Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 60 vom 29.12.2000  - Seite 1980 bis 1982 - Gesetz zur Einführung einer Vergütung der Mineralölsteuer für die Land- und Forstwirtschaft (Agrardieselgesetz -- AgrdG)

612-14-10/2612-14-20612-14-10
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Gesetz zur Einführung einer Vergütung der Mineralölsteuer für die Land- und Forstwirtschaft (Agrardieselgesetz ­ AgrdG) ­ Vom 21. Dezember 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird nicht gewährt, wenn der Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsbetrag weniger als 100 Deutsche Mark oder vom 1. Januar 2002 an weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt." 3. Nach § 25a werden die folgenden §§ 25b bis 25d eingefügt: ,,§ 25b Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (1) Die Steuer für nachweislich versteuerte Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von 1. Ackerschleppern, 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder 3. Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung vom 1. Januar 2001 an verwendet worden sind, wird nach Maßgabe der §§ 25c und 25d auf Antrag vergütet. Abweichend von Satz 1 wird die Steuer ebenfalls vergütet, wenn die Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet werden. Die vergütungsfähige Menge Gasöl beträgt bei Betrieben der Imkerei jährlich höchstens 15 Liter je Bienenvolk. (2) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind. (3) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch Artikel 1 Änderung des Mineralölsteuergesetzes Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 25a die Angaben ,,§ 25b Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft § 25c Betriebe der Land- und Forstwirtschaft § 25d Vergütungsberechtigung und Höhe der Vergütung" und nach § 33 die Angabe ,,§ 33a Inkrafttreten der Regelung über die Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs und von hoch effizienten GuD-Anlagen" eingefügt. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,vorbehaltlich der Absätze 3 bis 4" durch die Wörter ,,vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5" ersetzt. bb) In Nummer 4a Buchstabe b wird nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 2521, 2544)" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und nach Nummer 4a Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273)," Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1. die Beförderung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb, 2. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, 3. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Landund Forstwirtschaft gehören, 4. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist, 5. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen. § 25c Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 25b sind 1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692), nicht überschreitet oder c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, 2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist, sowie Wanderschäfereien und Teichwirtschaften, 3. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl I S. 1430), soweit diese für die in Nummern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Ge4. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1981 winnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen, sowie Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. § 25d Vergütungsberechtigung und Höhe der Vergütung (1) Vergütungsberechtigt ist der Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. (2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach dem jeweils geltenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete Mineralölsteuer abzüglich eines Betrages von 570 Deutsche Mark oder vom 1. Januar 2002 an abzüglich eines Betrages von 291,40 Euro. Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn die zu vergütende Mineralölsteuer weniger als 100 Deutsche Mark oder vom 1. Januar 2002 an weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt." a) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Belastungen" die Wörter ,,vorbehaltlich der Nummer 13" eingefügt. b) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 wird angefügt: ,,13. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den §§ 25b, 25c und 25d Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln sowie Vorschriften über Antragsfristen, die zum Zwecke der Vergütung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen." Artikel 2 Gesetz zur Aufhebung des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes (1) Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aufgehoben. (2) Für Vergütungsansprüche nach dem Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, finden die Vorschriften des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. 1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karl-Heinz Funke