Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 11 vom 08.03.2001  - Seite 339 bis 339 - Verordnung zur Durchsetzung des Rindfleischetikettierungsrechts (Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung - RiFlEtikettStrV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 339 Verordnung zur Durchsetzung des Rindfleischetikettierungsrechts (Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung ­ RiFlEtikettStrV) Vom 5. März 2001 Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), § 10 des Rindfleischetikettierungsgesetzes geändert durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 Durchsetzung der Angaben bei der obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch (1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 a) in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c oder b) in Verbindung mit Abs. 5 Buchstabe a, dieser in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8), Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig etikettiert, 2. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit a) Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, dieser in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1, oder b) Abs. 5 Buchstabe a Nr. iii, dieser in Verbindung mit Artikel 14 Satz 2, Bonn, den 5. März 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert, 3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch mit einem Etikett, auf dem die Angabe ,,Hergestellt in (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands)" gemacht ist, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert, 4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch mit einem Etikett, auf dem die Angabe ,,Herkunft" gemacht ist, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert oder 5. entgegen Artikel 15 in die Gemeinschaft eingeführtes Rindfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig. §2 Durchsetzung der Angaben bei der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch (1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 11 Satz 1 Spiegelstrich 2 Rindfleisch mit einem Etikett etikettiert, dessen andere Angaben nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 nicht genehmigt sind, oder 2. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Rindfleisch etikettiert, das in einem Drittland ganz oder teilweise erzeugt wurde. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 am 1. Januar 2002 in Kraft.