Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 2 vom 12.01.2001  - Seite 82 bis 82 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2001

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82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2001 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2001 Vom 2. Januar 2001 Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2001 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 8 Prozent-Punkte auf insgesamt 67 Prozent erhöht. §2 Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2002 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2001 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend. §3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Januar 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel