Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 61 vom 30.12.2000  - Seite 2048 bis 2054 - Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes

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2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000 Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes Vom 27. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Gesetzes wird die Kurzbezeichnung ,,Gerätesicherheitsgesetz" durch die Kurzbezeichnung und die Abkürzung ,,Gerätesicherheitsgesetz ­ GSG" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,". bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" ersetzt. b) In Absatz 2b werden nach dem Wort ,,Gegenstände" die Wörter ,,sowie sonstige Produkte, soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden," eingefügt. 3. In § 3 Abs. 4 werden das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" und die Wörter ,,zugelassene Stelle" jeweils durch die Wörter ,,Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a" ersetzt. 3a. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,lediglich" durch das Wort ,,jedoch" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,sieht von Maßnahmen nach Satz 1 ab" durch die Wörter ,,kann von Maßnahmen nach Satz 1 absehen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeitsschutz" jeweils durch die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt. 4a. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,sowie Proben" durch die Wörter ,,sowie unentgeltliche Proben" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: ,,(3) Eine sicherheitstechnische Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 kann auch durch die Behörde selbst erfolgen oder veranlasst werden; die Kosten hierfür haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerien" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" und die Wörter ,,Bundesministern für Wirtschaft" durch die Wörter ,,Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie" ersetzt. bb) In Satz 4 werden das Wort ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministeriums" und die Wörter ,,Bundesministern für Wirtschaft" durch die Wörter ,,Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerien" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeitsschutz" durch die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Bundesminister" wird jeweils durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 6" ersetzt. cc) Nach Satz 2 Nr. 6 wird folgender Satz eingefügt: ,,Als zugelassene Stellen können zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind." b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 3 Abs. 4 ist auch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter Zugrundelegung eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder dem jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der zu- 2049 ständigen Landesbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannt und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht worden ist. In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein: 1. die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle entsprechend Absatz 2, 2. die Beteiligung der zuständigen Landesbehörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchgeführten Akkreditierungsverfahren und 3. eine den Grundsätzen des Absatzes 4 entsprechende Überwachung der Zertifizierungsstelle." c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die für den Vollzug im Sinne von § 5 zuständigen Behörden können von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 4 zuständige Behörde zu unterrichten." 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern ,,der beteiligten Kreise" die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden der Punkt nach dem Wort ,,müssen" durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Satz gestrichen. cc) In Nummer 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. dd) Nummer 5 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: ,,(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 14 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen. 2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000 (3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht werden." 3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien, 4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde, 5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und 6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen begründet werden. (5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist: 1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind; 2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen; 3. ausreichende technische Kompetenz , berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals; 4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung; 5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung; 6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren; 7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch; 8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von Schadenfällen dienen kann. Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 8. In § 12 Abs. 2 wird das Wort ,,Sachverständigenprüfung" durch die Wörter ,,Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle" ersetzt. 9. In § 13 Satz 1 wird das Wort ,,Sachverständigen" durch die Wörter ,,Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen" ersetzt. 10. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen. (2) Für überwachungsbedürftige Anlagen ­ des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesministerium des Innern, ­ im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium, ­ der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen. (3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen 1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Absatz 5 regeln, 2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und 3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen 1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung, 2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000 in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. (6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen. (7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. (8) Die für die Durchführung der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu unterrichten." 11. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 (1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt." 11a. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2051 a) In Nummer 3 werden die Wörter ,,vorlegt oder" durch das Wort ,,vorlegt," ersetzt. b) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt: ,,4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet." 12. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 bis 7 angefügt: ,,(4) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch amtliche oder amtlich für diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bis zum Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnungen von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen. (5) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund von Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach § 14 Abs. 4 vor dem 31. Dezember 2000 anerkannten technischen Überwachungsorganisationen tätig sein und Sachverständige für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen amtlich anerkannt werden. In diesem Zeitraum finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung; von der Anwendung ausgenommen sind Bestimmungen, durch die technische Überwachungsorganisationen verpflichtet werden, ihren Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes oder des Bundes angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren. (6) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Sachverständige, die auf Grund einer vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur Durchführung vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen berechtigt waren. Für die in Satz 1 genannten Prüfungen durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige sind Gebühren und Auslagen zu erheben; insoweit ist die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), geändert durch Verordnung vom 15. April 2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000 1996 (BGBl. I S. 611), weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu ändern. (7) Die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen bis zum 31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Sofern die überwachungsbedürftigen Anlagen ­ nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 entsprechen oder ­ den Anforderungen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 nur entsprechen, weil während einer Übergangszeit die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen angewendet werden können, dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. Dezember 2007 nur von den in Satz 1 genannten Sachverständigen vorgenommen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 6 Satz 3 findet Anwendung." 4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11), 5. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können." Artikel 3 Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften (1) In § 19f des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird in der Überschrift das Wort ,,gewerbe-" durch das Wort ,,arbeitsschutz-" ersetzt. (2) In § 8 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, werden in der Überschrift die Wörter ,,zur Gewerbeordnung" durch die Wörter ,,zum Gerätesicherheitsgesetz" ersetzt. (3) In § 29a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, werden die Wörter ,,einen Sachverständigen nach § 14" durch die Wörter ,,eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 14 Abs. 1" ersetzt. (4) Die Dritte Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 12. Juli 1958 (BGBl. 1958 II S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben. (5) In § 1 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 18. Dezember 1959 (BGBl. 1959 II S. 1510), die zuletzt durch § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 24 der Gewerbeordnung" durch die Wörter ,,§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. (6) § 18 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt. 2. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 angefügt: ,,5. dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechts- Artikel 2 Änderung des Chemikaliengesetzes § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das zuletzt durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der in Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben." 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen, 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000 verordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen." 2053 9. nordrhein-westfälische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NW. S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1994 (GV. NW. S. 360), 10. rheinland-pfälzische Landesverordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 24. Juli 1959 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 29. Oktober 1969 (GVBl. S. 190), 11. saarländische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302), 12. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung vom 11. November 1991 (GVBl. S. 375), 13. sachsen-anhaltische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 12. April 1991 (GVBl. S. 23), 14. schleswig-holsteinische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 29. Oktober 1960 (GVBl. S. 191), 15. thüringische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 16. August 1991 (GVBl. S. 358). (2) In § 1 des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der Technischen Überwachung vom 19. August 1947 (GVBl. S. 78) werden die Wörter ,,des Dampfkesselwesens, der überwachungspflichtigen Anlagen sowie" gestrichen. Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 7 Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 Aufhebung der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), geändert durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611), wird aufgehoben. Artikel 5 Außerkrafttreten und Änderung landesrechtlicher Bestimmungen (1) Folgende Rechtsvorschriften der Länder treten am 31. Dezember 2000 außer Kraft: 1. baden-württembergische Verordnung der Landesregierung über die Organisation der technischen Überwachung in der Fassung vom 23. Dezember 1993 (GBl. 1994 S. 158), 2. bayerische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 4. Mai 1959 (BayRS 7101-12-A), geändert durch Verordnung vom 22. Mai 1990 (GVBl. S. 146), 3. berlinische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 18. Juni 1963 (GVBl. S. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1977 (GVBl. S. 553), 4. brandenburgische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 11. August 1993 (GVBl. II S. 588), 5. bremische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 28. November 1961 (GBl. S. 221), 6. hamburgische Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Überwachung von Dampfkesseln und Maschinen vom 26. September 1946 (Amtl. Anz. S. 359) in Verbindung mit der Verordnung vom 9. Mai 1947 (Amtl. Anz. S. 205), 7. Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1992 (GS Meckl.-Vorp.Gl. Nr. B 7100-1-1), 8. niedersächsische Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 22. August 1962 (GVBl. S. 144), 2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 27. Dezember 2000 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Kurt Beck Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin