Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 13 vom 26.03.2001  - Seite 433 bis 433 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 433 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken Vom 13. März 2001 Auf Grund des § 12a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Dem § 4 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Die Verbote nach § 2 gelten nicht für die Abbildung der auf den Euro-Münzen befindlichen Münzbilder auf nichtmetallischen Marken, deren Durchmesser 50 Prozent größer oder kleiner ist als der der jeweiligen Euro-Münzen. (4) Marken, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines an der Dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaats der Europäischen Union hergestellt und in Vorbereitung auf die Euro-Bargeldumstellung unter dem Vorbehalt der Rückgabe für Test-, Umstellungs- oder Trainingszwecke ausgeliehen werden, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 von der Vorschrift des § 3 ausgenommen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. März 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel