Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 11 vom 08.03.2001  - Seite 334 bis 334 - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

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334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts Vom 22. Februar 2001 Auf Grund des § 51 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 § 10 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. August 2000 (BGBl. I S. 1334) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (1) Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen. (2) Soweit in dieser Verordnung genannte Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben und durch neue Vorschriften ersetzt werden, beziehen sich die am 9. März 2001 geltenden Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft insoweit auf die neuen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, als die von diesen neuen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, als die von diesen neuen Vorschriften erfassten Sachverhalte auch von den abgelösten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erfasst worden sind. Satz 1 gilt auch für Sachverhalte, die vor dem 9. März 2001 entstanden sind." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 22. Februar 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast