Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 8 vom 21.02.2001  - Seite 226 bis 231 - Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher, tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der BSE-Bekämpfung (BSE-Maßnahmengesetz)

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226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher, tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der BSE-Bekämpfung (BSE-Maßnahmengesetz) Vom 19. Februar 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel Das Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1635) wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Verfütterungsverbotsgesetz ­ VerfVerbG)". 2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 3 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 1. soweit dies zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf andere als die in § 1 Satz 1 genannten Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder, 2. soweit dies mit dem Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen. (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken 1. das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen zu verbieten oder zu beschränken, 2. das Verwenden bestimmter Stoffe oder Verfahren bei der Herstellung oder der Behandlung von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen vorzuschreiben sowie zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von einer Zulassung der Stoffe oder Verfahren abhängig zu machen, 3. die Angabe von Warnhinweisen oder Gebrauchshinweisen für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die behandelt oder in den Verkehr gebracht werden sollen, zu regeln, 4. die Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen dienenden Transportmittel sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze zu regeln, 5. die Führung von Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion nach Nummer 4 zu regeln, 6. vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nur in bestimmten Betrieben hergestellt oder behandelt oder nur von bestimmten Betrieben behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck anerkannt oder registriert worden sind, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung, die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder der Registrierung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Anerkennung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder der für die Herstellung oder Behandlung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden. (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden 1. bei Gefahr im Verzuge oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. §4 Überwachung (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht. (2) § 19 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 19a und 19b des Futtermittelgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um Verstößen gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu begegnen sowie das Verfahren der Überwachung näher zu bestimmen. Soweit es zu den in § 3 Abs.1 Nr. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die 1. Verpflichtung a) zur amtlichen Untersuchung von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Erzeugnissen, b) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen, c) zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Unterlagen sowie 2. die Durchführung der amtlichen Untersuchung entsprechend § 18 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes geregelt werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. §5 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1, ein Futtermittel verfüttert, 2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt, 3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider- 227 handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder 4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich a) einem in Nummer 1 oder 2 genannten Verbot oder b) einer Regelung, zu der die in Nummer 3 genannte Vorschrift ermächtigt, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. §6 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 oder b) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 3. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 3 des Futtermittelgesetzes eine Maßnahme nicht gestattet oder eine Unterlage nicht vorlegt oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 des Futtermittelgesetzes zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 Artikel 3 Änderung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes Das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,gelagert, behandelt und verwertet" durch das Wort ,,beseitigt" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 814), zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193)," gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Unberührt bleibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung." 3. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter ,,vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)," gestrichen. 4. In § 6 Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,nach den Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes oder des Geflügelfleischhygienegesetzes" durch die Wörter ,,nach fleischhygienerechtlichen oder geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften" ersetzt. 5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Abfallbeseitigungsgesetz" durch die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" ersetzt. 6. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils das Wort ,,Fleischbeschaugesetzes" durch das Wort ,,Fleischhygienegesetzes" ersetzt. 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In dem neuen Absatz 1 werden aa) im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Die Bundesregierung wird ermächtigt" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt" ersetzt und bb) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort ,,Verfahren" die Wörter ,,sowie die Herstellung der Produkte" eingefügt. c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden. 1. einer Regelung, zu der die in a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, oder 2. einem in Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 4 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. §7 Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 2 geahndet werden können. §8 Einziehung Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. §9 Begriffsbestimmungen Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind die §§ 2 bis 2b des Futtermittelgesetzes entsprechend anzuwenden." 3. Der bisherige § 6 wird neuer § 10. Artikel 2 Weitere Änderung des Verfütterungsverbotsgesetzes In § 6 Abs. 3 des Verfütterungsverbotsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden 1. die Wörter ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzigtausend Euro" und 2. die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden 1. bei Gefahr im Verzuge oder 2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden." 8. Nach § 14 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 14a Inverkehrbringen, innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr und Ausfuhr (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des Grundsatzes in § 3 das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr der erzeugten Produkte zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere 1. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen von a) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung, b) Anforderungen, unter denen die erzeugten Produkte hergestellt, behandelt, abgegeben oder verbracht werden, c) der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die erzeugten Produkte befördert werden, d) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen, e) einer bestimmten Kennzeichnung; 2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d regeln; 3. vorschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen; 4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben. (2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." 9. In § 15 Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter ,,den Abfallbeseitigungsplänen nach § 6 des Abfallbeseitigungsgesetzes" durch die Wörter ,,den Abfallwirtschaftsplänen nach § 29 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes" ersetzt. 229 10. § 17 Abs. 5 Satz 3 und die §§ 18, 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 werden gestrichen. 11. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Nummer 9 aa) die Angabe ,,§ 14" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und § 14a Abs. 1" und bb) der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt sowie folgende Nummer 10 angefügt: ,,10. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betrifft, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 10 geahndet werden können." c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 7" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 oder 10" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Tierseuchengesetzes Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), geändert durch Artikel 2 § 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 2. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung und Nummer 5 gestrichen. b) In Absatz 1a wird die Angabe ,, , 5" gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Tierkörperbeseitigungsgesetzes oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,". 4. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 79a" durch die Angabe ,,§ 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6" ersetzt. 230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 2. Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt: ,,§ 4a Hinweis auf Strafvorschriften des Verfütterungsverbotsgesetzes (1) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft. (2) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft." 3. Der bisherige § 4a wird neuer § 4b. b) In Nummer 6 werden die Wörter ,, , der die Bekämpfung von Tierseuchen regelt," durch die Wörter ,,im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. 5. § 79a wird wie folgt gefasst: ,,§ 79a (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von 1. Tieren oder 2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren, zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung 1. der §§ 16 bis 17a, 2. der §§ 17b und 17h, 3. des § 17f, 4. der §§ 18 bis 30, 5. des § 73a oder 6. des § 78 zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle des Ausbruchs der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie die Tötung von Rindern vorzuschreiben; § 79 Abs. 1a, 3 und 4 gilt entsprechend." 6. In § 79b werden die Wörter ,,auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung" durch die Wörter ,,im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Fristen nach § 68 des Tierseuchengesetzes Die Verordnung über die Fristen nach § 68 des Tierseuchengesetzes vom 1. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung der Zusatzabgabenverordnung Nach § 7 der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Zeitweilige Überlassung der Anlieferungs-Referenzmenge bei Auftreten eines bestätigten BSE-Falles (1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge, dessen Bestand durch Maßnahmen auf Grund des Tierseuchengesetzes wegen eines bestätigten Falles der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) betroffen ist, während zweier aufeinander folgender Zwölfmonatszeiträume die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Die Möglichkeit, eine Überlassungsvereinbarung nach Satz 1 zu schließen, endet spätestens mit dem Ende des übernächsten, dem Auftreten eines bestätigten BSE-Falles folgenden Zwölfmonatszeitraumes. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer. (2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Artikel 5 Änderung der Verfütterungsverbots-Verordnung Die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezember 2000 (BAnz. S. 24 069), geändert durch die Verordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1417), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 (3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarungen bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes und berechnet die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen und den jeweiligen durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt des Überlassenden und des Übernehmenden neu. (4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammelgenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch entgeltlich bezieht." Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 5 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 10 Inkrafttreten Artikel 9 Neubekanntmachung 231 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Verfütterungsverbotsgesetzes, des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des Tierseuchengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Februar 2001 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Kurt Beck Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast