Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 13 vom 26.03.2001  - Seite 431 bis 432 - Dritte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

7825-1-47825-1-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 431 Dritte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*) Vom 12. März 2001 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, des § 9a Abs. 3 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), ­ auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 2 und des § 9a Abs. 3 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 4 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie ­ auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127): Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 8 wird durch folgende Nummern ersetzt: ,,8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des Herstellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet, 9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen." *) Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: ­ Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17); ­ Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. EG Nr. L 105 S. 36). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 2. § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem solche erteilt worden sind." 3. In § 16b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. 4. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht (1) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von 1. Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, oder 2. Einzelfuttermitteln mit einem höheren Gehalt an a) Aflatoxin B1 oder b) Arsen, soweit es sich um Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert handelt, als in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 festgesetzt aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt. (2) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle hat derjenige, der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden." 5. In § 36 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe ,,§ 35" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 2" ersetzt. 6. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Futtermittel, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 8 zu kennzeichnen sind, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, dürfen noch bis zum 2. November 2001 in den Verkehr gebracht werden, soweit die Kennzeichnung dieser Verordnung in der bis zum 432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 7. Anlage 2b Teil 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 2, 4 und 11 wird jeweils in der Spalte ,,Beschreibung" die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,14" ersetzt. b) In der Nummer 12 werden in der Spalte ,,Beschreibung" die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,14" und die Angabe ,,14" durch die Angabe ,,13" ersetzt. 26. März 2001 geltenden Fassung entspricht. Futtermittel für Heimtiere, deren Kennzeichnung dieser Verordnung in der bis zum 26. März 2001 geltenden Fassung entspricht, dürfen noch bis zum 2. November 2001 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung im Hinblick auf die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln mit der Angabe der Anerkennungs-Kennnummer." 8. In Anlage 3 wird in Nummer 11 die Position ,,Calcium-Pantothenat als" gestrichen und nach der Position ,,p-Aminobenzoesäure als", Unterposition ,,p-Aminobenzoesäure-Reinsubstanz", wird folgende Position eingefügt: ,,1 2 3 4 5 6 7 8 Pantothensäure als Calcium-D-pantothenat-Präparat Calcium-D-pantothenat-Reinsubstanz Calcium-DL-pantothenat-Präparat Calcium-DL-pantothenat-Reinsubstanz Dexpanthenol (D-Panthenol)-Präparat alle alle alle alle alle b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel". Artikel 2 Änderung der Futtermittel-Probenahmeund -Analyse-Verordnung § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -AnalyseVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Sind für die amtliche Untersuchung von Stoffen keine Analysemethoden nach Absatz 1 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach anerkannten, in Normen internationaler Organisationen aufgeführten Methoden durchzuführen. Sofern keine Methoden nach Satz 1 vorliegen, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirt- schaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), Dritter Band, 4. Ergänzungslieferung 1997, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle des Methodenbuchs ist der VDLUFA-Verlag, Bismarckstraße 41A, D-64293 Darmstadt. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen, dem Stand der Technik entsprechenden Methoden durchgeführt werden." 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. März 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast