Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 7 vom 12.02.2001  - Seite 186 bis 188 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden

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186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden*) Vom 2. Februar 2001 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832), geändert durch die Verordnung vom 26. April 1995 (BGBl. I S. 587), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,in einer Leistungsprüfung" durch die Worte ,,in Leistungsprüfungen" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird das Wort ,,Arbeitswilligkeit" durch die Worte ,,Grundgangarten Schritt und Trab" ersetzt. bbb) In Nummer 4 werden die Worte ,,Arbeitswilligkeit und Zugkraft" durch die Worte ,,Zugkraft und Grundgangart Schritt" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm werden in Satz 2 die Worte ,,Die zuständige Behörde kann hiervon befristete Ausnahmen zulassen für" durch die Worte ,,Hiervon ausgenommen sind" ersetzt. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: ,,(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen, mitzuteilen. (3) Die zuständigen Behörden melden dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jährlich bis zum 31. Dezember die geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen." 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1 Abs. 1) Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung 1 Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze 1.1 Die zu prüfenden Pferde müssen mit einem Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sein, das 1. bei Pferden, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind, a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung, 2. bei Pferden, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG entspricht. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2001 1.2 Stationsprüfungen und Feldprüfungen werden in Gruppen durchgeführt. 187 Die Stationsprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einem Leistungstest. Sie wird in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt. Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung. Scheidet ein Pferd vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor. Werden Tiere unterschiedlichen Alters in einer Gruppe geprüft, ist der Jahrgangseinfluss zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests können zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst werden. 2 Bei den Leistungsprüfungen werden folgende Zuchtrichtungen unterschieden: 2.1 Reiten, 2.2 Rennen, 2.3 Fahren, 2.4 Ziehen. Kombinationen der Zuchtrichtungen sind möglich. 3 Zuchtrichtung Reiten Die Prüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie kann als Stationsprüfung, als Turniersportprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden. 3.1 Stationsprüfung Bei der Stationsprüfung ist sicherzustellen, dass der Einfluss des Reiters auf das Prüfungsergebnis so weit wie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest werden Pferde je nach Zuchtziel in den Grundgangarten, in der Rittigkeit, im Springen und im Geländeritt geprüft. 3.2 Turniersportprüfung Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit durchgeführt. Ergebnisse anderer Prüfungen wie Gangartenprüfungen, Westernprüfungen und Distanzritte können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist. 3.3 Feldprüfung Die Feldprüfung wird je nach Zuchtziel als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten, der Rittigkeit und im Springen durchgeführt. 4 Zuchtrichtung Rennen Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Galopprennsports, des Trabrennsports oder des Araberrennsports durchgeführt. 5 Zuchtrichtung Fahren Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie kann als Stationsprüfung, als Turniersportprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden. 5.1 Stationsprüfung Bei der Stationsprüfung ist sicherzustellen, dass der Einfluss des Fahrers auf das Prüfungsergebnis so weit wie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest werden Pferde je nach Zuchtziel in den Grundgangarten Schritt und Trab und in der Fahrtauglichkeit geprüft. 5.2 Turniersportprüfung Die Turniersportprüfung wird als Dressur-, Hindernis- oder Geländeprüfung sowie als kombinierte Prüfung durchgeführt. Ergebnisse anderer Prüfungen wie Distanzfahrten können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist. 5.3 Feldprüfung Die Feldprüfung wird je nach Zuchtziel als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten Schritt und Trab und in der Fahrtauglichkeit durchgeführt. 6 Zuchtrichtung Ziehen Die Leistungsprüfung umfasst mindestens eine Zugleistungsprüfung sowie eine Prüfung im Geschicklichkeitsziehen oder im Gespannfahren. 188 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2001 Äußere Erscheinung Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden mit Noten von 1 bis 10 beurteilt, wobei die Note 10 den besten Wert darstellt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn für die jeweilige Rasse ein anderes Notensystem international üblich ist." Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Februar 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast