Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 60 vom 29.12.2000  - Seite 2037 bis 2038 - Dritte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (3. RSAÄndV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2037 Dritte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (3. RSAÄndV) Vom 22. Dezember 2000 Auf Grund des § 266 Abs. 7 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2657) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 5 werden nach dem Wort ,,ruhen" die Wörter ,,sowie Mitglieder, für deren Beitragsbemessung § 240 Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt und deren nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherte Angehörige" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt: ,,soweit nicht die Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 267 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Erhebung für weitere Vorjahre vorsieht. Die Summe der Versicherungszeiten des Berichtsjahres nach Satz 1 ist in der Vierteljahresrechnung und in der Jahresrechnung anzugeben." b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt: ,,Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 erheben die Krankenkassen die Versicherungszeiten der Versicherten in den Versichertengruppen nach § 2 für die Zeiträume 1. Januar, 2. Januar bis März, 3. Januar bis Juni und 4. Januar bis September (Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Summe der Versicherungszeiten der einzelnen Berichtszeiträume nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist in der jeweiligen Vierteljahresrechnung anzugeben. Die Krankenkassen legen die mit dem Veränderungsfaktor nach Satz 4 vervielfachten Versicherungszeiten zu Grunde." bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe ,,oder 2" gestrichen. cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe ,,bis 3" jeweils durch die Angabe ,,und 3" ersetzt. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Alle im Rahmen der Durchführung des Risikostrukturausgleichs maschinell erzeugten Datengrundlagen sowie die gesamte Dokumentation aller Korrekturmeldungen sind höchstens neun Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem der Datenerzeugung folgenden Kalenderjahr." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird vor der Angabe ,,§ 38 Abs. 1" die Angabe ,,§ 37a," eingefügt. cc) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 bis 3" durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 23 Abs. 9" und die Wörter ,,Müttervorsorge- und -genesungskuren" durch die Wörter ,,medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort ,,Sozialgesetzbuch" das Komma durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 6 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Bundes-Seuchengesetz" durch das Wort ,,Infektionsschutzgesetz" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Angabe ,,§ 34 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 37" und die Angabe ,,3. August 1981 (BAnz. Nr. 153a vom 20. August 1981)" durch die Angabe ,,15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999)" ersetzt. 2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 für die Ausgleichsmonate Juni bis August, 3. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 für die Ausgleichsmonate September bis November, 4. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 für die Ausgleichsmonate Dezember sowie für die Ausgleichsmonate Januar und Februar des Folgejahres." Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 12. August 1998 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. 4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,und abzüglich der Beiträge nach § 56 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach Artikel 17 § 2 des 2. GKVNeuordnungsgesetzes" durch die Angabe ,,und abzüglich des Arbeitgeberbeitrags nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 5. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Ermittlung des vorläufigen Beitragsbedarfs für den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die Krankenkassen die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben nach § 7 und die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 wie folgt zu Grunde: 1. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für die Ausgleichsmonate März bis Mai, Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Dezember 2000 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37, ausgegeben am 22. Dezember 2000 Tag 19. 12. 2000 Inhalt Gesetz zu dem Protokoll vom 22. März 2000 zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 9290-10-4; 9290-10-2 GESTA: XJ015 Seite 1530 20. 12. 2000 Verordnung über Änderungen der Rheinpatentverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9500-1-3, 9502-16-3 1536 18. 10. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung zum Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Bekanntmachung der deutsch-tschechischen Vereinbarung über die Eröffnung des Eisenbahngrenzüberganges Klingenthal ­ Kraslice/Graslitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-jemenitischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über die gemeinsame Durchführung des Projekts ,,Fonds Luftreinhaltung" in der Tschechischen Republik mit dem Ziel der Verminderung der grenzüberschreitenden Umweltbelastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 1538 8. 11. 2000 1544 1545 1547 9. 11. 2000 10. 11. 2000 10. 11. 2000 22. 11. 2000 1548 1550