Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 11 vom 08.03.2001  - Seite 326 bis 327 - Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (Neuntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes)

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326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (Neuntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes) Vom 5. März 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt: ,,(7) Gemeinsames Protokoll bedeutet das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202, 203). (8) Wiener Übereinkommen bedeutet das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II S. 202, 207) in der für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens jeweils geltenden Fassung." 2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden das Wort ,,oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach den Worten ,,genannten internationalen Verträge" die Worte ,,oder nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a" sowie nach dem Wort ,,Kernmaterialien" die Worte ,,und radioaktiven Stoffen, die ihnen nach § 26 Abs. 1a gleichgestellt sind," eingefügt. 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,des Pariser Übereinkommens" die Worte ,,und des Gemeinsamen Protokolls" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte ,,nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Worte ,,für die Genehmigung der Beförderung" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet unabhängig vom Ort des Schadenseintritts. Artikel 2 des Pariser Übereinkommens findet keine Anwendung." 4. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,von einem Beschleuniger" durch die Wörter ,,von einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen" und die Wörter ,,oder des Beschleunigers" durch die Wörter ,,oder der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Schäden, die durch radioaktive Stoffe entstehen, die bei Anwendung des Pariser Übereinkommens, des Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens oder des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll unter die Begriffsbestimmungen Kernbrennstoffe sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfälle dieser Übereinkommen fallen würden." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird jeweils das Wort ,,Beschleuniger" durch die Wörter ,,Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen" ersetzt und nach dem Wort ,,Messgeräte" werden die Wörter ,,nach den Regelungen einer Rechtsverordnung den jeweils geltenden Anforderungen des Medizinproduktegesetzes oder, soweit solche Vorschriften fehlen," eingefügt. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Stoff" die Worte ,,oder von der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen" eingefügt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,radioaktive Stoffe" durch die Worte ,,von radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bestreitet der Besitzer des radioaktiven Stoffes oder der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung der radioaktiven Stoffe oder der ionisierenden Strahlen und einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu beweisen, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs besteht." 5. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 25 Abs. 1, 2 und 4" die Worte ,,sowie nach dem Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so findet Absatz 1 nur dann und insoweit Anwendung, als der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine dem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung sichergestellt hat. Im Übrigen ist bei Schäden in einem anderen Staat die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf den Betrag begrenzt, den der andere Staat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses unter Einbeziehung einer zusätzlichen Entschädigung auf Grund internationaler Übereinkommen für den Ersatz von Schäden infolge nuklearer Ereignisse im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland vorsieht. Im Verhältnis zu Staaten, auf deren Hoheitsgebiet sich keine Kernanlagen befinden, ist die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf den Höchstbetrag nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen beschränkt." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Absatz 2 gilt auch für die Haftung des Besitzers eines radioaktiven Stoffes in den Fällen des § 26 Abs. 1a." d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 25 Abs. 1, 2 und 4" die Worte ,,sowie nach dem Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4" eingefügt. 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 25 Abs. 1 bis 4" die Worte ,,sowie des Pariser Übereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4", nach den Worten ,,fremden Staates" die Worte ,,oder in den Fällen des § 26 Abs. 1a" und nach den Worten ,,der Inhaber" die Worte ,,der Kernanlage oder der Besitzer radioaktiver Stoffe" eingefügt. b) In Absatz 2 werden das Wort ,,nuklearen" durch das Wort ,,schädigenden" ersetzt und nach den Worten ,,der Inhaber der Kernanlage" die Worte ,,oder der Besitzer eines radioaktiven Stoffes" eingefügt. 7. In § 36 Satz 2 werden nach dem Wort ,,befindet" die Worte ,,oder der Besitzer seine Genehmigung zum Besitz erhalten hat" eingefügt. 8. § 37 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und nach den Worten ,,der Inhaber einer Kernanlage" werden die Worte ,,oder der Besitzer eines radioaktiven Stoffes" und nach den Worten ,,gegen den Inhaber der Artikel 2 327 Kernanlage" die Worte ,,oder gegen den Besitzer eines radioaktiven Stoffes" eingefügt. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Gegen den Inhaber der Kernanlage oder den Besitzer eines radioaktiven Stoffes kann ohne Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Rückgriff genommen werden, soweit er kein Deutscher ist und seinen Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem Staat hat, der weder Vertragsstaat der Verträge über die Europäischen Gemeinschaften noch des Pariser Übereinkommens noch des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll noch eines sonstigen, zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in Kraft befindlichen Übereinkommens mit der Bundesrepublik Deutschland über die Haftung für nukleare Schäden ist." 9. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor und in Nummer 1 jeweils nach den Worten ,,des Pariser Übereinkommens" die Worte ,,oder des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,wäre" ein Beistrich und die Worte ,,oder wenn die Rechtsverfolgung in dem Staat, von dessen Hoheitsgebiet das schädigende Ereignis ausgegangen ist, aussichtslos ist" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,ist" die Worte ,,oder erkennbar wird, dass die Rechtsverfolgung im Sinne des Absatzes 2 aussichtslos ist" eingefügt. Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 5. März 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin