Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 60 vom 29.12.2000  - Seite 1983 bis 2019 - Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)

7601-17860-1860-1860-3860-4-1860-4-1860-6860-6860-7860-7860-10-1/2860-10-1/2105-3-6-82170-12170-1-32170-1-42170-1-162170-1-202212-2251-7-2320-1330-1330-1360-24100-1453-127100-1800-22-1801-7801-11801-13804-1805-2805-38050-208050-218051-108053-4810-1-18810-1-50810-1-56810-31810-31-1810-36810-36822-138231-19824-28251-108252-48253-1-1826-30-1826-30-2827-6-3827-13830-2860-3-3860-4-1-8860-4-1-12860-4-1-13860-5-2860-6-5860-7-2870-1-19513-1860-1860-4-1/1860-10-1/2860-10-3860-6-1826-30-5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1983 Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) Vom 21. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro Änderung der Achten Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Änderung der Regelsatzverordnung Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung des Entschädigungsrentengesetzes Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zur Umstellung auf Euro Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr Änderung des Handelsgesetzbuches Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Änderung der Gewerbeordnung Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Änderung des Sprecherausschussgesetzes Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Änderung des Heimarbeitsgesetzes Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss Änderung des Arbeitszeitgesetzes Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung Änderung der Arbeitsvermittlerverordnung Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung Änderung des Altersteilzeitgesetzes Änderung des Altersteilzeitgesetzes zur Umstellung auf Euro Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Änderung des Fremdrentengesetzes Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse Änderung des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Änderung der Gesamtbeitragsverordnung 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 23 24 25 26 27 28 29 30 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens 60 1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 61 62 63 64 65 66 67 68 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 20 § 21 Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Änderung der Versorgungslast-Erstattungsverordnung Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Änderung des Seemannsgesetzes Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Neubekanntmachung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Aufhebung von Rechtsvorschriften Inkrafttreten § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen § 22 § 23 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden Kindergeld und Erziehungsgeld Wohngeld Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Leistungen der Sozialhilfe Leistungen zur Eingliederung Behinderter Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches Erster Titel Allgemeine Grundsätze § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 Geltungsbereich Vorbehalt des Gesetzes Verbot nachteiliger Vereinbarungen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Begrenzung von Rechten und Pflichten Sozialgeheimnis Handlungsfähigkeit Vorbehalt abweichender Regelungen Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 Rechtsanspruch Ermessensleistungen Entstehen der Ansprüche Fälligkeit Vorschüsse Vorläufige Leistungen Verzinsung Verjährung Verzicht Auszahlung von Geldleistungen Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht Auszahlung bei Unterbringung Überleitung bei Unterbringung Aufrechnung Verrechnung Übertragung und Verpfändung Pfändung Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld Sonderrechtsnachfolge Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers Vererbung Ausschluss der Rechtsnachfolge Artikel 1 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. Vor der Überschrift ,,Erster Abschnitt. Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte" wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: ,,Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 Aufgaben des Sozialgesetzbuches Soziale Rechte Bildungs- und Arbeitsförderung Sozialversicherung Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden Minderung des Familienaufwands Zuschuss für eine angemessene Wohnung Kinder- und Jugendhilfe Sozialhilfe Eingliederung Behinderter Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 Leistungsarten Leistungsträger Aufklärung Beratung Auskunft Antragstellung Ausführung der Sozialleistungen Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger § 18 § 19 Leistungen der Ausbildungsförderung Leistungen der Arbeitsförderung § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten § 19a (aufgehoben) § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 Angabe von Tatsachen Persönliches Erscheinen Untersuchungen Heilbehandlung Berufsfördernde Maßnahmen Grenzen der Mitwirkung 1985 8. Nach § 67 wird folgender Abschnitt angefügt: ,,Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. das Schwerbehindertengesetz, 3. die Reichsversicherungsordnung, 4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, 5. das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, 6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, 7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes, b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, c) § 47 des Zivildienstgesetzes, d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes, e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes, g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, 8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, 9. das Bundeskindergeldgesetz, 10. das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsondergesetz, 11. das Bundessozialhilfegesetz, auch soweit § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes vorsieht, 12. das Adoptionsvermittlungsgesetz, § 65a Aufwendungsersatz § 66 § 67 Folgen fehlender Mitwirkung Nachholung der Mitwirkung Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 68 § 69 Besondere Teile dieses Gesetzbuches Stadtstaaten-Klausel". 2. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,schnell" durch das Wort ,,zügig" ersetzt. 3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung,". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. in der Alterssicherung der Landwirte: a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe, b) Renten Alters, wegen Erwerbsminderung und c) Renten wegen Todes, d) Beitragszuschüsse, e) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft." 4. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter ,,Deutsche Bundespost" durch die Wörter ,,Deutsche Post AG" ersetzt und nach dem Textteil ,,durchführen," die Wörter ,,die Versicherungsämter und Gemeindebehörden, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen," eingefügt. 5. In § 37 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel II § 1" durch die Angabe ,,§ 68" ersetzt. 6. In § 56 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils nach der Angabe ,,des Absatzes 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 7. In § 60 Abs. 2 wird die Angabe ,,in Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. 13. das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation, 14. das Unterhaltsvorschussgesetz, 15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes, 16. das Altersteilzeitgesetz, 17. das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. 1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 § 69 Stadtstaaten-Klausel 6. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,120 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,62 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,103 Euro" ersetzt. 7. In § 132 Abs. 3 werden die Wörter ,,durch zehn teilbaren Deutsche-Mark-Betrag" durch die Wörter ,,durch fünf teilbaren Euro-Betrag" ersetzt. 8. In § 141 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,315 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,165 Euro" ersetzt. 9. In § 179 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,50 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag" durch die Angabe ,,20 teilbaren Euro-Betrag" ersetzt. 10. In § 212 Abs. 2 werden die Wörter ,,zwei Deutsche Mark" durch die Wörter ,,1,03 Euro" ersetzt. 11. In § 213 Abs. 3 werden die Wörter ,,zwei Deutsche Mark" durch die Wörter ,,1,03 Euro" ersetzt. 12. In § 294 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" und die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 13. In § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 14. In § 347 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 15. In § 404 Abs. 3 werden ­ die Wörter ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweihundertfünfzigtausend Euro", ­ die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro", ­ die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro", ­ die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" und ­ die Wörter ,,dreitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,tausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. Vor der Überschrift ,,Erster Abschnitt. Grundsätze und Begriffsbestimmungen" wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen." Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro In § 44 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ,,Deutsche-Mark-Beträge" durch die Wörter ,,EuroBeträge" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert: 1. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,260 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 Euro" und die Angabe ,,15 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8 Euro" ersetzt. bb) In Satz 6 wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 Euro" ersetzt. cc) In Satz 7 wird die Angabe ,,9 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. 2. In § 50 Nr. 3 wird die Angabe ,,120 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,62 Euro" und die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,103 Euro" ersetzt. 3. In § 54 Abs. 2 und 4 werden jeweils die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,260 Euro" ersetzt. 4. In § 56 Abs. 2 wird die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 Euro" ersetzt. 5. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angabe ,,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,31 Euro" und die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,205 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Angabe ,,35 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,18 Euro" und die Angabe ,,265 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,136 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 ,,Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung §1 §2 §3 §4 §5 §6 Sachlicher Geltungsbereich Versicherter Personenkreis Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Ausstrahlung Einstrahlung Vorbehalt abweichender Regelungen § 23 Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit §7 § 7a § 7b § 7c § 7d §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 Beschäftigung Anfrageverfahren Beitragsrückstände Übergangsregelung für Beitragsrückstände Insolvenzschutz Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit Beschäftigungsort Beschäftigungsort für besondere Personengruppen Tätigkeitsort Hausgewerbetreibende, schenmeister Heimarbeiter und Zwi§ 27 § 28 § 20 § 21 § 22 § 19 Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge Erster Titel Leistungen Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen Zweiter Titel Beiträge Aufbringung der Mittel Bemessung der Beiträge 1987 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse Fälligkeit § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen § 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen § 24 § 25 § 26 Säumniszuschlag Verjährung Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung § 28a Meldepflicht § 28b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze § 28c Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe Dritter Titel Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen § 14 § 15 § 16 § 17 Arbeitsentgelt Arbeitseinkommen Gesamteinkommen Verordnungsermächtigung § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen § 18 Bezugsgröße Vierter Titel Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens § 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens § 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens § 18d Einkommensänderungen § 18e Ermittlung von Einkommensänderungen Fünfter Titel Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer § 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung § 18g Angabe der Versicherungsnummer Sechster Titel Einführung des Euro § 18h Maßgebende Werte und Umrechnungen § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung § 28g Beitragsabzug § 28h Einzugsstellen § 28i Zuständige Einzugsstelle § 28k Weiterleitung und Abstimmung von Beiträgen § 28l Vergütung § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen § 28n Verordnungsermächtigung Dritter Titel Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung 1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung Erster Titel Verfassung § 67 § 68 § 69 § 70 § 71 Dritter Titel Haushalts- und Rechnungswesen Aufstellung des Haushaltsplans Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans Ausgleich und Wirtschaftlichkeit Haushaltsplan Haushaltsplan der Bundesknappschaft § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 Rechtsstellung Eigene und übertragene Aufgaben Organe Gemeinsame Organe Vertreterversammlung, Verwaltungsrat Satzung Vorstand § 71a Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit § 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesanstalt für Arbeit § 71c Eingliederungsrücklage der Bundesanstalt für Arbeit § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 Vorläufige Haushaltsführung Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben Nachtragshaushalt Verpflichtungsermächtigungen Erhebung der Einnahmen Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung § 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 Geschäftsführer Verhinderung von Organen Beanstandung von Rechtsverstößen Versichertenälteste und Vertrauenspersonen Ehrenämter Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Haftung Zweiter Titel Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane Sozialversicherungswahlen Wahl der Vertreterversammlung Gruppenzugehörigkeit Vorschlagslisten § 36a Besondere Ausschüsse § 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesanstalt für Arbeit § 77b Vorprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit § 78 § 79 Verordnungsermächtigung Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung Vierter Titel Vermögen § 80 § 81 § 82 § 83 § 84 § 85 § 86 Verwaltung der Mittel Betriebsmittel Rücklage Anlegung der Rücklage Beleihung von Grundstücken Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen Ausnahmegenehmigung Fünfter Titel Aufsicht § 87 § 88 § 89 § 90 Umfang der Aufsicht Prüfung und Unterrichtung Aufsichtsmittel Aufsichtsbehörden § 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen § 48b Feststellungsverfahren § 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung § 48d (aufgehoben) § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 Stimmenzahl Wahlrecht Wählbarkeit Wahl des Vorstandes Wahlorgane Durchführung der Wahl § 90a Zuständigkeitsbereich Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden § 91 § 92 § 93 § 94 Arten Versicherungsämter Aufgaben der Versicherungsämter Bundesversicherungsamt Sechster Abschnitt Sozialversicherungsausweis, Meldungen Erster Titel Sozialversicherungsausweis § 95 § 96 § 97 Grundsatz Ausstellung des Sozialversicherungsausweises Inhalt § 54a (aufgehoben) Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber Wahlordnung Rechtsbehelfe im Wahlverfahren Amtsdauer Verlust der Mitgliedschaft Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane Beratung Beschlussfassung Getrennte Abstimmung Erledigungsausschüsse Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 § 98 § 99 Pflichten des Arbeitgebers Pflichten des Beschäftigten 1989 3. In § 7d Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von 27 Kalendermonaten abweichender Zeitraum vereinbart werden." 4. § 18b Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. (2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. (3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. (4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen." 5. § 18c Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheinigung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt." 6. § 18d Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hun- § 100 Hinterlegung § 101 Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Meldungen § 102 Kontrollmeldung § 103 Sofortmeldung § 104 (aufgehoben) § 105 Auskunftspflicht des Beschäftigten und Aufgaben der Einzugsstellen § 106 Verordnungsermächtigung Dritter Titel Gemeinsame Vorschriften § 107 Prüfungen § 108 Leistungserstattung § 109 Ausnahmen § 110 Verordnungsermächtigung Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 111 Bußgeldvorschriften § 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften § 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: ,,Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren." bb) In Satz 5 (neu) wird die Angabe ,,Sätze 1 bis 3" durch die Angabe ,,Sätze 1 bis 4" ersetzt. cc) Nach Satz 5 (neu) wird folgender Satz 6 angefügt: ,,Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,genommen" die Wörter ,,oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet" eingefügt. 1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Bundesknappschaft, die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden." c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend." 9. § 23b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: ,,Im Falle des § 23a Abs. 3 und 4 gilt das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige Arbeitsentgelt. Satz 2 gilt nicht, wenn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach Absatz 2 ermittelt wird." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann, gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zu Grunde zu legen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträgen zu Grunde liegt. Für die Berechnung der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 5 und 6 für den einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugs- dert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen." 7. § 18e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absätzen 1 bis 3 zu meldende oder" durch die Angabe ,,Absätzen 2 und 3" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,Wird dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung gemeldet oder übersteigt das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rentenanpassung an aufzuheben, sobald dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt mitgeteilt wird; spätestens dann ist dem Berechtigten die Anpassung der Rente mitzuteilen." 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden nach Satz 5 folgende Sätze 6 und 7 angefügt: ,,Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauf folgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Dritten" durch das Wort ,,Fünften" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 stelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend. Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat folgt, in dem 1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind, 2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird. Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. Ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers. Für Wertguthaben gilt § 23a, soweit 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschritten sind und besondere Aufzeichnungen nicht geführt werden." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 2 gilt auch für Wertguthaben, die durch vor dem 1. Januar 2001 erbrachte Arbeitsleistung entstanden sind, und für die nicht nachgewiesen ist, dass das Arbeitsentgelt im Zeitpunkt der Arbeitsleistung nicht beitragspflichtig war. Ist der Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Wertguthaben im Sinne des Satzes 1 nicht möglich, gilt § 23a." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht, 1. wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Falle des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder 2. soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke der Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann." e) In Absatz 4 werden die Angabe ,,gilt Absatz 2" durch die Angabe ,,gelten die Absätze 2 bis 3a" ersetzt. 10. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 1991 11. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für am 1. Januar 2001 noch nicht abgeschlossene Prüfungen." 12. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in der Nummer 17 das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 18 folgende Nummern 19 und 20 angefügt: ,,19. bei nach § 23b Abs. 2 und 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder 20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,". b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort ,,das" die Wörter ,,in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung" eingefügt. bbb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,". bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nr. 19 a) das Arbeitsentgelt in Deutscher Mark, für das Beiträge gezahlt worden sind; für die Zeit ab 1. Januar 1999 gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend, b) im Falle des § 23b Abs. 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung." 1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 15. § 28k wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und Arbeitsförderung" gestrichen. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht für a) die landwirtschaftlichen Krankenkassen, b) die Beiträge, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 als gezahlt gelten, c) die vereinfachte scheck), Meldung (Haushalts- 13. § 28f wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskrankenkassen zu zahlen haben, können bei 1. dem jeweils zuständigen Bundesverband oder 2. einer Orts- oder Innungskrankenkasse (beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart beantragen, dass der beauftragten Stelle der jeweilige Beitragsnachweis eingereicht wird. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Betriebskrankenkassen zu zahlen haben, gegenüber dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen. Gibt die beauftragte Stelle dem Antrag statt, hat sie die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten. Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stelle auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den sie an die folgenden Stellen arbeitstäglich durch Überweisung unmittelbar weiterzuleiten hat: 1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständigen Einzugsstellen, 2. die Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 3. die Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter an die Landesversicherungsanstalt, in deren Bereich die beauftragte Stelle ihren Sitz hat, sowie 4. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bundesanstalt für Arbeit. Die beauftragte Stelle hat die für die zuständigen Einzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese weiterzuleiten. Die Einzugsstellen haben die an die beauftragte Stelle gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung in die Abstimmung nach § 28k Abs. 2 einzubeziehen. Die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit können den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der beauftragten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r Abs. 1 und 2 gelten entsprechend." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen Lohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2006 vom Arbeitgeber aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Arbeitgeber die Lohnunterlagen dem Betroffenen aushändigt oder die für die Rentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt, frühestens jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der Träger der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber folgenden Kalenderjahres." 14. § 28i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) die Beiträge für das Kalenderjahr, in dem der Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung auf Euro umgestellt hat, sowie für die folgenden Kalenderjahre bis einschließlich des Jahres 2001." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,oder Arbeitsförderung" gestrichen. 16. In § 28l Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Einzugsstellen" die Wörter ,,oder die beauftragten Stellen (§ 28f Abs. 4)" eingefügt. 17. § 28n Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Berechnung der Beiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr,". b) In Nummer 7 werden nach dem Wort ,,Beitragsabrechnung" die Wörter ,,sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises" eingefügt. 18. § 28p wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese; die bisherige Übersicht gilt bis zur erstmaligen einvernehmlichen Bestimmung weiter." b) In Absatz 8 Satz 4 Nr. 3 werden die Wörter ,,zuletzt abgestimmten Kalenderjahr und das Ergebnis dieser Abstimmung (§ 28k Abs. 2)" durch die Wörter ,,Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, sofern die Abstimmungen nach § 28k Abs. 2 nicht durchgeführt wurden oder unzulässige Abweichungen ergeben haben, und das Ergebnis der Abstimmungen" ersetzt. c) Absatz 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieser Datei sowie über den Umfang der Daten aus der Datei nach Absatz 8 Satz 1, die von den Einzugsstellen und der Bundesanstalt für Arbeit nach § 28q Abs. 5 abgerufen werden können." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen DienstordnungsAngestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß." 19. § 28q wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte speichert in der in § 28p Abs. 8 Satz 1 genannten Datei Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen verarbeiten und nutzen." b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: ,,Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. Die Bundesknappschaft, die See-Krankenkasse und die landwirtschaftlichen Krankenkassen können dabei ausgenommen werden." 20. In § 90a wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Zuständigkeitsbereich". 21. § 107 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Träger der Rentenversicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen nach § 103 im Rahmen der Aufgaben nach § 28p." 22. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a eingefügt: ,,3a. entgegen § 28f Abs. 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,". 1993 b) In Nummer 7 wird am Ende das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) In Nummer 8 wird am Ende das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. d) Nummer 9 wird gestrichen. 23. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8 und Abs. 2,". b) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern 4a und 4b eingefügt: ,,4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 und 3a sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5a bis 5c, 8 und Abs. 2, wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt wird, 4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 und 3a im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 28p Abs. 1 Satz 6,". Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­, zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt der Sechste Titel aufgehoben. 2. In § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 4. In § 18 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,achthundertvierzig" durch die Zahl ,,420" ersetzt. 5. Im Ersten Abschnitt wird der Sechste Titel aufgehoben. 6. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,hundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,zweihundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 7. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,DeutscheMark-Beträge" durch die Wörter ,,Euro-Beträge" ersetzt. 1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt." 3. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 6 wird nach dem Wort ,,Beschäftigung" das Wort ,,und" eingefügt. c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben". 4. In § 70 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991." 5. § 75 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 6. Dem § 97 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung." 7. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 6 wird der Punkt gestrichen und nach dem Wort ,,Beschäftigung" das Wort ,,und" eingefügt. c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben." 8. In § 165 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist 8. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter ,,Deutscher Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter ,,Deutscher Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. cc) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a werden das Semikolon durch ein Komma ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen. dd) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,1 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,767 Euro" ersetzt. 9. In § 28k Abs. 2 Satz 4 werden in Buchstabe c am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d aufgehoben. 10. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt. 11. In § 28r Abs. 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Diskontsatz" durch das Wort ,,Basiszinssatz" ersetzt. 12. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,,20 000 DM" durch die Angabe ,,22 800 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000)" und die Angabe ,,300 000 DM" durch die Angabe ,,342 000 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000)" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. 13. In § 111 Abs. 4 werden die Wörter ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,tausend Euro", die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 190 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen". 2. In § 58 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid. Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden." 9. In § 179 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger übergeht. Der Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung geltend macht." 10. Nach § 190 wird folgender § 190a eingefügt: ,,§ 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen." 11. § 199 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden." 12. Dem § 212 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Hierbei sind die Träger der Rentenversicherung auch berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen oder von diesen mit der Beitragszahlung oder Erstattung von Meldungen beauftragten steuerberatenden Stellen, Rechenzentren und vergleichbaren Einrichtungen vorzunehmen. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, wer die Prüfung durchführt; die Prüfung erfolgt jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung." 13. § 254d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1995 aa) In Nummer 4a wird nach dem Wort ,,Pflege" ein Komma angefügt. bb) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt: ,,4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung". b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost)." 14. Nach § 256a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem vorläufigen Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist." 15. Dem § 287d wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn 1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und 2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist." 16. § 309 wird wie folgt gefasst: ,,§ 309 Neufeststellung auf Antrag (1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und 1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder 2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder 3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind. Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung der Rente nach Satz 1 und 2 1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 7. In § 159 wird die Zahl ,,1 200" durch die Zahl ,,600" ersetzt. 8. In § 162 Nr. 5 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 9. In § 163 Abs. 8 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,155 Euro" ersetzt. 10. In § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 11. In § 167 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 12. In § 168 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 13. In § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 14. In § 213 Abs. 3 Satz 4 werden die Angabe ,,1,3 Milliarden Deutsche Mark" durch die Angabe ,,664,679 Millionen Euro" und die Angabe ,,200 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,102,258 Millionen Euro" ersetzt. 15. Nach § 255c wird folgender § 255d eingefügt: ,,§ 255d Aktueller Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 Der zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete aktuelle Rentenwert und aktuelle Rentenwert (Ost) sind abweichend von § 123 Abs. 1 mit fünf Dezimalstellen in der Rentenanpassungsverordnung 2001 bekannt zu geben." 16. § 256b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte." b) Im neuen Satz 8 wird die Angabe ,,Sätze 5 und 6" durch die Angabe ,,Sätze 6 und 7" ersetzt. 17. In § 256c Abs. 3 wird in Satz 2 der Verweis ,,Satz 3 bis 7" durch den Verweis ,,Satz 4 bis 8" ersetzt. 18. § 259c wird aufgehoben. 19. § 270 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,750 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,385 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,610 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,315 Euro" ersetzt. der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzuwenden. (2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches bereits neu festgestellt worden war." 17. § 320 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: ,,1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,". b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3. Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­, zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 255c wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 255d Aktueller Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002". b) Im Teil ,,Anlagen" werden die ersten drei Anlagen wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM". 2. In § 2 Satz 1 Nr. 9 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 4. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 5. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 6. In § 123 Abs. 2 werden die Wörter ,,in Deutsche Mark" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 20. In § 275a wird die Zahl ,,1 200" durch die Zahl ,,600" ersetzt. 21. § 295 wird wie folgt gefasst: ,,§ 295 Höhe der Leistung (1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert. (2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts. Bei Berechnungen bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet." 22. § 295a wird wie folgt gefasst: ,,§ 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet (1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder 1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder 2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten. (2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Bei Berechnungen bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet." 23. In § 302a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 24. In § 314 Abs. 5 werden die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,520 Euro" und die Angabe ,,800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,410 Euro" ersetzt. 25. In § 320 Abs. 2 wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. 26. In Anlage 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM". 27. In Anlage 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM". Artikel 8 1997 28. In Anlage 2a wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM". Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,§ 213 Weitergeltung des Versicherungsschutzes für bestimmte Unternehmer" durch die Angabe ,,§ 213 Versicherungsschutz" ersetzt. 2. § 213 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Versicherungsschutz". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind." Artikel 9 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­, zuletzt geändert durch Artikel 8 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In § 44 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Ab 1. Januar 2002 tritt an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle EuroBeträge aufgerundet werden." 2. Dem § 93 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Soweit Geldleistungen nach dem Jahresarbeitsverdienst im Sinne des Absatzes 1 berechnet werden, ist der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am 31. Dezember 2001 geltende, in Euro umzurechnende Jahresarbeitsverdienst auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 3. In § 180 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 4. § 187 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,voller Deutscher Mark" durch die Wörter ,,vollem Euro" ersetzt. 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Erster Titel Verfahrensgrundsätze §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 Begriff des Verwaltungsverfahrens Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens Beteiligungsfähigkeit Vornahme von Verfahrenshandlungen Beteiligte Bevollmächtigte und Beistände Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten Bestellung eines Vertreters von Amts wegen Ausgeschlossene Personen Besorgnis der Befangenheit Beginn des Verfahrens Amtssprache Untersuchungsgrundsatz Beweismittel Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt Anhörung Beteiligter Akteneinsicht durch Beteiligte Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 26 § 27 § 28 Fristen und Termine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiederholte Antragstellung Dritter Titel Amtliche Beglaubigung § 29 § 30 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken Beglaubigung von Unterschriften Dritter Abschnitt Verwaltungsakt Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 31 § 32 § 33 ,,Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 Begriff des Verwaltungsaktes Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes Zusicherung Begründung des Verwaltungsaktes Rechtsbehelfsbelehrung Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Heilung von Verfahrens- und Formfehlern Folgen von Verfahrens- und Formfehlern Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes b) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die zum 1. Januar 2002 in Euro umzurechnenden Geldleistungen sind auf zwei Dezimalstellen aufzurunden." 5. In § 209 Abs. 3 werden die Wörter ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehntausend Euro", die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" und die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. 6. § 215 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden der Punkt am Ende gestrichen und die Wörter angefügt: ,,mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet wird." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,§ 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet werden." Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Verwaltungsverfahren ­ (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst: ,,Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ (SGB X)". 2. Nach der Eingangsformel wird die Angabe ,,Artikel I." gestrichen. 3. Vor der Überschrift ,,Erstes Kapitel. Verwaltungsverfahren" wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 Anwendungsbereich Örtliche Zuständigkeit Amtshilfepflicht Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe Auswahl der Behörde Durchführung der Amtshilfe Kosten der Amtshilfe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen Rückgabe von Urkunden und Sachen § 76 Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes § 52 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages Vergleichsvertrag Austauschvertrag Schriftform Zustimmung von Dritten und Behörden Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung Ergänzende Anwendung von Vorschriften Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren § 62 § 63 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Erstattung von Kosten im Vorverfahren Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung § 64 § 65 § 66 Kostenfreiheit Zustellung Vollstreckung Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 67 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung § 67a § 67b § 67c § 67d § 67e Datenerhebung Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung Übermittlungsgrundsätze Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche § 87 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 86 § 81 § 82 § 83 § 84 § 84a § 85 § 85a § 78a § 79 § 80 § 77 § 78 § 69 § 70 § 71 § 72 § 73 § 74 § 75 1999 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Empfängers Dritter Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten Technische und organisatorische Maßnahmen Einrichtung automatisierter Abrufverfahren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte Schadenersatz Auskunft an den Betroffenen Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten Unabdingbare Rechte des Betroffenen Strafvorschriften Bußgeldvorschriften Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten Erster Titel Allgemeine Vorschriften Zusammenarbeit Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander Beschleunigung der Zusammenarbeit Auftrag Ausführung des Auftrags Anträge und Widerspruch beim Auftrag Erstattung von Aufwendungen Kündigung des Auftrags Gesetzlicher Auftrag Arbeitsgemeinschaften Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 68 2000 § 96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten 7. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat." 8. Nach § 85a werden folgende Vorschriften angefügt: ,,Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 86 Zusammenarbeit Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten. Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit (1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen Leistungsträger um Verrechnung mit einer Nachzahlung und kann er die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs noch nicht bestimmen, ist der ersuchte Leistungsträger dagegen bereits in der Lage, die Nachzahlung zu erbringen, ist die Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Verrechnungsersuchens zu leisten. Soweit die Nachzahlung nach Auffassung der beteiligten Leistungsträger die Ansprüche der ersuchenden Leistungsträger übersteigt, ist sie unverzüglich auszuzahlen. (2) Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen anderen Leistungsträger übergegangen und ist der Anspruchsübergang sowohl diesem als auch dem verpflichteten Leistungsträger bekannt, hat der verpflichtete Leistungsträger die Geldleistung nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Auszahlung frühestens möglich ist, an den Berechtigten auszuzahlen, soweit ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, in welcher Höhe der Anspruch dem anderen Leistungsträger zusteht. Die Auszahlung hat gegenüber dem anderen Leistungsträger befreiende Wirkung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 88 Auftrag (1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies 1. wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten, § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 Durchführung von Aufgaben durch Dritte Auskunftspflicht des Arbeitgebers Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs Auskunftspflicht der Leistungsträger § 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten Erfüllung Erstattung in Geld, Verzinsung Verwaltungskosten und Auslagen Pauschalierung Ausschlussfrist Rückerstattung Verjährung Rechtsweg Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte § 115 § 116 § 117 § 118 § 119 Ansprüche gegen den Arbeitgeber Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger Bindung der Gerichte Übergang von Beitragsansprüchen Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften § 120 Übergangsregelung". 4. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen." 5. § 41 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden." 6. In § 42 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefasst: ,,wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2. zur Durchführung der Aufgaben und 3. im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbildungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kindergelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfallleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. (2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber verbleiben. (3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, soweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Darf der Verband Verwaltungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. (4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. § 89 Ausführung des Auftrags (1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers. (2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden. (3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen. (5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden. § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle. § 91 Erstattung von Aufwendungen (1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft. (2) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2001 (3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. (4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig. § 92 Kündigung des Auftrags Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auftrag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den Wegfall des Auftrags in angemessener Zeit einstellen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. § 93 Gesetzlicher Auftrag Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 94 Arbeitsgemeinschaften (1) Die Leistungsträger und ihre Verbände können zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter Arbeitsgemeinschaften bilden. (2) Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die §§ 88, 90 und 90a des Vierten Buches gelten entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. (3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemeinschaft unter entsprechender Anwendung von § 67 des Vierten Buches einen Haushaltsplan auf. (4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen sowie die Arbeitsgemeinschaft für Heimdialyse im Lande Hessen sind berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen am 1. Juli 1981 übertragen waren. 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. (2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92 gelten entsprechend. § 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers (1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches. (1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur im Einzelfall. (2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten Stellen gleich. (3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen. (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder 2. entgegen Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (1) Die in § 86 genannten Stellen sollen 1. Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie 2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben. Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden. (2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen. § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen (1) Veranlasst ein Leistungsträger eine ärztliche Untersuchungsmaßnahme oder eine psychologische Eignungsuntersuchungsmaßnahme, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Sozialleistung vorliegen, sollen die Untersuchungen in der Art und Weise vorgenommen und deren Ergebnisse so festgehalten werden, dass sie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen anderer Sozialleistungen verwendet werden können. Der Umfang der Untersuchungsmaßnahme richtet sich nach der Aufgabe, die der Leistungsträger, der die Untersuchung veranlasst hat, zu erfüllen hat. Die Untersuchungsbefunde sollen bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen einer anderen Sozialleistung vorliegen, verwertet werden. (2) Durch Vereinbarungen haben die Leistungsträger sicherzustellen, dass Untersuchungen unterbleiben, soweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse vorliegen. Für den Einzelfall sowie nach Möglichkeit für eine Vielzahl von Fällen haben die Leistungsträger zu vereinbaren, dass bei der Begutachtung der Voraussetzungen von Sozialleistungen die Untersuchungen nach einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen, Maßstäben und Verfahren vorgenommen und die Ergebnisse der Untersuchungen festgehalten werden. Sie können darüber hinaus vereinbaren, dass sich der Umfang der Untersuchungsmaßnahme nach den Aufgaben der beteiligten Leistungsträger richtet; soweit die Untersuchungsmaßnahme hierdurch erweitert ist, ist die Zustimmung des Betroffenen erforderlich. (3) Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Leistungsträger für Daten der ärztlich untersuchten Leistungsempfänger ist nicht zulässig. Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte (1) Kann ein Leistungsträger oder eine Arbeitsgemeinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben. § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht 1. das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu berücksichtigen oder 2. die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem Leistungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichtigen zusteht, gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der frühere Ehegatte oder Erben zum Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs (1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und 1. es gesetzlich zugelassen ist oder 2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. (2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. § 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden 2003 (1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mitzuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmitteilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift und Sterbetag der Verstorbenen anzugeben. (2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der Deutschen Post AG 1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger oder der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus 2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Rentenversicherung und Unfallversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen. (3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches, 2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrags der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen. Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers (1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten (1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen: 1. (weggefallen) 2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102, 3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103, 4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104, 5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105. (2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte. (3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte. § 107 Erfüllung (1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen. § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern 1. für die Dauer des Erstattungszeitraums und 2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. (3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. (4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat. § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers (1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht. § 109 Verwaltungskosten und Auslagen Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Deutsche Mark übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder oben runden. § 110 Pauschalierung Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Deutsche Mark, erfolgt keine Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder oben runden. § 111 Ausschlussfrist Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. § 112 Rückerstattung Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. § 113 Verjährung (1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 114 Rechtsweg 2005 Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Falle des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Falle der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger. Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. (2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Falle des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge. § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. Dazu gehören auch 1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und 2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären. (2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. (3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren. § 118 Bindung der Gerichte Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist. § 119 Übergang von Beitragsansprüchen (1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit 1. der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder 2. der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist. Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen. (2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger. (3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte. (4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend. Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften § 120 Übergangsregelung (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes werden. (4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1. (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. (6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner. (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln fünf vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen. (9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig. (10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift. § 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist." Artikel 12 2007 Änderung der Achten Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Dem § 2 Nr. 2 der Achten Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1509) werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 beträgt in dem Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 1 408,61 Euro. Zum 1. Januar 2002 erhöht sich der Grundbetrag nach Satz 3 um denselben Vomhundertsatz, um den sich der Grundbetrag zum 1. Juli 2001 erhöht hat; dieser Betrag ist auf volle Euro aufzurunden." Artikel 13 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt geändert: 1. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,wird" die Wörter ,,monatlich vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001" eingefügt sowie die Angabe ,,750 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,556,29 Euro" und die Angabe ,,375 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,278,15 Euro" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" jeweils durch das Wort ,,Euro" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich die Beträge nach Absatz 2 in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung um den Vomhundertsatz, um den sich die Blindenhilfe zum 1. Juli 2001 erhöht hat; diese Beträge sind auf volle Euro aufzurunden." 2. § 69a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,von 400 Deutsche Mark monatlich" durch die Wörter ,,des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,von 800 Deutsche Mark monatlich" durch die Wörter ,,des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,von 1 300 Deutsche Mark monatlich" durch die Wörter ,,des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. In § 79 Abs. 1 und 2 werden jeweils: a) die Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. einem in dem Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 geltenden Grundbetrag in Höhe von 539,92 Euro," Artikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­, zuletzt geändert durch Artikel 10 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,35 Euro" und die Wörter ,,einhundertfünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 2. In § 24 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,70 Euro" ersetzt. 3. In § 50 Abs. 2a Satz 1 wird das Wort ,,Diskontsatz" durch das Wort ,,Basiszinssatz" ersetzt. 4. In § 68 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. 5. In § 85a Abs. 2 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 6. In § 98 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. 7. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,zehn Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehn Euro" ersetzt. 8. § 110 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,zehn Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehn Euro" ersetzt. 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 b) In Buchstabe b wird die Angabe ,,7,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3,70 Euro" ersetzt. c) In Buchstabe c wird die Angabe ,,4,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,30 Euro" ersetzt. d) In Buchstabe d wird die Angabe ,,2,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,30 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,zweihundertfünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,130 Euro" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai 1975 (BGBl. I S. 1109) wird die Angabe ,,350 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,180 Euro" ersetzt. b) in Nummer 3 die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 4. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,1 104 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,809,63 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,2 208 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 619,26 Euro" ersetzt. 5. § 82 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter ,,Deutsche Mark" werden jeweils durch das Wort ,,Euro" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich die Grundbeträge nach den §§ 79 und 81 Abs. 1 und 2 in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung um denselben Vomhundertsatz, um den sich die Grundbeträge zum 1. Juli 2001 erhöht haben; diese Beträge sind auf volle Euro aufzurunden." 6. In § 92c Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 340 Euro" ersetzt. 7. In § 111 Abs. 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 560 Euro" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Regelsatzverordnung § 2 Abs. 4 der Regelsatzverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Wörter ,,Deutsche Mark" werden jeweils durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Satz 1 findet in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 keine Anwendung." Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch die Verordnung vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 5 werden die Wörter ,,zehn Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,20 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 6 wird die Nummer 2 wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe ,,10,­ Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,20 Euro" ersetzt. Artikel 17 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. I S. 1088) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden a) in Nummer 1 aa) in Buchstabe a die Angabe ,,2 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 279 Euro" und die Angabe ,,4 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 301 Euro", bb) in Buchstabe b die Angabe ,,4 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 301 Euro" und die Angabe ,,8 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4 091 Euro", cc) die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,256 Euro", b) in Nummer 2 die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,614 Euro" und die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,256 Euro", c) in Nummer 3 die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,614 Euro" und die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,256 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,614 Euro" und die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 534 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,614 Euro" und die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 534 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Artikel 18 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 28 Abs.1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, 2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes." Artikel 19 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes § 2 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,1 400 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,717,50 Euro" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,410 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,256,25 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,153,75 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe ,,1 000 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,512,50 Euro" und die Angabe ,,1 400 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,717,50 Euro" ersetzt. 4. In Absatz 5 wird die Angabe ,,200 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,102,50 Euro" ersetzt. 4. Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2) Tabelle Streitwert bis ... Euro Gebühr ... Euro Streitwert bis ... Euro 2009 Gebühr ... Euro 150 300 450 600 750 900 1 050 1 200 1 350 1 500 1 750 2 000 2 250 2 500 2 750 3 000 3 250 3 500 3 750 4 000 10 12 18 24 30 36 42 48 54 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150 160 4 250 4 500 4 750 5 000 5 500 6 000 6 500 7 000 7 500 8 000 8 500 9 000 9 500 10 000 10 500 11 000 11 500 12 000 über 12 000 170 180 190 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480 500" Artikel 21 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Dem § 114 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist." Artikel 20 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,zwanzig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehn Euro" ersetzt. 3. In § 64 Abs. 2 Buchstabe b wird die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zur Umstellung auf Euro Das Sozialgerichtsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 21 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter ,,zweihunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,hunderttausend Euro" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 26 Änderung der Gewerbeordnung § 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen." 2. Satz 2 wird aufgehoben. 3. In den bisherigen Satz 3 wird nach dem Wort ,,Vereinbarungen" das Wort ,,noch" eingefügt. 2. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,tausend Euro" ersetzt. Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr Die Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 13. Mai 1968 (BGBl. I S. 412), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro", die Angabe ,,150 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,75 Euro" und die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" und die Angabe ,,70 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,35 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Angabe ,,40 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,20 Euro", die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro", die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 Euro" und die Angabe ,,3 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 Euro" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Handelsgesetzbuches Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769), wird wie folgt geändert: 1. § 74a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,gleiche gilt" durch die Wörter ,,Verbot ist nichtig" ersetzt. 2. § 75b wird aufgehoben. Artikel 25 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter ,,zweihunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,hunderttausend Euro" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung In § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 28 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 000 Euro" ersetzt. 2. § 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 000 Euro" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. 3. In § 101 Satz 3 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 4. In § 104 Satz 3 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. 5. In § 121 Abs. 2 wird die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehntausend Euro" ersetzt. 2011 geändert worden ist, werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" und die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 34 Artikel 29 Änderung des Sprecherausschussgesetzes In § 36 Abs. 2 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316) wird die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehntausend Euro" ersetzt. Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss In § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, werden die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" und die Wörter ,,tausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 30 Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes In § 45 Abs. 2 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), das durch das Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzehntausend Euro" ersetzt. Artikel 31 Änderung des Heimarbeitsgesetzes Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehntausend Euro" ersetzt. 2. In § 32a Abs. 3 werden die Wörter ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehntausend Euro" und die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 35 Änderung des Arbeitszeitgesetzes In § 22 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, werden die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzehntausend Euro" und die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 36 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird wie folgt geändert: 1. In § 58 Abs. 4 werden die Wörter ,,dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzehntausend Euro" ersetzt. 2. In § 59 Abs. 3 werden die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 37 Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes In § 16 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 32 Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit In § 20 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 6d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 38 Artikel 33 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes In § 25 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6c des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Artikel 42 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung § 2 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die durch die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Angabe ,,1 250 DM" durch die Angabe ,,625 Euro" und die Angabe ,,1 500 DM" durch die Angabe ,,750 Euro" ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die Angabe ,,3 500 DM" durch die Angabe ,,1 750 Euro" und die Angabe ,,4 000 DM" durch die Angabe ,,2 000 Euro" ersetzt. 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,8 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4 100 Euro" ersetzt. b) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,520 Euro" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 120 Euro" ersetzt. Artikel 39 Änderung der Arbeitsvermittlerverordnung Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. Artikel 40 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,einer Million Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhunderttausend Euro" und die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,zweihundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,hundert Euro" ersetzt. 2. In § 6 Satz 1 werden die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 41 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes In § 16 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) geändert worden ist, werden ­ die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro", ­ die Wörter ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweihundertfünfzigtausend Euro", ­ die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" und ­ die Wörter ,,tausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 43 Änderung des Altersteilzeitgesetzes § 10 Abs. 5 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zu Grunde gelegt hat, und 100 vom Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung erzielten bisherigen Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt Satz 1 entsprechend, soweit Beiträge gezahlt werden." Artikel 44 Änderung des Altersteilzeitgesetzes zur Umstellung auf Euro In § 14 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, das zuletzt durch Artikel 43 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ,,tausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhundert Euro" und die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 45 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe ,,6 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 067 751 Euro" ersetzt. 2. § 12 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beiträge werden bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen, jedoch von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und deren monatliches Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,950 DM" durch die Angabe ,,485,73 Euro" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,100 : 1 in Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 : 0,51 Euro" ersetzt. 4. § 19 wird aufgehoben. Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Die Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,150 DM" durch die Angabe ,,80 Euro" ersetzt. 2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter ,,eine Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 Euro" ersetzt. Artikel 47 Änderung des Fremdrentengesetzes Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so ist die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung zuständig." 2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 3. In § 22 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten 2013 nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt." 4. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. Artikel 48 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach der Angabe zu § 102 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 102a Allgemeiner Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002". 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 500 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,volle Deutsche Mark" durch die Wörter ,,volle Euro" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,jeder zusätzlichen Deutschen Mark" durch die Wörter ,,jedem zusätzlichen Euro" ersetzt. 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bis zu einem jährlichen Einkommen von 8 220 Euro beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 vom Hundert des Beitrags. Für je 520 Euro, um die das jährliche Einkommen 7 701 Euro übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 vom Hundert des Beitrags gemindert. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet (Anlage 1)." b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,volle Deutsche Mark" durch die Wörter ,,volle Euro" ersetzt. 4. § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Beitragshöhe Der Beitrag für das auf die Festsetzung folgende Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts." 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Artikel 49 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit In § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 1 § 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Angabe ,,150 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,76,70 Euro", die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,20 Euro" und jeweils die Angabe ,,600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,306,80 Euro" ersetzt. 5. In § 69 werden die Wörter ,,volle Deutsche Mark" durch die Wörter ,,volle Euro" ersetzt. 6. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird aufgehoben. b) In Absatz 3b wird die Angabe ,,40 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 452 Euro" ersetzt. 7. In § 89 wird die Angabe ,,625 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,320 Euro" ersetzt. 8. In § 98 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert oder dem allgemeinen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wird." 9. In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zehn Deutsche Pfennig" durch die Wörter ,,fünf Cent" ersetzt. 10. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt: ,,§ 102a Allgemeiner Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 Der zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete allgemeine Rentenwert und allgemeine Rentenwert (Ost) sind abweichend von § 47 mit fünf Dezimalstellen in der Rentenanpassungsverordnung 2001 bekannt zu geben." 11. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,512 Euro" und die Angabe ,,800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,410 Euro" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 339 Euro" ersetzt. 12. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für das Jahr 2002 wird der Beitrag nach § 68 mit der Maßgabe ermittelt, dass ein Abschlag in Höhe von 2,78 vom Hundert vorgenommen wird." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,volle Deutsche Mark" durch die Wörter ,,volle Euro" ersetzt. 13. § 122 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Landabgaberente wird in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert vervielfältigt und dieser Betrag bei Verheirateten um 89,50 Euro und bei Unverheirateten um 58,80 Euro erhöht wird." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,115 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,58,80 Euro" und die Angabe ,,175 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,89,50 Euro" ersetzt. Artikel 50 Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse In § 9 Abs. 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die durch die Verordnung vom 26. November 1992 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, wird die Angabe ,,75 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,39 Euro" ersetzt. Artikel 51 Änderung des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, 1663), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,205 Euro" ersetzt. 2. In § 10 wird die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,205 Euro" ersetzt. Artikel 52 Änderung des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes In § 18 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, werden die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 53 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1894), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11 Euro", die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 Euro" und die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 Euro" ersetzt. 2. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,52 Euro" ersetzt. 2015 (3) In § 15 ist zunächst der Multiplikator unter Anwendung des Euro-Umrechnungskurses auf drei Dezimalstellen zu berechnen; ergibt sich dabei in der vierten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9, so ist die dritte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen. Mit dem so ermittelten Multiplikator sind die Beträge in § 15 Satz 1 zu berechnen; § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt. (4) Die nach § 30 Abs. 5 für die Zeit ab 1. Juli 2001 bekannt gemachten Vergleichseinkommen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 umzurechnen. Sofern für die Ermittlung der Vergleichseinkommen ab 1. Juli 2002 Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 heranzuziehen sind, die in den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes lediglich in DeutscheMark-Beträgen nachgewiesen werden, erfolgt deren Umrechnung in Euro gemäß Absatz 2. (5) Die Beträge in der dem § 2 der AnrechnungsVerordnung 2001/2002 als Anlage beigegebenen Tabelle sowie die in § 5 dieser Verordnung bestimmten Beträge sind ausgehend von den nach Absatz 2 in Euro umgerechneten Beträgen nach Maßgabe des § 33 neu zu ermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für die am 1. Januar 2002 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende AnrechnungsVerordnung. (6) Die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 zu ermittelnden Beträge werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung errechnet, in Euro festgesetzt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Dies gilt auch für die Beträge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 2002 gelten, mit Ausnahme der Beträge nach Absatz 4 Satz 1. § 66b Umstellung der laufenden Versorgungsbezüge (1) Die ab 1. Januar 2002 in Euro zu zahlenden monatlichen Versorgungsbezüge werden von den zuständigen Verwaltungsbehörden in der Form ermittelt, dass die für den Dezember 2001 zustehenden Einzelleistungen an laufenden Versorgungsbezügen nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 umgerechnet und zu einem Gesamtbetrag addiert werden. Für die Umrechnung der dabei zu berücksichtigenden Tilgungs-, Ruhensund Anrechnungsbeträge sowie für die Beträge an Kapitalabfindung und Rentenkapitalisierung gilt § 66a Abs. 2 entsprechend. (2) Der ab 1. Januar 2002 nach Anwendung von Absatz 1 monatlich in Euro zu zahlende Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge ist mit dem in Deutsche Mark gezahlten und nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in Euro umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001 zu vergleichen, wobei der Anspruch auf den in Euro umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001 begrenzt ist. Ergibt sich beim Vergleich eine Umrechnungsdifferenz zu Ungunsten des Berechtigten, so ist diese spätestens mit der laufenden Zahlung für Juni 2002 auszugleichen. § 66c Erstentscheidungen, Neufeststellungen, endgültige Feststellungen (1) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend frühestens Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft § 14 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,120 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,62 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,2,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,30 Euro" ersetzt. Artikel 55 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bei der zum 1. Juli 2002 vorzunehmenden Anpassung sind für die in Absatz 1 genannten Leistungen und für den Bemessungsbetrag die jeweils nach § 66a Abs. 6 festgesetzten und bekannt gemachten Beträge anzupassen." 2. Nach § 66 werden folgende §§ 66a bis 66d neu eingefügt: ,,§ 66a Umstellung auf Euro (1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wird in diesem Gesetz und in den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen jeweils die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. (2) Soweit in diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen am 31. Dezember 2001 auf volle Deutsche Mark lautende Beträge bestimmt sind, werden diese, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5, in Euro umgerechnet. Die so ermittelten Beträge sind bis 0,49 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben zu runden; § 66 Abs. 1 Satz 1 gilt insoweit nicht. 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1. § 1 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und die Arbeitsgenehmigung der Bundesanstalt für Arbeit,". bb) In Nummer 4b erster Halbsatz wird nach der Angabe ,,Änderung;" folgender Teilsatz eingefügt: ,,besondere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet;". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Folgende Unterlagen sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen: 1. Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2a, 6 und 13 erforderlichen Angaben ersichtlich sind, 2. die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung nach § 175 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. ein Beleg über die erstatteten Meldungen, 4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wird, 5. die Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes, 6. eine Kopie des Antrags nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen sowie deren Bescheid nach § 7a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 7. Aufzeichnungen über Wertguthaben bis 200 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung." 3. § 4 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Ergebnis der Prüfung ist auch dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,neben den für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozial- ab 1. Januar 2002 neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt diese Feststellung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 66a Abs. 6. Sind dabei Einkünfte des Berechtigten zu berücksichtigen, so erfolgt deren Umrechnung in Euro nach § 66a Abs. 2 Satz 1; es sei denn, der Euro-Betrag ist bereits verbindlich bekannt. (2) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend über den 1. Januar 2002 hinaus neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt die Abrechnung einer festgestellten Überzahlung oder Nachzahlung bis zum 31. Dezember 2001 in einem auf Deutsche Mark lautenden Betrag, der nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in Euro umzurechnen ist. Dabei gilt für die Zeit ab 1. Januar 2002 Absatz 1 entsprechend. (3) Sind die Versorgungsbezüge bis einschließlich 31. Dezember 2001 endgültig festzustellen (§ 60a), so ist Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 60a Abs. 3 gilt. Werden dabei vorläufig zu zahlende Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2002 vorläufig neu festgestellt, so gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Stehen ab 1. Januar 2002 keine Versorgungsbezüge mehr zu und bestehen für einen vorangegangenen Zeitraum noch Ansprüche für oder gegen den Berechtigten, seine Erben, Sonderrechtsnachfolger oder sonstige Berechtigte, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. § 66d Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 bis 21 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben sind ab 1. Januar 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter ,,Deutsche Mark" jeweils das Wort ,,Euro" tritt." Artikel 56 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden jeweils die Wörter ,,Deutsche Pfennig" durch das Wort ,,Cent" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2. In § 3 wird die Angabe ,,10 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Millionen Euro" ersetzt. Artikel 57 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 gesetzbuch erforderlichen Daten über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber folgende Angaben:" wird durch die Angabe ,,über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:" ersetzt. bb) Die Nummer 8.3 wird aufgehoben. cc) In Nummer 15 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 16 bis 20 angefügt: ,,16. den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 17. aus den Mitteilungen der Arbeits- und Hauptzollämter über Prüfungen nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch: a) Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung, b) Name der meldenden Stelle, c) aus dem Inhalt der Mitteilung: aa) Meldepflichtverletzung (§§ 28a, 102 und 103 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bb) fehlende Lohnunterlagen, cc) Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz, 18. Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren, 19. die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat, 20. die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für die Prüfung der Einzugsstellen stehen den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, zur Verfügung." 6. In der Anlage werden in der Nummer 6.10 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6.11 bis 6.18 angefügt: ,,6.11 Beschäftigte, deren laufendes monatliches Arbeitsentgelt mindestens einmal die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung oder in der Rentenversicherung überschreitet, jedoch die maßgebliche anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, 6.15 6.16 6.12 6.13 2017 Beschäftigte nach dem Altersteilzeitgesetz, in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfreie Beschäftigte, deren Arbeitsentgelte unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegen, ausgeschiedene Beschäftigte, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch Arbeitsentgelt erhalten, Beschäftigte, die einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während beitragsfreier Zeit erhalten, Beschäftigte, bei denen die Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als fortbestehend gilt, Fälle, in denen die Personalnummer und/oder der Abrechnungskreis gewechselt hat, Fälle, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis folgt oder vorausgeht." 6.14 6.17 6.18 Artikel 58 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,genommen" die Wörter ,,oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet" eingefügt. 2. In § 11 Abs. 2 wird vor dem Wort ,,gesondert" das Wort ,,unverzüglich" eingefügt. 3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist unverzüglich gesondert zu melden, wenn es nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird. (2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Wechsel zu melden." Artikel 59 Änderung der Beitragseinzugsund Meldevergütungsverordnung In § 2 Abs. 2 Satz 3 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Deutscher Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Artikel 60 1998 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird das Wort ,,zwanzigtausend" durch das Wort ,,zehntausend", das Wort ,,fünfzigtausend" durch das Wort ,,fünfundzwanzigtausend" und die Wörter ,,eintausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhundert Euro" ersetzt. Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens Artikel 2a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 21. November 1989 (BGBl. 1989 II S. 890), der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) eingefügt worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Das in der Schweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird in Euro zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet." Artikel 61 Änderung der Versorgungslast-Erstattungsverordnung In § 3 Abs. 2 Satz 3 der Versorgungslast-Erstattungsverordnung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346) wird die Angabe ,,1 000 DM" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. Artikel 62 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. Artikel 63 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch die Verordnung vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,18 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,9 500 Euro" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. 3. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben. Artikel 64 Änderung des Seemannsgesetzes In § 128 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September Artikel 65 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 12, 14 bis 17, 23, 38, 39, 42, 46, 50, 53, 55 bis 59 und 61 bis 63 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 66 Neubekanntmachung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 67 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. der Artikel II des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), der zuletzt durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, ausgenommen § 23, 2. der Artikel II des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, ausgenommen § 21, 3. der Artikel II des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Verwaltungsverfahren ­ vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218), ausgenommen § 40, 4. die Artikel I und II des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten ­ vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), von denen Artikel I zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) und Artikel II zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) geändert worden ist, ausgenommen Artikel II § 25 Abs. 1 bis 5, 5. die Artikel 80, 81 und 82 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, 6. das Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1707), das durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2207) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 Artikel 68 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. (3) Artikel 6 Nr. 13 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. (4) Artikel 57 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 11. November 1995 in Kraft. (5) Artikel 6 Nr. 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. (6) Artikel 6 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. (7) Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb sowie Nr. 9 Buchstabe d und e tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. 2019 (8) Artikel 57 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft. (9) Artikel 4 Nr. 18 Buchstabe b tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. (10) Artikel 2, 3, 5, 7, 9, 11 bis 17, 19, 20, 22 bis 42, 44 bis 56 und 59 bis 64 treten am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (11) Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 15 und Artikel 48 Nr. 1 und 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (12) Artikel 4 Nr. 4 bis 7, Artikel 6 Nr. 6, Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 21 und 22 und Artikel 48 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 4, 5 und 12 Buchstabe a treten am 1. Juli 2001 in Kraft. (13) Artikel 5 Nr. 5, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd und Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 18 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer