nach § 38c aufzustellenden Lohnsteuertabellen die Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmer mit 0,5 bis 6 Kinderfreibeträgen gesondert auszuweisen. § 38c Abs. 1 Satz 6 gilt sinngemäß. Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Kirchensteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend." 3. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt: ,,(5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden." Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel