Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 3 vom 18.01.2001  - Seite 118 bis 118 - Sechste Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung

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118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001 Sechste Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung Vom 12. Januar 2001 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und 19, in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 § 5 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Dringlichkeitsdestillation im Wirtschaftsjahr 2000/2001 (1) Ein Vertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge Weines an eine Brennerei im Rahmen der für Deutschland eingeleiteten Dringlichkeitsdestillation ist von dem Erzeuger der Bundesanstalt bis spätestens 5. Februar 2001 zur Genehmigung vorzulegen. Später eingehende Verträge werden nicht berücksichtigt. (2) Soweit für die Dringlichkeitsdestillation eine Höchstmenge an zu destillierendem Wein festgesetzt ist und die Gesamtmenge des zur Destillation bestimmten Weines in den nach Absatz 1 vorgelegten Verträgen diese Höchstmenge übersteigt, werden die in den Verträgen nach Absatz 1 zur Destillation bestimmten Mengen unter Zugrundelegung eines einheitlichen Kürzungssatzes anteilig gekürzt. Der Kürzungssatz wird von der Bundesanstalt festgesetzt und im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 1 angewendet. (3) Im Falle des Absatzes 2 steht die erteilte Genehmigung einer Auflösung des in Absatz 1 genannten Vertrages nicht entgegen, sofern der Erzeuger der Bundesanstalt bis zum 10. März 2001 mitteilt, dass der Vertrag infolge der Kürzung aufgelöst worden ist; in diesem Falle gilt die Genehmigung als nicht erteilt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Wein-Vergünstigungsverordnung gilt vom 18. Juli 2001 an wieder in ihrer am 18. Januar 2001 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 12. Januar 2001 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Martin Wille